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Eirc Rücksendung hat in kursfähigen Geldsorten der entsprechenden
Art zu erfolgen. Von einer Einzichung der
Noten oder Scheidemünzen ist grundsätzlich abzusehen.
Bei der Anzeige an die Devisenstelle ist der eingegangene
Betrag nach Noten und Scheidemünzen getrennt
anzıgeben. Bei Beträgen, die dem Empfänger als Inlandzahlung
(z. B. durch eine Postanstalt des Grenzgebiets)
zugegangen sind, ist im Zweifel davon auszugehen, daß
ein nicht durch 10 teilbarer Spitzenbetrag in Scheidemünzen,
der Hauptbetrag dagegen in Reichsmarknoien eingezahlt
worden ist. Bei Noieneingängen ist die Stückelung
der Noten anzugeben. In der Anzeige ist der wahre Absender
zu bezeichnen, wenn dem Empfänger bekannt ist,
daß der auf der Sendung angegebene Name und die
Anschrift fingiert Sind,
6. Die Devisenbanken (auch Postscheckämter) haben,
ohne daß cs einer Änzeige an die Devisenstelle bedarf,
mit den bei ihnen eingesandten oder eingereichien, dem
Annahneverbot unterliegenden Reichsmarknoien oder inländischen
Scheidemünzen in derselben Weise zu ver-Fahren
wie die Devisenstellen nach der vorstehenden
Ziff, 5 dieses Abschnitts, soweit nicht der Sonderfall des
S$ 1 Abs. 1 Satz 2 der Dritten Durchführungsverordnung
oder des 8 1 der Fünften Durchführungsverordnung in
Verbindung mit der genannten Vorschrift vorliegt (vgl.
die vorstchende Ziff. 4 dieses Abschnitis). Einer Genehmigung
der Devisenstelle bedarf es nicht (vgl. Ri II 85);
eine Rücksendung von Noten und Scheidemünzen ist stets
in Einschreibe- oder Wertsendungen mit der Aufschrift
„Devisenbank“ vorzunehmen.
7. Abgesehen von dem im AÄbschn. I Ziff. 6 dieses Runderlasses
erwähnten Fall der Einsendung von Reichsmarknoten
oder inländischen Scheidemünzen an ein inländisches
Kreditinstitut mit der Weisung, sie zugunsten eines
ÄAusländers auf einem Sperrkonto gutzuschreiben (8 1
Abs. 1 Satz 2 der Dritten Durchführungsverordnung, 8 1
der Fünften Durchführungsverordnung in Verbindung mit
der genannten Vorschrift), können im Zusammenhang mit
der Einfuhr von Reichsmarknoten und inländischen Scheidemünzen
aus dem Ausland Sperrguthaben nach Inkrafttreten
der Dritten und Fünften Durchführungsverordnung
auf Grund der Vorschriften des 8 1 Abs. 3, 8 2
Abs. 2 und 3 der Dritten Durchführungsverordnung und
$ 1 der Fünften Durchführungsverordnung in Verbindung
mit den genannten Vorschriften entstehen. Alle so
entstandenen Sperrguthaben sind unter dem Begriff Sortensperrguthaben
zusammengefaßt.
Die Sortensperrguthaben werden wie Krediisperrguthaben
behandelt, mit der wesentlichen Besonderheit, daß
die in Ri Il 55 für Sperrguthaben des ursprünglichen Gläubigers
vorgesehenen Auflösungsmöglichkeiten für Sortensperrguthaben
ausgeschlossen worden sind.
Es ist daher zu unterscheiden zwischen Krediisperrguthaben
nach 8& 16 Dev.Ges. und Sortensperrguthaben. Soweit
Kreditsperrguthaben des 8 16. Dev.Ges. vor dem
Inkrafttreten der Dritten Durchführungsverordnung bzw
der Fünften Durchführungsverordnung entsianden sind,
ändert sich an deren Rechtsnatur als Kreditsperrguthaben
nichts, Kreditsperrguthaben nach 8 16b Dev.Ges. können
künftig nicht mehr entstehen. Dagegen können auch
weiterhin noch Kreditsperrguthaben nach 8& 16a Dev.Ges.
zur Entstehung gelangen. Soweit jedoch das Kreditinstitut
weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß die
beı ihm eingereichten Reichsmarknoten oder inländischen
Scheidemünzen entgegen dem Reichsmarknoten- oder
Scheidemünzeneinfuhrverbot eingeführt worden sind,
kommt nur eine Gutschrift auf Sortensperrkonto in Betracht.
Die Kreditinstitute werden daher gut daran tun,
bei Einreichung von Reichsmarknoten oder inländischen
Scheidemünzen durch Ausländer darauf zu achten, ob nicht
die Noten oder Scheidemünzen ersichtlich aus dem Ausland
eingebracht worden sind.
