Bisher sind zwei Besoldungspläne bekanntgeworden, die mit
den Grundzügen der Besoldungspläne der Regierung überein—
timmen mögen. Der eine Plan stammt von dem preubischen
Landragsabgeordneten Ebersbach, der andere von dem Verband
der Beamten der höheren Reichsbehörden. Der Abgeordnete Ebers—
bach gab als Berichterstatier des Beamtenausschusses des Preußi—
schen Landtags in einer Sitzung des Plenums des Landtags am
22. 10. 25 die Richtlinien dieses neuen Besoldungsplanes betannt.
Er ging dabei, wie er sagte, von den Grundsätzen aus, diejenigen
Beamten, die durch Schul- und Vorbilkdung, Laufbahn und Ver—
anwortlichkeit zusammengehören, zusammenzufassen. Er komm:
damit zu elf Kreisen, die folgendermaßen zusammengefaßt werden
sollen:
NKreis
1: Leitende Beamte;
2. Richterliche Beamte;
: Schulbeamte;
Betriebs⸗- und technische Beamte;
Bürobeamte mit schwierigem Bürodienst:
Bürobeamte mit einfachem Bürodienst:
Kassenbeamte;
Registraturbeamte;
Kangleibeamte, die ausdrücklich reine Abschreibearbeit
zu leisten hätten. Die übrigen seien im Kreise 5 und
3 unterzubringen;
10: Beamte mit einfachem Aufsichtsdienst;
11: Beamte mit reinem Botendienst.
Aus der jeglgen Besoldungsordnung sollen dann noch die Grup—
pen der Beamten mit Eingelgehältern sowie der Professeren und
senitigen Beamten mit Mindestgehältern übernommen werden.
Für die Polizeiscamten soll eine besundere Besoldungsordnung
geschaffen werden, die in bezug auf Bemessung der Anfangs—
und Höchstgehälter, Aufrückumgsmöglichkeiten usw. völlig unab—
hängig von der Besoldong der übrigen Beamten gestaltet werden
soll. Die e:nzeinen Kresse sollen in versch; dene Besoldungsarup—
ven urtergeteilt werden. Dieses System würde dann dirchaus
zulassen, wie Abgeordneter Ebersbach sagt, daß inm den eingelnen
KAreisen geringe und hohe Gehälter erscheinen. Beispielsweise
könnte Kreis 4 die Gestütswärter, Förster, Maschinenmeister
und sonstige Betriebsbeamte, alle mit verschiedenen Gehältern,
amfassen. Hierbei könnte auch die Schaffung einer Einheitssaufbahn
für die Techniker befriedigend gelöst werden.
Der Vorschlag des Verbandes der Beamten der höheren Reichsbehörden
lehnt sich an den Vorschlag des Abgeordneten Ebers—
bach an. Er sieht fünf besondere Laufbahnen für die Beam—
en vor:
l. die Laufbahn des unteren Dienstes; wobei zu unterscheiden ist:
a) der einfache untere Dienst,
b) der gehobene untere Dienst.
2. die Laufbahn des Kanzleidienstes;
3. die Laufbahn des Registraturdienstes;
1. die Laufbahn des Bürodienstes, und zwar mit der Unter—
gliederung:
a) der einfache Bürodienst (auch einfacher technischer),
b) der schwierige Bürodienst;
Innerhalb dieser Laufbahnen spielt die Behörde, bei der der
Beamte beschäftigt ist, eine große Rolle. So werden die Lauf—
ahnen wieder untergeteilt in eingelne Behörden, und zwar:
Untere Verwaltungsbehörden, hierzu wären zu zählen die
Schulen, die Finanzämter, die Zollämter, die Postämter, die
Versorgungsämter u. a. m.
Obere Verwaltungsbehörden mit provinzialem Geltungs—
bereich, wie Landesfinanzämter, Hauptzollämter, Hauptver—
sorgungsämter, Oberpostdirektionen u. a. m.
Höhere Reichsbehörden (mit einem das ganze Reichsgebiet
umfassenden Geltungsbereich)j wie Reichsversicherungsamt,
Reichspatentamt. Statistisches Reichsamt u. a. m
D. Obere Reichsbehörden (die Ministerien).
Dieser Plan sieht 31 Besoldungsgruppen vor. Auch
die Gehälter, wie sie sich der Verband der Beamten der höheren
Reichsbehörden in Zukunft denkt, sind bereits in den Plan ein—
gearbeitet. Außerdem sieht der Plan vor, ruhegehaltsfähige Zu—
lagen für Botenmeister, Kanzleivorsteher, Registraturvorsteher,
aufsichtsführende Beamte, Büroleiter, Bürodirektoren, Abteilungs⸗
leiter, Vertreter der Leiter usw
Soweit die neuen Pläne!
Warum will man den Bau von 1020 schon wieder niederreißen!
