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sich mit den nichtabzugsfähigen Ausgaben. In
den Fällen zu oben 1a und b handelt es sich aber beim
Arbeitnehmer nicht um den Abzug irgendwelcher Auszaben,
sondern um ‚Beträge, die von vornherein nicht
zu den Einnahmen und Ausgaben aus nichtselbständiger
Arbeit gehören. 8 12 Ziff. 1 EStG. 1934 könnte daher nur
von Bedeutung sein für die Frage, ob und inwieweit es
sich bei dem bezahlten Beträgen für den Arbeitgeber um
abzugsfähige Ausgaben (Betriebsausgaben) handelt. In den
Fällen oben zu 1c ist dagegen bei der Frage, welche erhöhten
steuerfreien Beträge (Werbungskosten) auf der
Steuerkarte einzutragen sind, die Vorschrift im $ 12
Ziff. 1 EStG.. 1934 grundsätzlich zu beachten.
Die FAe. haben auch im den Fällen zu 1a und b grüundsätzlich
das Recht und die Pflicht nachzuprüfen, ob es
sich wirklich um Auslagen für dem Arbeitgeber (durchiaufende
Gelder) in dem dort erörterten Sinn handelt und
5b die Aufwendungen in der angegebenen und ersetzten
Höhe tatsächlich entstanden sind. Dabei kann auch, soweit
es sich bei den ersetzten Auslagen um Auslagen für
Mahlzeiten handelt, an denen. der Arbeitnehmer teilgenommen
hat, in Frage kommen, einen Betrag für ‘die
Haushaltsersparnis, die der Arbeitnehmer durch
die Teilnahme an- diesen Mahlzeiten erzielt hat, schätzungsweise
als Arbeitslohn des Arbeitmehmers anzusetzen. Denn
insoweit kommt .für den Arbeitnehmer ein Vorteil aus
dem Arbeitsverhältnis in Betracht (8 10 Abs. 1 Ziff. 1
EStG. 1934). .
Es ist möglich, daß vorliegendenfalls an den Arbeitnehmer
nebeneinander steuerfreie durchlaufende Gelder
(steuerfreier Auslagenersatz) im Sinn von $ 4 Ziff. 3
LStDVO. und steuerfreie Reisekosten, Tagegelder und
Fahrtauslagen im Sinn von $ 4 Ziff. 2 LStDVO. gezahlt
werden. In diesen Fällen wird bei der Nachprüfung durch
das FA. besonders darauf geachtet werden müssen, daß
als Auslagenersatz nicht auch Ausgaben für den Unterhalt
des Arbeitnehmers während der Reise mitangesetzt werden,
da dieser bereits durch die pauschalierten Sätze nach
dem Ersten Lohnsteuersammelerlaß v. 29. November 1934
B 5 Abs. 3 (RStBl. 1934 S. 1520) berücksichtigt wird,
Ausgaben für die Lebenshaltung liegen aber auch danmm
vor, wenn der Aufwand der Repräsentation dient, d. h.
der Arbeitgeber es dem Angestellten ermöglicht, eine gehobene
Lebenshaltung durchzuführen, um bei den Geschäftsfreunden.
der Firma deren Auftreten und Leistungsjähigkeit
in ein günstiges Licht zır stellen. Hierher gehört
z. B. der Aufwand für eine entsprechende Wohnung, der
Aufwand für angemessene bürgerliche Kleidung der Angegestellten,
aber auch der Aufwand, den die Angestellten in
bezug auf Verpflegung und Wohlleben treiben und treiben
sollen, um für ihra Firma einen guten Eindruck zu machen.
Weiterhin gehören dazu auch solche Kosten, die überwiegend
auf dem Gebiet gesellschaftlicher Verpflichtungen
liegen. Alle diese Ausgabem gehören nicht zu dem Werbungskostem
des Angestellten und sind regelmäßig auch
nicht durchlaufende Gelder im Sinn vom 8 19 Abs. 2
Ziff. 1 EStG. 1934 oder 8 4 Abs. 3 LStDVO. Im vorkegenden
Fall ist munm noch nicht festgestellt, inwieweit
unter den von der Firma ersetzten Ausgaben der Reisenden
derartiger Repräsentationsaufwand ist oder andererseits
eigentlicher Betriebsaufwand ausschließlich zugunsten
der Kunden vorliegt, um mit, diesen ins Geschäft zu
kommen. Die vom der Firma in vollem Umfang bei der
Lohnsteuer abgezogenen Reisespesen sind daher zum Teil
vielleicht nicht durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz
im Sinm der genatnten Bestimmungen,
Auf der anderen Seite sind die Kosten, die der Reisende
für Zechen anderer, bei seinen Kunden anwesender Gäste
macht, als Auslagenersatz anzusehen, und zwar einschließlich
des ‚eigenen Anteils des Reisenden an dieser Gesamtzeche.