8. Während die Annahme von Reichsmarknoten und in-‚ändischen
Scheidemünzen entgegen dem Annahmeverbot
des 8 2 Abs. 1 der Dritten Durchführungsverordnung und
des 8 1 der Fünften Durchführungsverordnung in Verbindung
mit der genannten Vorschrift keine zivilrechtliche
insbesondere keine schuldtilgende Wirkung hat (8 4 Satz 1
der Dritten Durchführungsverordnung, $ 1 der Fünften
Durchführungsverordnung in Verbindung mit dieser Vorschrift),
kommt der Zahlung im Falle des 8 2 Abs. 3 der
Dritten Durchführungsverordaung und des $ 1 der Fünften
Durchführung sverordnung in Verbindung mit dieser Vorschrift
stets schuldtilgende Wirkung zu, wenn der Emplänger
die Zahlung als Erfüllung angenommen hat (8 4
Satz 2 der Dritten Durchführungsverordnung, $& 1 der
Fünften Durchführungsverordnung in Verbindung mit
lieser Vorschrift): Hat der Empfänger im Falle des 8 2
Abs. 3 der Dritten Durchführungsverorduung oder des
3 1 der Fünften Durchführungsverordnung in Verbindung
nit dieser Vorschrift die Noten oder Scheidemünzen oder
‘ie Zahlung vorbehaltlos als Erfüllung angenommen, so
sann eine Rücksendung oder Einzahlung nach Abschnitt II
Ziff. 5 dieses Runderlasses nicht mehr in Betracht komnen,
da hier der Einbringer wegen der schuldtilgenden
Nirkung der Zahlung keine Rechte an den Noten oder
Scheidemünzen mehr hat. Es ist jedoch zu beachien, daß
ler Empfänger sich strafbar macht, wenn er weiß oder
cn Umständen nach annehmen muß, daß die als Früllung
angenommenen Noten oder Scheidemünzen aus
tem Ausland eingebracht worden sind; auch wird hier
‚egelmäßig von dem Einziehungsrecht Gebrauch gemacht
verden.
Il. Vebergangsbestimmungen.
1. Nach Abschnitt 1b dieses Runderlasses dürfen nach
lem 1. Januar 1937 inländische Scheidemünzen im Beage
von mehr als 1) RM. von Inländern nur dann einzebracht
werden, wenn diese den Nachweis erbringen,
1aß die inländischen Scheidemünzen im Rahmen der deutschen
Devisenbestimmungen in das Ausland überbracht
vorden sind. Die hierfür im Anschluß an Einzeigenehmizungen
für Geschäftsreisen, Dringlichkeitsbescheinigungen,
jeschäftsreisebescheinigungen (Grenzübertrittsbeschünizungen)
und Dienstreisebescheinigungen vorgeschenen
Ausweise sind erst mit Wirkung vom 15. Januar 1937 ab
auszugeben, um eine einheitliche Ingangsetzung «der Rezelung
sicherzustelien. Inländische Reisende, die vor dem
15. Januar 1937 auf Grund der genannten Genehmigungen
der Bescheinigungen inländische Scheidemünzen über den
3etrag von 10 RM. hinaus ins Ausland überbringen, sind
lanach nicht in der Lage, bei der Wiedereinreise naclı
deutschland den geforderten Ausweis über die Wiederänbringung
etwa nicht verbrauchter Scheidemünzen im
Zetrage von mehr als 10 RM. vorzulegen. Die Zollstellen
iind im Benehmen mit mir von dem Herrn Reichsminister
der Finanzen angewiesen worden, dem Rechnung zu trazen,
um Unzuträglichkeiten für die inländischen Reisenden
zu vermeiden. Die Notwendigkeit, sich mit einem
‚Ausweis für die Wiedereinbringung nichtverbrauchter
deutscher Hartgeldbeiräge nach Deutschland“ zu versehen,
besteht danach erst für solche inländische Reisende,
die nach dem 15. Januar 1937 ins Ausland reisen.
2. Die Aufzählung der Fälle, in denen Scheidemünzenveträge
bis zu 50 RM. ins Ausland überbracht werden dürfen,
berücksichtigt nicht mehr die Möglichkeit, auf Grund
ler Inanspruchnahme einzelner Reiseverkehrsabkommen
(Italien, Ungarn, Rumänien, Rußland) einen Barbetray bis
zu 50 RM. über die Freigrenze hinaus in inländischen
Scheidemünzen ins Ausland zu überbringen, da diese Mögichkeit
voraussichtlich schon in Kürze gegenüber allen
-ändern in Fortfall kommen wird. Die Zoilstellen sind
ıuch in dieser Richtung mit besonderen Änweisungen versehen
worden, um Unzuträglichkeiten für intändische Reisende
abzuschließen “
Deutsche_Devisenerlasse.
Runderlaß Nr. 2.37 D.St. vom 6. Januar 1937 betr.
Italien V 1: Reiseverkehr; im Anschluß an den RE. Nr.
126,34 D.St.
Runderlaß - Nr. 3'37 D.St. vom 6. Januar 1937 betr.:
Schweiz I 3, 5; IM t, 2, 3, 7; IV 53 1, 7: Kapitalverkehr
nit der Schweiz und Liechtenstein; im Anschluß an RE.
Nr. 108:36 D.St. und RE. Nr. 160 36 D.St.
Runderlaß Nr. 4:37 D.St. — 1,37 Ue.St. vom 7. Januar
1937 betr.: Schweiz I 1, 3, 5, 8; II 3: Zahlungsverkehr.
Runderlaß Nr. 537 D.St. vom 8. Januar 1937 betr.:
V 1, 2: Dienstreisebescheinigungen für Auslandsreisen.
Runderlaß Nr. 637 D.St. — 237 Ue.St. vom 9. Januar
1937 betr,: I 1 (2, 4): Devisenüberwachung bei der Einiuhr
von Waren in den Freihafen Hamburg, den Zollausschluß
Bremen, den Freibezirk Stettin und die Freizone
Lübeck.
Runderlaß Nr. 7:37 D.St. vom 11. Januar 1937 betr.:
Italien IM 2; IV 5: Behandlung von Vermögenserträgnissen.