Full text : 42.1937 (0042)

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Amtl. Organ der Industrie- u. Handelskammer zu Saarbrücken
Mitteilungsblatt der Bezirksgruppe Saarpfalz der Reichsgruppe Industrie; der Süddeutschen Eisen: u. Stahl-Berufsgenossen:
schaft Sektion 5, Saarbrücken; des Verbandes zur Wahrung der Interessen der Betriebskrankenkassen im Saargebiet; des
Reichsverbandes des Deutschen Baugewerbes, Landesfachverband Saarland; des Getreidegroßmarktes zu Saarbrücken
Geleitet von Gerichts-Assessor a. D. Albert Lütke, Syndikus der Industries und Handelskammer zu Saarbrücken und Geschäftsführer der Bezirksgruppe
Saarland-Pfalz der Reichsgruppe Industrie. Schriftleitung: Trude Müller.
Bezirksausgleichstelle für öffentliche Aufträge bei der Wirtschaftskammer für den Wirtschaftsbezirk Saarpfalzı Berliner Stelle, Berlin W 8. Leipziger Straße 1232
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Außenhardaeleetalle für Baden, Pfalz und Saarland, Mannheim LI 2, Fernsprecher 357 31.
Druck und Verlag: Buchgewerbehaus Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Völklingen — Fernsprechamt Saarbrücken: für die Schriftleitung 28921, für Druckerei und
Verlag 22615, Schriftleitung: Saarbrücken 1, Hindenburgstr. 9, Postfach 371/72 — Die Zeitschrift erscheint wöchentlich — Bezugspreis: Vierteljährlich 6.50 RM. Preis des
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Nachdruck nur mit Quellenangabe und Zustimmung der Verfasser und der Schriftleitung zuläs«esig
Die Einsendung von Büchern begründet keinen Anspruch auf Besprechung. Rücksendung erfolet nicht

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Nr. 4
ZN EA A
INHALT:
Verwaltungsrechtliche Stellung des Saarlandes (73) — Gemeindliche Umgliederungen — Lehrverträve [für Facharbeiterlehrlinge
 (74) — Kurzschrift- und Maschinenschreiberprüfung — Bedarfsdeckungsscheine für Ehestandsdarlehen
 — Metallpreise (75) — Deutsch-französischer Verrechnungsverkehr —- Reichsmarknoten- und Scheidemünzeneinfuhrverbot
 (76) — Devisenerlasse (79) — Dillinger Hütte — Reichsbahndirektionsbe,irk Saarbrücken — Wagenstellung
 für Saarkohle — Deutsche Zolländerungen für Erdöl und Furniere — Ursprungsbezeichnungszwang
(80) — Elsaß-lothringische Wünsche für die deutsch-französischen Handelsvertragsverhand!ungen — Französischer
Kolonialaußenhandel — Französische Zollermäßigungen für Fette, Oele usw. — Keine Koniingentierung für mit
Kupfer gedoppelte Eisen- und Stahlröhren — Taxe Unique für Kohlen — Landjahr (82) — Alt- und Abfallstoffe —
Obleute für Qualitätsarbeiterfragen — Preisänderungen und Preisstopverordnung (83) — Ausschreihungen — Konkursverfahren
 (84).

Die verwaltungsrechtliche Stellung des Saarlandes.

