Full text : 42.1937 (0042)

hat vor dem Grenzübertritt im Teil II des Ausweises den
mitgeführten Scheidemünzenbeirag einzutragen. Er kann
aut einen vollen Markbetrag nach oben abgerundet werden.
Beträge bis zu 1) RM., die auf Grund der Freigrenze von
10 RM. je Person und Kalendermonat ($ 28 Abs. 1 Dev.
Ges.) ins Ausland überbracht werden, sind nicht einzutragen.
 Für deren Wiedereinfuhr bedarf es eines Ausweises
 nicht. Die Genehmigung oder Bescheinigung ist
nebst Ausweis dem Zollbeamten bei der Ausreise vorzulegen.
 Der Zollbeamte bestätigt die Ausfuhr des Scheidemünzenbetrages
 durch Stempelbeidruck auf dem Awsweis,
den er dem Reisenden beläßt, während er die Genehmigung
 oder Bescheinigung selbst zurückbehält. Die Zollstelle
 übersendet die Genehmigungen und Bescheinigumgen
 an die für ihren Bezirk zuständige Devisenstelle,
Diese sendet sie an die für die ausstellende Stelle zırständige
 Devisenstelle weiter. Die Devisenbank oder
Wechselstube, die auf Grund der Genehmigung oder
Bescheinigung ausländische Geldsorten zur Mitnahme an
Stelle von inländischen Scheidemünzen abgibt, hat dies
unter Angabe des Betrages in deutscher und ausländischer
Währung an der hierfür vorgesehenen Stelle des Ausweises
 zu vermerken, Hierdurch soll festgelegt werden,
daß der inländische Reisende in Höhe des umgewechselten
 Betrages nicht mehr berechtigt ist, inländische Scheidemünzen
 ins Ausland zu überbringen und dementsprechend
in dieser Höhe auch die Berechtigung verloren hat, inländische
 Scheidemünzen bei der Rückreise wieder einzuführen.
 Bei der Wiedereinreise nach Deutschland‘ darf
der inländische Reisende über den allgemein zugelassenen
Betrag von 10 RM. hinaus den im Teil II des Äusweises
eingetragenen Scheidemünzenbetrag ohne Genehmigung
wieder einbringen, wenn er den ordnungsmäßig ausgefüllten
 und abgestempelien Ausweis vorlegt.
2. Nach Ri II 43 Abs. 2 kann Kreditinstiiutenm und
Reisebüros im Ausland die Möglichkeit eröffnet werden,
inländische Scheidemünzen, die inländische Reisende bei
ihnen haben umwechseln lassen, an ein inländisches Kreditinstitut
 (nicht auch Postscheckamt) zur Gutschrift auf
einem freien Reichsmarkkonto einzusenden. Das Kreditinstitut
 oder Reisebüro im Ausland hat den Nachweis zu
führen, daß es sich um Scheidemünzen handelt, die von
den inländischen Reisenden auf Grund der in Ziff. 1 genannten
 Genehmigungen oder Bescheinigungen ins Ausland
 überbracht worden sind. Entsprechend dem Höchstbetrage
 dieser Genehmigungen und Bescheinigungen kommen
 nur Umwechslungen his zu 50 RM. im Einzelfalle
in Betracht.
a) Der geforderte Nachweis kann nur durch eine
Umwechslungserklärung auf dem in Ziffer 1 genannten
Ausweis geführt werden. Die Umwechslungserklärung
muß von dem jnländischen Reisenden, der die Scheidemünzen
 hat umwechseln lassen, unterschrieben sein. Das
Kreditinstitut oder Reisebüro im Ausland muß sich
den Reisepaß des inländischen Reisenden vorlegen lassen
und dessen Nummer und Ausstellungsstelle auf der Umwechslumgserklärung
 vermerken. Die Erteilung der Genehmigung
 der Gutschrift der eingesandten Scheidemünzen
auf freiem Reichsmarkkonto setzt voraus, daß die Kreditinstitute
 und Reisebüros im Ausland den inländischen
Reisenden bei der Umwechslung der Scheidemünzen den
jeweils amtlichen Kurs für freie Reichsmark unter Abzug
 ciner angemessenen Provision in Anrechnung bringen.
Der in Anrechnung gebrachte Kurs muß auf der Umwechslungserklärung
 vermerkt werden.
Der deutsche Reisende kann von der Möglichkeit, die
mitgeführten inländischen Scheidemünzen im Ausland zum
amtlichen Kurs umwechseln zw lassen, nmur Gebrauch
machen, wenn er aif einmal so viel inländische Scheidemünzen
 umwechseln läßt, daß ihm bei der Rückreise nach
Deutschland insgesami nicht mehr als 10 RM. verbleiben.
Denn er muß, um den amtlichen Kurs in Anrechnung gebracht
 zu erhalten, diesen Ausweis an das ausländische
Kreditinstitut oder Reisebüro. aushändigen und verliert somit
 die Möglichkeit, inländische Scheidemünzen über
10 RM. nach Deutschland einzubringen. Da nach den Devisenbestimmungen
 verschiedener ausländischer Staaten
vielfach nur. geringe Freigrenzenbeträge ohne Genehmigung
 der zuständigen Devisenbehörden ausgeführt werden
 können und von Reisenden eingebrachte Beträge vielfach
 mur in derselben Währung wieder ausgeführt werden
können, hat der Reisende auch hierauf Bedacht zu nehmen.
 Die Möglichkeit einer Teilumwechslung zum amftichen

