78
lungen gegen «die letztgenannten Vorschriften werden die
Devisenstellen in der Regel nicht befaßt werden, da die
Einhaltung des Verbots der Reichsmarknoten- und Scheidemünzeneinfuhr
durch die Grenzzollbehörden überwacht
wird und für die Einziehung im objektiven Verfahren
sowie für das Unterwerfungsverfahren die Zuständigkeit
des Hauptzollamtes begründet ist (vgl. 8 5 Abs. 2 der
Dritten Durchführungsverordnung und 8 1 der Fünften
Durchführungsverordnung in Verbindung mit dieser Vorschrift).
Insbesondere sind die Devisenstellen nicht zuständig
zur Entscheidung über Anträge, die bei der Eingangskontrolle
angehaltene Reichsmarknoten und inländische
Scheidemünzen betreffen; die Antragsteller sind
entweder an das zuständige Hauptzollamt oder, wenn die
angehaltenen Reichsmarknoten oder inländischen Scheidemünzen
‚bei der Deutschen Golddiskontbank eingezahlt
worden sind, an diese zu verweisen.
5. Die Deutsche Golddiskontbank (vgl. Ri II 82) wird
init dan bei ihr nach $ 1 Abs. 3 der Dritten Durchführungsverordnung
und 8 1 der Fünften Durchführungsverordnung
in Verbindung mit der genannten Vorschrift auf
Hinterlegungskonto eingezahlten Reichsmarknoten und inländischen
Scheidemünzen in derselben Weise verfahren
wie die Devisenstellen nach Abschnitt II Ziff. 5 dieses
Runderlasses, Bis zum Ablauf der dem Einsender oder
Einbringer zur Ausübung seines Wahlrechis gesetzien
Frist werden die Reichsmarknoten oder inländischen
Scheidemünzen auf einem vorläufigen Hinterlegungskonto
gutgeschrieben werden.
6. Die bisher schon nach $ 16b Dev.Ges, bestehende
Möglichkeit, aus dem Ausland eingesandte Reichsmarknoten
und inländische Scheidemünzen einem Sperrkonto
für den Einsender gutzuschreiben, wird durch die Vorschrift
des 8 1 Abs. 1 Satz 2 der Dritten Durchführungsverordnung
in Verbindung mit der genannten Vorschrift
aufrechterhalten. Die Gutschrift erfolgt auf Soriensperrkonto
(vgl. Abschnitt II Ziff. 7 dieses Runderlasses)
II. Reichsmarknoten- und Scheidemünzenannahmeverbot.
li. Das Annahmeverbot ist insbesondere für die deutschen
Äusfuhrfirmen, Spediteure und andere am zwischenstaatlichen
Waren- und Dienstleistungsverkehr beteiligten
Firmen und Personen von Bedeutung, denen bis zum Erlaß
des Reichsmarknoteneinfuhrverbots in erheblichem Umfange
Reichsmarknoten und seitdem in steigendem Maße
inländische Scheidemünzen zur Bezahlung ihrer Forderungen
aus dem Ausland zugingen. Das Ännahmeverbot greift
auch ein, wenn ein Kreditinstiiut oder eine andere an der
Vermittlung von Zahlungen beieiligte Stelle Reichsmarknoten
oder inländische Scheidemünzen mit dem Auftrag
erhält, daraus bestimmte Zahlungen im Inlande zı leisten.
2. Das in 8 2 Abs. 1 der Dritten Durchführungsverordnung
und in 8 1 der Fünften Durchführungsverordnung
in Verbindung mit der gemannten Vorschrift zunächst für
eingesandte Reichsmarknoten und inländische Scheidemünzen
aufgestellte Annahmeverbot ist in 8 2 Abs. 3 der
Dritten Durchführungsverordnung und 8 1 der Fünften
Durchführungsverordnung in Verbindung mit dieser Vorschrift
nur für den Fall auf eingebrachte Reichsmarknoten
und inländische Scheidemünzen erstreckt, daß der Empfänger
der Noten oder Scheidemünzen weiß oder den Um:
ständen nach annehmen muß, daß die Noten oder Scheidemünzen
aus dein Ausland eingebracht worden sind. Hierdurch
soll im Interesse eines reibungslosen Zahlungsverkehrs
mit Ausländern im Inland, insbesondere im Reiseverkehr,
klargestelit werden, daß den Empfänger der
Noten oder Scheidemünzen nicht die vielfach praktisch
unerfüllbare Verpflichtung trifft, «die Herkunft der Noten
oder Scheidemünzen nachzuprüfen. Insbesondere darf in
der Regel davon ausgegangen werden, daß Ausländer im
Inland Ausgaben für Reisezwecke mit Reichsmark aus
Registerguthaben, Sperrguihaben oder Sonderkonten bestreiten;
nur wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen,
daß die zur Zahlung verwandten deutschen Geldsorten
(über den zur Einbringung im Reiseverkehr zugelassenen
Betrag von 30 RM. in Scheidemünzen hinaus)
aus dem Ausland eingebracht worden sind, ist die AÄnnahme
der Geldsorten abzuführen. Wenn ein Ausländer
im Inland Zahlungen leistet, die nicht mit dem Reiseverkehr
im Zusammenhang stehen, wird im allgemeinen ein
strengerer Maßstab anzulegen sein. Zumal bei größeren
Beträgen wird regelmäßig eine Frage nach der Herkunft
der Noten oder Scheidemünzen am Dlatze sein.