Von Oherregierungsrat Dr. Dr. Kunckel. Berlin

Anläßlich des zweiten Jahrestages der Saarabstimmung
hat die „Deutsche Allgemeine Zeitung‘ Nr. 17/18 einen
Leitartikel „Wie das Saarland verwaltet wird — Zwei Jahr«
nach ‚dem Abstimmungssieg‘“ aus der Feder von Oberregierungsrat
 Dr. Dr. Kunckel, Berlin, gebracht, Der
Aufsatz gibt eine erstmalige Darstellung der staats- und
verwaltungsrechtlichen Stellung des Saarlandes nach seiner
Rückgliederung; sein Verfasser ist seit Jahren mit den
Saarangelegenheiten auf das engste veriraut. Er weist eingangs
 ‘darauf ‘hin, wie sich gleichzeitig mit den großen
außenpolitischen Erfolgen des Reiches in stiller Kleinarbeit
die Wiedereingliederung des Saarlandes in den deutschen
Verwaltungsaufbau vollzog, und geht dann auf die siaatsrechtliche
 Stellung des Saarlandes und die Stellung des
Reichskommissars folgendermaßen ein:
„Wenige Wochen nach der Abstimmung, am 1. März
1935, hatte die deutsche Verwaltung ihre Arbeit in dem
ihr mehr als 16 Jahre entzogenen Gebiet wieder aufgenommen.
 Bis zu diesem Zeitpunkt war neben zahlreichen
Einzelmaßnahmen auch die Klärung der Grundirage erforderlich
 gewesen, welche staatsrechtiche Stellung und
welche Verwaltungsorganisation dem Saarland vegeben
werden sollte.“
„Schon im Sommer 1934 hatte der Führer entschieden,
daß das Saarland bei seiner Rückkehr nicht wieder an
Preußen und Bayern aufgeteilt, sondern in der Einheit,
in der es die Jahre der Abtrennung und des Kampfes um
sein Deutschtum zusammengestanden hatte, zum Reich
zurückgegliedert werden solite. Damit war die Richtlinie
für die staatsrechtliche Einordnung des Saarlandes gegeben:
 das Reich übernahm hier die Ausübung seiner
Staatshoheiisrechte und damit auch die Verwaltung un -
mittelbar, ohne sich dabei der im übrigen Reichsgebiet
 noch vorwiegenden Zwischenschaltung von Landesbehörden
 zu bedienen. Ihren Niederschlag fand diese Regelung
 iu dem „Gesetz über die vorläufige Verwaltung des
Saarlandes“ vom 30. Januar 1935. Das Gesetz spricht
nur von der Verwaltung des Saarlandes, da die
Eingliederung eines deutschen Landesteils in den staatlichen
 Aufbau nach dem Uebergang der gesamten Staalshoheit
 auf das Reich kaum noch eine Angelegenheit des

Staatsrechts, sondern mehr eine Aufgabe der Verwaltungsörganisation
 ist. So wird zu Beginn des Saarlandgesetzes
‚estimmt, daß an die Spitze der Verwaltung des Saar-'andes
 ein vom Führer und Reichskanzler bestellter
‚Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlanles
 (jetzt: „Reichskommissar für das Saarland‘)‘‘ mit dem
\mtssitz in Saarbrücken tritt. Amt und Aufgabe des
Zeichskommissars sind durch das Gesetz befristet „bis
zur Eingliederung in einen Reichsgau“. Damit wird der
Tatsache Rechnung getragen, daß dieses Grenzgebiet an
ier Saar weder nach seiner historischen Entwicklung,
noch in seinem gegenwärtigen Bestande eine in sich abyeschlossene
 Einheit ist, sondern nur einen Teil des südwestdeutschen
 Raumes bildet, dessen endgültige staat-.iche
 Gestaltung künftiger Entscheicung vorbehalten hleibt,
Der Reichskommissar hat im wesentlichen die Stellung,
lie das gleichfalls am 30. Januar 1935 erlassene Reichsitatthaltergesetz
 den Reichsstatthaltern zuerkannte. Wenn
las Reich den Reichskommissar mit diesen Rechten ausitattete,
 so wollte es von vornherein eine einheitliche
Durchführung der Rückgliederung des Saarlandes bei allen
Verwaltungszweigen sowie auf politischem und wirtschaft-.‚ichem
 Gebiet sicherstellen. Dadurch, daß dem Reichskomnissar
 außerdem als Chef der Saarlandverwaltung alle
Verwaltungsgebiete zugewiesen wurden, für die nicht die
Zuständigkeit der Reichszentralbehörden gegeben oder
lie Zuständigkeit von Sonderbehörden ausdrücklich bezründet
 ist, wurde die unmittelbare Verwaltung des Saarandes
 durch das Reich festgelegt. In gleicher Weise wurlen
 sämtliche staatlichen Behörden und Einrichtungen im
iaarland Reichshehörden und Reichseinrichtungen, das
taatliche Eigentum ging in das Eigentum des Reichs
iber.‘‘
„Entsprechend der staatsrechtlichen Regelung gibt es
m Saarland keine „Landesregierung“ oder „Oberste Lan-Tesbehörden‘“.
 Ihre Aufgaben und Befugnisse werden, soveit
 solche gesetzlich bestimmt sind, von der Reichsregieung
 durch die zuständigen Reichsminister wahrgenommen.
Der Reichskommissar für das Saarland ist Mitıclinstanz.
jeine Behörde, das Reichskommissariat, ist vorläufig die
:inzige unmittelbare Reichsbehörde ihrer Art auf dem
5jehiete «der allgemeinen und inneren Verwaltung. Das
            
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