 Kurs unter Abgabe von Teilumwechslungserklärunzen
 besteht nicht.
b) Um im Interesse der inländischen Reisenden die
Rücksendung der im Ausland umzewcechselten Scheidenünzen
 zur Gutschrift auf freiem Reichsmarkkonio zu
‘ördern, kann die Genehmigung statt für den Einzelfall
auch in allgemeiner Form erteilt werden, indem eiwa dem
Kreditinstitut oder Reisebüro im Ausland allgemein die
Genehmigung zur freien Verfügung über Guthaben bei
nem inländischen Kreditinstitut erteilt wird, die durch
Zinsendung inländischer Scheidemünzen aus dem Ausland
inter Beifügung ordnungsmäßiger Ausweise mit Umvechslungserklärungen
 entstehen. Da hier die Prüfung der
ängehenden Ausweise in erster Linie dem inländischen
Kreditinstitut zufällt, muß dieses die Gewähr für eine
sachgemäße Kontrolle bieten. In allgemeiner Form erteilte
Genehmigungen sind durch eine dem tatsächlichen Belürfnis
 angepaßte, gegebenenfalls zu erhöhende MHMöchstzrenze
 für bestimmte Zeitabschnitte zu begrenzen. In
len Genehmigungsbescheiden ist zum Ausdruck zu brinzen,
 daß die Genehmigungen bei festgestellten Unregelnäßigkeiten
 widerrufen würden.
Die inländischen Kreditinstiiute haben bis zum 6. jeden
Monats an die Devisenstelle zu melden, über welchen Gcsamtbetrag
 im Vormonat Gutschriften auf freiem Reichsnarkkonto
 nach Ri II, 43 Abs. 2 erfolgt sind. Die Devisenstellen
 haben mir bis zum 15. jeden Monats Zusamnenstellungen
 hierüber vorzulegen und dabei die Kreditnstitute
 und Reisebüros im Ausland zu bezeichnen, denen
m Vormonat erstmalig entsprechende Genchmigungen erteilt
 worden sind. Fehlanzeige ist nicht erforderlich.
c) Um Schwierigkeiten bei der Einsendung von inländischen
 Scheidemünzen ins Inland zur Gutschrift auf freiem
Reichsmarkkonto zu vermeiden, ist entweder die erforderiche
 Einfuhrgenehmigung zu erteilen oder den Kredit-.nstituten
 und Reisebüros im Ausland aufzugeben, folyenlen
 Weg zu beschreiten: Die inländischen Scheiklemünzen
verden zunächst entsprechend der Vorschrift des & 1 der
7ünften Durchiführungsverordnung in Verbindung mit 8 1
\bs. 1 Satz 2 der Dritten Durchführungsverordnung an
:än inländisches Kreditinstiiut mit der Weisung eingtjandt,
 sie auf einem Sperrkonto gutzuschreiben; alsdamı
arst werden die eingesandten inländischen Scheidemünze:
ıuf Grund einer bereits erteilien oder noch zu erteilenden
Genehmigung nach 8 16 Dev.Ges, zur freien Verfügung
lies Kontoinhabers auf ein freies Reichsmarkkonto umgeaucht.
 Die Erteilung eirer Einsendungsgenehmigung eribrigt
 sich im letzteren Falße, Jedoch muß sich zur Verneidung
 von Schwierigkeiten bei der Eingangskontrolle
lie in Rede stehende Weisung aus einem der Scheidenünzensendung
 beigefügten Schriftstück ergeben.
d) Für inländische Scheidemünzen, die im Rahmen der
"reigrenze oder auf Grund der Bestimmungen des Rund->rlasses
 Nr. 175.36 D.St. — 8336 Uc.St. über Erleich-'erungen
 im Grenzverkehr ins Ausland überbracht werden,
<xommt die Einsendung zur Gutschrift auf freiem Reichsmarkkonto
 nicht in Betracht. Die so ins Ausland überörachten
 inländischen Scheidemünzen können auf Grund
ler Ausnahmen von dem Scheidemünzeneinfuhrverbot in
Zi 11 83 (vgl. oben Ziff. 1) wieder ins Inland zurückgelangen.
 Scheidemünzen, die nach RE. Nr. 224 353 D.St.
— Ue.St. im Binnenschiffahrtsverkehr oder nach RE. Nr.
11:36 D.St. — Ue.St. Abschnitt V im Küstenschiffahrts-‚erkehr
 ins Ausland überbracht worden sind, können eben-“alls
 nicht auf freiem Reichsmarkkonto guifgeschrieben
werden, da es sich hier im wesentlichen um eine Durchfuhr
 im Zwischenauslandsverkehr handelt,
3. Genehmigungen nach 8 1 Abs. 1 der Dritten Durch-‚ührungsverordnung
 und 8 1 der Fünften Durchführungsverordnung
 in Verbindung mit der genannten Vorschrift
zur Einbringung oder Einsendung von Reichsmarknoten
der inländischen Scheidemünzen sind grundsätzlich nicht
zu erteilen (vgl. jedoch vorstehende Ziff. 7 diespe Äh.
schnitts).
4. Infolge der Vorschrift des 8 1 Abs. 2 der Dritten
Qurchführungsverordnung und des $ 1 der Fünften Durch-‘ührungsverordnung
 in Verbindung mit der genannten
Vorschrift finden auf Zuwiderhandlungen gegen das Verot
 des 8 1 Abs. I der Dritten Durchführungsverordnung
ind des & 1 der Fünften Durchführungsverordnmung in
/erbindung mit dieser Vorschrift die Verfahrensvorschrifen
 des Vereinszollyesetzes Anwendung, Mit Zuwiderhand-
            
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