Full text : 42.1937 (0042)

gleiche gilt von allen übrigen staatlichen Behörden im
Saarland, soweit sie nicht zu den Verwaltungszweigen gehören,
 die auch in anderen Landesteilen allgemein vom
Reich übernommen sind.“

„Das Saarland kann danach staatsrechtlich als ein Verwaltungsbezirk
 des Reichs bezeichnet werden, in dem das
Reich die gesamte staatliche Verwaltung ausübt. Es steht
gleichwertig neben den Ländern, die einst Bundesstaaten
waren und heute in gleicher Weise als Verwaltungsbezirke
des Reichs anzusehen sind, als neue Verwaltungseinheiten.
Ihren sinnfälligsten Ausdruck findet die staatsrechtliche
Stellung des Saarlandes wohl in der Tatsache, daß der
Haushalt des Saarlandes als Kapitel 12 des Einzelplans
XVII cin Teil des Reichshaushalts ist und alle Verwaltungsgebiete
 umfaßt, die sonst in den Länder- und Provinzialhaushalten
 erscheinen. Da «das Saarland keine Gebietskörperschaft
 ist, trägt das Reich die gesamten Kosten
der Saarlandverwaltung. Es hat sogar, vertreten durch den
Reichskommissar, die Aufgaben des Provinzialverbandes
und des Landesfürsorgeverbandes übernommen. Auf der
anderen Seite fließen alle Einnahmen, und zwar auch bei
denjenigen Steuern, deren Ertrag sonst den Ländern verbleibt,
 in die Reichskasse. So ergibt sich auch eine
Sonderstellung des Saarlandes im Finanzausgleich; das
Steueraufkommen des Saarlandes bfeibt für die Berechnung
 der Länderanteile außer Betracht.‘

„Die im Saarlandgesetz vorgesehene Organisation
der Verwaltung trug der vorhergegangenen Sonderentwicklung
 Rechnung. Der Verwaltungsunterbau, die fünf
ehemals preußischen und zwei ehemals bayerischen Kreisbehörden,
 war in seinem Bestande während der Zeit deı
Abtrennung — wie alıch die Gemeindeverwaltung — kaum
berührt worden, konnte also bei der Rückgliederung im
wesentlichen übernommen werden. Dagegen beseitigie das
Saarlandgesetz die gesamte von der Regierungskommission
geschaffene Zentralverwaltung, deren aufgeblähter Apparat
 überflüssig wurde. Der Reichskommissar vereinigt in
sich die Aufgaben. und Befugnisse, die in Preußen den
Ober- und Regierungspräsidenten, in Bayern der Kreisregierung
 zugewiesen Sind. Er führt seine Geschäfte unter
Leitung der Reichsminister und der obersten Reichsbehörden.
 In der Dienstaufsicht untersteht er dem Reichsminister
 des Innern. Dem Reichskommissariat sind sämtliche
 Behörden und Dienststellen angegliedert, die in den
Bereich der allgemeinen und inneren Verwaltung gehören
 ““

„Zu der im Reichskommäüssariat als Mittelinstanz zu
‚ammenpefaßten Verwaltung treten ergänzend die einzel
ıen Sonderverwaltungen mit ihrer meist verschiedenartigen
 Organisation. Teilweise handelt es sich
labei um Verwaltungszweige, die erst in der Nachkriegs-‚eit
 ausgebaut wurden, die sich also ihren Unterbau im
jaarland bei der Rückgliederung neu schaffen mußten
und mit dieser Aufgabe eine bereits außerhalb des Saarandes
 bestehende Mittelbehörde betrauten. Dies gilt für
lie Arbeitsverwaltung, bei der das Laundesarbeitsamt Rhein:
and in Köln zuständig wurde und seine Aufgaben durch
ine Zweigstelle für das Saarland wahrnimmt, und die
Zeichsfinanzverwaltung, die das Saarland dem Landes.
inanzamt Würzburg zuteilte, für das gleichfalls ein
Zweigstelle in Saarbrücken eingerichtet wurde. Eine ähn.
iche vorläufige Regelung traf die Justizverwaltung, die
‚wei Senate des zuständiz gewordenen Oberlandesgerichts
Cöln nach Saarlautern abordmete. In der Berghoheits-‚erwaltung
 ist das preußische Oberbergamt in Bonn im
keichsauftrag als Mitielinstanz eingeschaltet. Die Verwalungsorganisation
 des Saarlandes zeigt in manchen Teilen
{eutlich den Uebergangscharakter des gegenwärligen Zu-;tandes,
 der im Rahmen einer künftigen Regelung noch
‚ereinlacht werden dürfte. Da eine ähnliche Ueberschneidung
 der Verwaltungsgrenzen und -zuständigkeiten aluton
n anderen Landesteilen besteht, handelt .es sich hier um
?än Sonderbeispiel für das Gesamtproblem.‘“
„Das im Saarland geltende Recht spiegelt auch heute
ıoch ‚die Sonderentwicklung des Gebiets wieder, obwohl
m Zuge der Rückgliederung bereits eine weitgehende
Zechtsangleichung durch zahlreiche „Saarverordnungen‘
'‚orgenommen worden ist. Neben dem allgemeinen Reichs
‚echt gibt es Reichsrecht, dessen Geltung auf das Saar
and beschränkt ist, preußisches und bayerisches Landes
echt sowie schließlich noch gewisse von der Regierungs:
<ommission erlassene Vorschriften landesrechtlicher Natur
Zine überstürzte Aenderung dieser rechtlichen Verschie:
Jenheiten empfiehlt sich zum Teil schon deswegen nicht
veil auf einer ganzen Reihe von Rechtsgebieten einheitiches
 Reichsrecht in Vorbereitung ist und sonst eine
loppelte Rechtsänderung innerhalb. kurzer Zeit notwendig
würde. In dem Maße, in dem die große Aufgabe durchzeführt
 wird, die voneinander abweichenden landesrecht
ichen Bestimmungen im ganzen Reichsgebiet durch ein
seitliches Reichsrecht zu ersetzen, wird auch das Saar
‚and zu der erwünschten und notwendigen Rechtseinhei
zelangen.“

