Full text : 1.1926 (0001)

verfabenen Kammungalvegurtein des BSaaegebietes oder der
ührigen abgetretenen Gebiete Anwendung finden sollten.
Die Kommunalbeamten sind, wie auch die unmittelbaren
Staatsbeamten, dazu berufen, obrigkeitliche Befugnisse auszu—
üben. Der Aufgabenkreis beider Beamtenkategorien ist sonach
der gleiche. Die preußische Regierung hat deshalb auch durch
Gesetz betreffend „Regelung verschiedener Punkte des Ge—
nieindebeamtenrechts vom 8. 7. 1920 (G. S. S. 888)“ die Hom—
munalbeamten mit den unmittelbaren Staatsbeamten in
ideeller und materieller Hinsicht gleichgestellt. Dieselbe Gleich—
tellung der bayerischen Gemeindebeamten erfolgte bereits
durch Gesetz von 1916. Reich und Bundesstaaten haben un—
seres Wissens auch in Zeiten der Inflation den Gemeindever—
bänden zur Besoldung ihrer Beamten nicht unwesentliche Un—
terstützungen zuteil werden lassen.
Die Aeußerung des Herrn Geheimrats v. Friedberg in der
mehrfach erwähnten Verhandlung vom 9. Januar ds. Is., wo—
nach es keine Schadloshaltung der Kommunalbeamten auf
Grund der bestehenden Kabinettsbeschlüsse von 1920 geben
könne, glauben wir damit entkräften zu können, daß nach den
damaligen Bekundungen der maßgebenden Regierungsstellen
alle vor der Zurverfügungstellung der deutschen Saar—
beamtenschaft zwischen den Beamtenorganisationen einer—
seits und der Saarregierung bezw. der deutschen Reichs—
regierung andererseits geführten Verhandlungen mit den
sich daraus ergebenden Regelungen der Beamtenverhält—
nifse auch auf die Gemeindebeamten Anwendung finden
sollen;
in den Kabinettsbeschlüssen der Länderregierungen wohl
aus den zu 5) angeführten Gründen nicht von „un-—
mittelbaren Staatsbeamten“ sondern nur von
„Staats beamten“ schlechthin, wozu alle unmittelbaren
und mittelbaren Staatsbeamten des Saargebietes gehören.
die Rede ist;
die Gemeindebeamten bei Erkämpfung des Beamtenstatuts
für das Saargebiet im Jahre 1920 mitgewirkt und die
Grundlage für die Kabinettsbeschlüsse haben schaffen helfen,
ihnen infolgedessen auch die Ansprüche, die sich hieraus er—
geben, nicht versagt werden können;
zur Eidesleistung im Saargebiet auch die Gemeindebeamter
von den Heimatsregierungen veranlaßt worden sind, wo
durch allein schon eine „Zurverfüaunastelluna“ dokumentiert
 wurde.
Die Regierungskommission des Saargebietes hat entsprechend
dem Vorgehen der preußischen und bayerischen Regierung
durch Verordnung vom 6. Dezember 1828 festgelegt, daß die
Besoldung der Gemeindebeamten stets der Besoldung der un—
mittelbaren Staatsbeamten im Saargebiet anzupassen ist
Diese Verordnung bildet gleichzeitig ein Sperrgesetz, so daß
keine Gemeinde des Saargebietes als Anstellungsverband der
Gemeindebeamten berechtigt ist, höhere Gehälter zu zahlen,
als die unmittelbaren Staatsbeamten begiehen. Gelegentlich
eines von der Stadtverordneten-Versammlung in Saarbrücken
gefaßten Beschlusses hat die Regierungskommission daher auch
von den Bestimmungen der Verordnung vom 6. Dezember
1928 Gebrauch gemacht und die Genehmigung zur Auszahlung
auch nur eines Vorschusses auf eine in Aussicht stehende Ge—
haltzaufbesserung abgelehnt. Eine derartige Zwangsregelung,
zu welcher die Regierungskommission auf Grund des Friedens—
vertrages wohl berechtigt war, schließt aber die Pflicht der
Heimatregierung in sich, die Lasten jeder Ausgleichszahlung
auch für die Gemeindebeamten in ihrer Eigenschaft als mittel—
bare Staatsbeamten zu tragen, wenn einmal infolge des Ver—
sagens der Regierungskommission eine Ausgleichszahlung durch
Reich oder die Länderregierungen beschlossen werden
ollte.
Selbst den Fall gesetzt, was jedoch nach den bisherigen Erfah—
rungen ausgeschlossen ist, die Regierungskommission würde
den Gemeindeverbänden eine Ausgleichszahlung an ihre
Beamtenschaft in gleicher Höhe gestatten, wie sie das Reich
oder die Länderregierungen an die unmittelbaren Staatsdeamten
 zahlen, so würde sich herausstellen, daß die Gemein—
den hierzu nicht in der Lage wären. Die Selbständigkeit der