Parum will man den alten Bau, der morsch und brüchig und
iinfällig geworden war, mit allen seinen Mängeln wieder ner
rufrichten? Ja, warum will man das? Kann man die Mängel
zie die Besoldungsordnung von 1920 hat, nicht beseitigen? Kanr
nan den Bau nicht so einrichten, daß sich sämtliche Beamte darir
oohlfühlen? Sowohl der Oberfinanzrat König als auch der
bgeordnete Ebersbach und der Verband der Beamten der höhe
en Reichsbehörden geben übereinstimmend als Mängel der Be—
oldungsordnung von 1920 an, daß durch diese Besoldungsord
rung einigen Beamtengruppen bei der Einstufung unrecht ge
chehen sei. Man gibt weiter an, daß die Beamten einer Lauf
ahn durch die Besoldungsordnung von 1920 auf mehrere Besol
»ungsgruppen zwangsweise vertetlt worden wären, und gibt zun
SZchluß an, daß durch die Besoldungsordnung von 1920 die Be—
örderungsmöglichkeiten der Beamten verschlechtert werden. Sieh
nan sich die Vorschläge an, die für die neue Besoldungsregelung
jsemacht werden, so kann man wohl zu dem Schluß kommen, daß
ielleicht einige Mängel der Besoldungsordnung von 1920 durck
iese Vorschläge beseitigt würden, daß aber alle diejenigen
Mängel, die die Besoldungsordnung von 1909 hatte, wieder
ieu erstehen würden. Gerade die unterschiedliche Behandlung
von Beamten mit gleicher Vorbildung, gleicher Prüfung usw., je
iachdem, ob sie bei einer Lokal- oder Provinzialbehörde oder im
Ministerium beschäftigt werden, gerade diese Härte hat die Be—
oldungsordnung von 1920 beseitigt. Die neuen Vorschläge
vollen sie wieder aufleben lassen. Dasselbe gilt von den Stellen—
ulagen. Weiß man denn nicht, wie sich die Reichsbahnbeamten
zegen die bei der Reichsbahngesellschaft eingeführten Stellenzu—
agen mit aller Energie wandten? Weiß man denn nicht, dah
serade auch die Stellenzulagen der Besoldungsordnung von 1000
nit eine Ursache waren, sie in der Besoldungsordnung von 1920
erschwinden zu lassen. Es mag zweckmäßig sein, daß mar
zeamte einer Laufbahn, die jetzt auf mehrere Besoldungsgrupper
erteilt sind, wie z. B. die Gruppen VII, VIII und ILX, in eine
besoldungsgruppe vereinigen will. Das kann man aber auch be
der Besoldungsordnung von 1920. Daß man deshalb aber dagt
ibergeht, nun andere, neue, unberechtigte Besoldungsgruppen zi
chaffen, ist unverständlich. Die gesamte Beamtenschaft hält cu
iner einheitlichen Laufbahn für sämtliche Gruppen fest. Si
vird sich mit allen Mitteln gegen eine unterschiedliche Behand
ung der Beamten der Lokal-, Provinaial- und obersten Reicht
ehörden wenden.
Das Unrecht, das einzelnen Beamtengruppen bei der Ein
zruppierung von 1920 widerfahren ist, kann auch im Rahmen
»er Besoldungsordnung von 1920 wieder beseitigt werden. Aud
»ie Beförderungsverhältnisse lassen sich im Rahmen der Besol
ungsordnung von 1920 zur Zufriedenheit der Beamten regeln
Der Reichshaushaltsplan für 1926 sieht in seinen Anmerkungen
or, daß Beamte der Besoldungsgruppen II, IV, V, VII usw.
enen durch die Einstufung unrecht geschehen ist, für ihre Persor
ie Bezüge der nächsthöheren oder übernächsten Gruppe erhalten
dadurch soll aber an der einheitlichen Laufbahn nichts geänder
verden. Mit dieser Regelung könnte jede Ungerechtigkeit be
⸗ꝛitigt werdem
Auch die Beförderungsverhältnisse könnten im Rahmen de
Besoldungsordnung von 1920 zur Zufriedenheit gelöst werden
5s fragt sich hierbei allerdings, ob es zweckmäßig ist, die ein
elnen Besoldungsgruppen miteinander zu vereinigen, oder o
»s nicht vorzuziehen ist, eine Bestimmung in die Besoldungsord
iung einzuarbeiten, wonach Beamte, die 10 Jahre die Bezüg
iner Besoldungsgruppe erhalten haben, dann die Bezüge de
ächsthöheren Gruppe erhalten und, sobald Stellen in der nächs
öheren Gruppe frei werden, in diese einrücken. Dami
önnten die Beförderungsverhältnisse mit einem Schlage zur Zu
riedenheit sämtlicher Beamten geregelt werden.
Die Besoldungsordnung von 1920 hat aber noch andere Mängel
»ie wir beseitigt haben wollen. Auch wir haben an dem Bau
der 1920 geschaffen wurde, auch wenn er in seinen Grund
ügen eine wesentliche Vereinfachung und Besserung gegen di
ilte Besoldungsordnung geschaffen hat, manches auszusetzen
Warum auch nicht? Warum soll ein Bau, der grundlegend ner
zergestellt wird, nicht auch Mängel aufweisen?
So halten wir die Aufrückungszeit, die bis zur Erreichung de
zöchstgehalts die Besoldungsordnung von 1020 vorsieht, für vie