In derartigen Fällen tritt die Pflicht, für den
Arbeitgeber solche Zechen zu machen, regelmäßig gegenüber
dem Bedürfnis nach eigenem Getränkegenuß atsschlaggebend
im den Vordergrund,
Für die Lohnsteuer bedürfen Abzüge an den gesamten
dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgezahlten Geldern,
die Auslagenersatz oder durchlaufende Gelder sind, keines
Eintrags auf der Stewuerkarte, weil sie nicht Arbeitslohn
sind,
Hüernach ist es für den vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen,
daß im dem nachgewiesenen Aufwand, den
die Reschwerdeführerin dem Reisenden bezahlt hat. immerun
noch Aufwendungen enthalten sind, die keine Ausagen
für den Arbeitgeber und keine durchlaufenden Gelder,
‚sondern Werbungskosten des Arbeitnehmers selbst oder
„ebenshaltungskosten für ihn sind. Der Ersatz solcher
Aufwendungen gehört zunächst zum steuerpflichtigen Aryeitslohn,
solange nicht auf der Steuerkarte ein entsprechend
erhöhter steuerfreier Betrag für Werbungskosten
eingetragen ist. Ferner kanm es sich noch um Auslagen
1andeln, denen eine entsprechende Haushaltsersparnis gezenübersteht.
In diesem Sinn wird das FG. die Sache
arneut zu prüfen haben,
Der Reichsminister der Finanzen hat sich auf Ersuchen
les Senats dem Verfahren angeschlossen. Seine Aus-‘ührungen
decken sich mit der Rechtsauffassung des Senats.
In diesem Sinn muß die Vorentscheidung aufgehoben
und die Sache zu weiterer Prüfung an das FG. zurückverwiesen
werden.
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark
für die Umsätze im Monat Dezember 1936.
(RA. Nr. 1 vom 4. 1. 1937.)
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für
die Umsätze im Monat Dezember 1936 werden auf Grund
von 8 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom
16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S 0942) in Verbindung
mit 8 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
vom 17. Oktober 1931 RGBL I S. 947) wie
folgt festgesetzt:
Lfde.
Nr.
Staat
Einheit
RM.
1
Aegypten
Argentinien
Belgien
Brasilien
3Zukgarien
Zanada
Dänemark
Danzig
3stland
7innkand
*rankreich
Zriechenland
jroßbritannien
Tolland
ran
sland
talien
'aparı
ugoslawien
ettland
„‚itauen
„uxemburg
Norwegen
Oesterreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Spanien
Tschechoslowakei
Türkei
Jruguay
Vereinigte Staaten
von Amerika
1 Pfund
100 Papierpesos
(= 44 Goldpes.)
100 Belga
(=500 belg. Fr.)
100 Milreis
100 Lewa
1 Dollar
100 Kronen
100 Gulden
100 Kronen
100 Mark
100 Francs
100 Drachmen
1 Pfumd Sterling
100 Gulden
100 Rials
100 Kronen
100 Lire
100 Yen
100 Dinar
100 Lat
100 Litas
500 Francs
100 Kronen
100 Schilling
100 Zloty
100 Eskudos
100 Lei
{00 Kronen
100 Franken
100 Peseten
100 Kronen
1 Pfund
1 Peso
1 Dollar
12.52
74 032
42,09
14.97
3.05
2.49
54.56
47.09
68.00
5.40
11.62
2,36
12.22
135.82
15.19
54.80
13.10
70.98
5.66
48.45
41.98
52.62
61.42
49.00
47.09
11.10
1.82
63.00
57.23
20.19
8.75
1.98
1.38
240
6
x
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1.
x
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30
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32
33
24
x 7
Heintze & Blanckertz-LKerlin