AMTLICHER TEIL

Gemeindliche Umgliederungen im Saarland.
Am 13. Januar 1937, dem zweiten Jahrestag der Volksabstimmung
 im Saarland, hat Gauleiter und Reichskommissar
 Bürckel eine Reihe gemeindlicher Umglederungen
 im Saarland bekanntgegeben (Amtsblatt des Reichskommissars
 für das Saarland Nr. 2 vom 14. 1. 1937 S. 5).
Ab 1. April 1937 werden zusammengeschlossen:
Im Landkreis Saarbrücken:
Die Gemeinden Fürstenhausen, Geislautern und Wehrden
 des Amtes Völklingen werden der Gemeinde Völklingen
 eingegliedert, der ab 13. Januar 1937 die Bezeichnung
 „Stadt“ verliehen worden ist.
Im Kreis Saarlautern:
Die Gemeinden Kerprichhemmersdorf und Großhemmersdorf
 des Amtes Oberesch zu einer Gemeinde „Hem. -
mersdorf (Saar)“;
«die Gemeinden Büren, Itzbach und Siersdorf des Amtes
Rehlingen zu einer Gemeinde „Siersburg“;
die Gemeinden Körprich und Bilsdorf des Amtes Nalbach
zu einer Gemeinde „Körprich (Saar)“;
die Gemeinden Bettingen und Außen des Amics Bettingen
 zu einer Gemeinde „Schmelz“; ©
die Gemeinden Labach und Reisweiler des Amtes Saarwellingen
 zu einer Gemeinde „Reisbach“;
_ die Gemeinden Griesborn und Schwalbach des Amtes
Buß zu einer Gemeinde „Schwalbach (Saarl“
. Im Bezirk Homburg:
Die Gemeinden Oberbexbach, Höchen und Mittelbexbach
 zu einer Großgemeinde Höcherbere“

Im Bezirk Blieskastel:
Die Gemeinden AÄAlschbach und Lautzkirchen werden ir
lie Stadt Blieskastel eingegliedert.
Im Bezirk St. Ingbert:
Es werden ab 1. April 1937 folgende Umgliederungien
s;orgenommen:
Der Weiler Reichenbrunn der Gemeinde Ensheim wird
aus der Gemeinde Ensheim ausgegliedert und der Ge
neinde Oberwürzbach cingegliedert;
der Weiler Rittersmühle der Gemeinde Ommersheim
wird aus der Gemeinde Ommersheim ausgegliedert 1nd
der Gemeinde Oherwiürzhach eingegliedert

Abschluß von Lehrverträgen für Facharbeiterlehrlinge.

Nach einer gemeinsamen Anordnung der Ärbeitsgemeinschaft
 der Industrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer
 und der Reichsgruppe Industrie dürfen
ab Ostern 1937 Lehrverträge für Facharbeiterlehriinge nu"
noch für anerkannte Lehrberufe abgeschlossen werden
Auf andere Lehrberufe lautende Verträge werden nicht
mehr in die Lehrlingsrolle eingetragen und die Lehrlinge
aicht mehr zur Prüfung zugelassen. Die zur Zeit noch
aufenden, auf nicht anerkannte Lehrberufe lautenden
Verträge bleiben von der neuen Vorschrift unberührt
zine Zusammenstellung der bisher anerkannten Lehrzerufe
 erscheint in der nächsten Nummer der Saar-Wirtschaftszeitung.
 Die Zusammenstellung wird iedoch auch
veiterhin noch ergänzt
            
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