Gemeinden des Saargebieles in der Führung ihrer Finauzea
wurde bei den von der Saargebietsregierung vorgenommenen
Steuerreformen so gut wie aufgehoben. Während im Reiche
die Gemeinden beispielsweise zur Bestreitung ihrer Bedürf—
nissen, wozu auch die Personalausgaben gehören, gewisse
Steuerbeträge zugewiesen erhalten, wird im Saargebiet der
Höchstumlageprozentsatz vorgeschrieben, über den, unbekümmert
um die notwendigsten und dringendsten Bedürfnisse nicht hin—
ausgegangen werden darf. Von einer selbständigen kommu—
nalen Wirtschaft, wie Herr v. Friedberg anzunehmen scheint,
kann im Saargebiet daher keine Rede sein. Es ist im Gegen—
teil eine starke Bevormundung der kommunalen Finanzwirt—
schaft gegenüber der früheren Zeit zu verzeichnen.
Fine Trennung der Rechtsansprüche der unmittelbaren und der
ittelbaren Staatsbeamten —. der Fürsorgepflicht der Heimat—
egierungen, wozu in erster Linie auch evtl. eine Ausgleichs—
ahlung gehört, ist aus den oben angeführten Gründen nicht
nöglich. Die Ueberantwortung des Saargebietes mitsamt dem
anzen staatlichen und gemeindlichen Beamtenapparat an die
zölkerbundsregierung stellt vorübergehende staatspolitische und
emeindepolitische Veränderungen weittragendster Art dar, an
enen die Reichsregierung nicht achtlos vorübergehen kann. Un—
nöglich können daher Reichs- und Länderregierungen eine ge—
rennte Behandlung der ihr verpflichteten Beamtenschaft zulassen,
andern nur darauf bedacht sein, alle Fragen der unmittelbaren
und der mittelbaren Stgatsbeamten des gesamten Saargebietes
enteinsam zu lösen.
Gemeinsam sind die Leiden der beiden Beamtenkategorien bei
er Ausübung des Dienstes bisher getragen worden, gemeinsam
zird auch in der Folgezeit bis zur Wiedervereiniaung mit dem
Nutterlande durchgehalten werden.
Gemeinsam und einheitlich müssen daher auch die Ansprüche
ller Beamten vom Reich bezw. von den angestammten Län—
ern geregelt werden.
Einer den berechtigten Wünschen der Kommunalbeamtenschaft
utsprechenden Antwort sehen wir im Interesse der Beruhiguno
inserer Kollegen entgegen.
Berg, 1. Vorsitzender. Leber, 1. Schriftführer

Verzeichnis der Anlagen.
Kabinettsbeschluß der deutschen Regierung vom 28. 9. 1920
Kabinettsbeschluß der preußischen Regierung vom 23. 10. 1920
Beschluß des bayerischen Ministerrats vom 6. 12. 1920,
Verordnung der Regierungskommission des Saargebietes vom
3. Dezember 1923 betr. die Neuregelung der Besoldung der
Beamten und Angestellten der Gemeinden und Gemeinde—
»erbände.
Beschluß der Saarbrücker Stadtverordneten-Versammlung von
24. 3. 1925.
Lerfügung der Regierungskommission des Saargebietes —
Direktion des Innern und Präsidialbüro — vom 2 4. 1926

Amnestierung yon Dißiplinarvergehen
von Neichsbeumten
Verfügung des Reichsministers des Innern J1 6620 vom
März 1926:
„Der Herr Reichspräsident hat sich bereit erklärt, aus
Anlaß seines Amtsantritts Dienststrafen der Reichsbeamten
iach Prüfung der Umstände des einzelnen Falles im Gna—
enwege zu erlassen oder zu mildern. Die obersten Reichs—
zehörden haben dem Herrn Reichspräsidenten folgende
Fälle zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen:
1. Die Fälle, in denen Ordnungsstrafen von entscheiden—
»en Disziplinarbehörden rechtskräftig erkannt oder von
seichsbehörden im nichtförmlichen Verfahren verhängt sind.
ind zwar wegen solcher Dienstvergehen, die vor denm
l. Januar 1926. verübt sind, soweit die Ordnungsstrafen.
die Kosten des Verfahrens oder die Stellvertretungskosten
»is zum 1. Februar 1926 noch nicht vollstreckt bezw. einae
ogen waren
            
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