Nach 8 2 Abs. 3 der Dritten Durchführungsverordnung
ut 8 1 der Fünften Durchführungsverordnung in Veraiudung
mit dieser Vorschrift greift das AÄAnnahmeverbot
auc! ein, wenn der erste Empfänger der Noten oder
Scheidemünzen im ÄAuftrage des Einbringers im Inland
ne Zahlung leistet. Das gilt nicht nur dann, wenn die
Geldsorten effektiv weiiergegeben werden, sondern auch
‘ür den Fall, daß die Zahlung im Wege bargeldloser
Jeberweisung erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, daß die
‚weite Person, an die im Auftrag des Einbringers eine
Zahlung geleistet wird, weiß oder den Umständen nach
nehmen muß, daß die dem Erstempfänger ausgehändig-;en
Reichsmarkunoten oder inländischen Scheidemünzen
lem Einfuhrverbot zuwider aus dem Ausland eingebracht
vorden sind. Als Erstempfänger kommen u. a. auch
Postanstaliten des deutschen Grenzgebiets in Betracht.
Venn ein Inländer von einem Ausländer eine Postanweisung
empfängt, die bei einer Postansialt des deutschen
Grenzgebiets aufgegeben worden ist, liegt regelmäßig die
Annahme nahe, daß die zur Einzahlung bei der Postınstalt
verwandten deutschen CGeldsorten dem Einfuhr-‚erbot
zuwider aus dem Ausland eingebracht worden sind,
;o daß hier regelmäßig eine Zurückweisung der Zahlung
ım Platze erscheint.
3. Genehmigungen nach $ 2 Äbs. 1 und 3 der Dritten
Jurchführungsverordnung und 8 1 '°der Fünften Durch-‚ührungsverordnung
in Verbindung mit den genannten
Vorschriften zur Annahme von aus dem Ausland einzeführten
Reichsmarknoten oder inländischen Scheidemünzen
sind grundsätzlich nicht zu erteilen.
4. Für die Annahme von Reichsmarknoten oder inländischen
Scheidemünzen, die aus dem Ausland mit der Weisung
eingesandt worden sind, sie zugunsten eines ÄAusänders
auf einem Sperrkonto gutzuschreiben ($ 1 Abs. 1
Satz 2 der Dritien Durchführungsverordnung und 8 1 der
Fünften Durchführungsverordnung in Verbindung mit der
zenannten Vorschrift), bedarf das inländische Kreditinstitut
keiner Genehmigung, da die Noten oder Scheidemünzen
ıicht def Vorschrift des $ 1 Abs. 1 Satz 1 der Dritten
Jurchführungsverordnung oder des 8& 1 der Fünften
Jurchführungsverordnung in Verbindung mit der genannen
Vorschrift zuwider cingesandt worden sind.
5. Erstatiet der Empfänger der Noten oder Scheidenünzen
oder derjenige, an den dieser im Auftrag des Einringers
eine Zahlung geleistet hat, eine Änzeige nach 8 2
Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung oder 8 1 der
Zünften Durchführungsveroränung in Verbindung mit der
zenannten Vorschrift, so haben «die Devisenstellen wie
'olgt zu verfahren:
Dem Einsender oder Einbringer der Noten oder
Scheidemünzen ist unverzüglich mitzuteilen, daß die Einuhr
der Noten oder Scheidemünzen verboten ist; er ist
uufzufordern, binnen einer von der Devisenstelle festzu-;etzenden
angemessenen Frist zu erklären, ob er die Zuücksendung
der Noten eder Scheidemünzen oder eine Einrahlung
des Betrages auf einem Sortensperrkonto bei
»nem inländischen Kreditinstitut wünsche, und gleichzeitig
darauf hinzuweisen, daß eine Einzahlung des Berages
auf ein Hinterlegungskonto bei der Deutschen Goldliskontbank,
Berlin SW 111, erfolgen. werde, falls er sich
ı1icht bis zum Ablauf der Frist für eine der beiden Mög-‘ichkeiten
entscheide. Wünscht der Einsender oder Einringer
Rücksendung oder Einzahlung auf Sortensperr-<onto,
so ist dem Empfänger der Noten oder Scheidenünzen
oder der Zahlung eine entsprechende Genehmizung
zu erteilen. Die Genehmigung zur Rücksendung von
deichsmarknoten ist, soweit nicht besondere Umstände
ine andere Regelung erforderlich machen, mit der Maßzabe
zu erteilen, daß die Rücksendung der Noten nur
un derselben Stückelung erfolgen darf und, soweit die
Stückelung der eingeführten Noten nicht bekannt ist,
Zehn- und Zwanzig-Reichsmark-Noten nur in der unbelingt
erforderlichen Zahl (für Spitzenbeträge) verwandt
verden dürfen. In dem Genehmigungsbescheid ist darauf
Hnzuweisen, daß die Genehmigung nur zur Versendung
ler Noten oder Scheidemünzen in den in 8 13 Abs. 4 des
Dev.Ges. aufgestellten Formen berechtigt. Entscheidet
sich der Einsender oder Einbringer weder für die‘ Rücksendung
noch für die Einzahlung auf Sortensperrkonto, SO
st «die Einzahlung auf cin Hinterlegungskonto bei der
Acutschen Golldiskontbank zu genchmigen. Mit eingeührten,
von «der deutschen Ausgabesielle aufgerufener
Voten und Scheidemünzen ist entisnrechend zu verfahren.