Full text : 42.1937 (0042)

f]

Gelder und Auslagenersatz nicht zum steucrpflichtigen
Arbeitslohn gehören, zu der Vorschrift in $ 12 Ziff. 1
EStG. 1934, wonach alle Aufwendungen für die Lebensführung,
 die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
 Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt,
auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung
 des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichligen
 erfolgen?
Zu 1: Die Vorschriften in $ 19 Abs. 2 Ziff. 1 EStG.
1934, 8 4 Ziff. 3 LStDVO. sind, wie die Begründung zum
Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 ergibt, im
Anschluß an die Rechtsprechung des RFH. zur weiteren
Klarstellung des Begriffs des steuerpflichtigen Arbeitslohnes
aufgenommen worden (vgl. RStBIl. 19353 S. 33 ff., insbesonder>
 S, 43). Im Einkommensteuergesetz 1925 waren
entsprechende Vorschriften nicht enthalten. Dieses Gesetz
enthielt vielmehr im $ 36 Abs. 2 EStG. 1925 im wesentlichen
 nur Bestimmungen darüber, daß die aus öffentlichen
und privaten Kassen gewährten Aufwandsentschädigungen,
Tagegelder und Reisekosten nicht zum Arbeitslohn gehören.
Ber der Anwendung des Einkommensteuergesetzes 1925
hatte sich jedoch bald die Notwendigkeit ergeben, auch
außerhalb des Rahmens des 8 36 Abs. 2 EStG. 10925
Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeityehmer anzıterkennen,
 die trotz Zusammenhangs mit dem Dienstverhältnis
 ohne weiteres für die Behandlung als Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit ausscheiden mußten. Der
RFH. hat hierzu u. a. im U. v. 27. April 1932 (RStBI.
1932 S. 628 Nr. 6416) ausgeführt, daß dies insbesondere
von den sogenannten „durchlaufenden‘“ Gelderm gelte, Er
halte ein Arbeitnehmer, etwa ein Reisender, der auf die
Reise geht, zu bestimmten. Zwecken Geldbeträge ausgehändigt,
 die er für den Arbeitgeber zu verwenden habe
so könne ohne weiteres klar sein, daß sie nur dazu dienten,
Auslagen für den Arbeitgeber zu zahlen. In diesem Fall
komme grundsätzlich, unabhängig von der Regelung ir
S 30 Abs. 2 EStG. 1025, kein Arbeitslohn in Frage.
Ebenso liege es, wenn ein Arbeitzehmer vom Arbeitgeber
bestimmte Auslagen, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber
 gemacht hat, nachträglich ersetzt erhält. Auch
hier handle es sich nicht um Arbeitslohn, und deshalb
kämen die einzelnen Vorschriften des 8 36 Abs. 2 EStG
1925 mit ihren Folgerungen überhaupt nicht ir Betracht
Erst nach Ausscheidung aller dieser Beträge komme
für die Lohnsteuerbehandlung eine Anwendung der‘ Vorschriften
 des $ 36 Abs. 2 EStG. 1025 in Frage.
Diesen Ausführungen des RFH. haben sich 8 19 Abs. 2
Ziff. 1 EStG. 1934 und 8 4 Ziff. 3 LStDVO. 10934 angechlosssen.
 Bei den durchlaufenden Gektern und dem
Auslagenersatz im Sinn der erwähnten Vorschriften han:
delt es sich um Beträge, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
 erhält, um sie für ihn auszugeben, oder
die er erhält, weil er sie für den Arbeitgeber
ausgegeben hat (vgl. 8 4 Ziff. 3 LStDVO.). Während der
Arbeitslohn und die sogenannten Aufwandsentschädigungen
in ‚erster Linie dazu bestimmt sind, die eigenen Aufwendungen
 des Arbeitnehmers zu decken, wenn diese
 vielleicht auch mittelbar im Interesse des Arbeitgebers
 liegen mögen, stehen bei den durchlaufenden. Geldern
 und dem Auslagenersatz die Zwecke des Arbeitgebers
 im Vordergrund, an denen der Arbeitnehmer
 selbst kein unmittelbares eigenes Interesse
 hat. Die Ausgabe geschieht durch den Arbeitnehmer
nach Art eines Boten oder eines Vertreters des Arbeitgebers,
 Es handelt sich bei dem durchlaufenden Geldern
mehr um fremde Gelder (Vorschüsse) im‘ Sinn der
$8 660, 667 BGB. oder beim Auslagenersatz um Anspruch
auf Ersatz bereits verauslagter Gelder mach 88 670, 675
BGB. (vgl. U. v. 29. Januar 10930, StuW. 1930 Nr. 303),
Sobald jedoch ein nicht unerhebliches eigenes Interesse
des Arbeitnehmers an den Aufwendungen anzunehmen ist,
kommen durchlaufende Gelder (Auslagenersatz) nicht in
Frage, und zwar auch dann nicht, wenn die Zahlungen
des Arbeitgebers in die Form von durchlaufenden (Geldern
 (Auslagenersatz) gekleidet sind.
Geht man von dieser Auffassung über Wesen und Bedeutung
 der durchlaufenden Gelder und des Auslagenersatzes
 aus, so wird man im wesentlichen die folgenden
Fälle unterscheiden können:
a) Unter keinen Umständen gehören zum steuerpflichdigen
 Arbeitslohn solche Beträge, die ein Arbeitnehmer
von seinem Arbeitgeber erhält, um eigene Verpflichtungen
 des Arheitgebersin dessen Namen 7u

zrfüllen. Diese Zahlungen sind völlig von dem Dienst-‚erhältnis
 lösgelöst. Die Beträge werden nicht „für eine
Zeschäftigung“ im Sinn von 8 19 Abs. 1 Ziff. 1 EStG
1934 gezahlt,
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber Geld
ım eine auf den Arbeitgeber lautende fällige Rechnung
m Namen des Arbeitgebers zu begleichen (durchlaufendelder
 im engsten Sinn).
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer hat wegen Abwesenheit des Arbeitzebers
 eine auf diesen ausgestellte fällige Rechnung zır
ıächst aus eigenen Mitteln bezahlt und erhält den Betrag
von Seinem Arbeitgeber erstattet (Auslagenersatz im engsten
 Sinn).
b) Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz sind aber
auch in dem Fällen gegeben, in denen dem Arbeitnehmer
auf Grund von Einzelnachweisungen Beträge zur Verügung
 ‚gestellt (ersetzt) werden, die er zwar nicht wie zua
m Namen des Arbeitgebers, sondern im eigenen Nanen
 ausgegeben hat, bei denen aber die Ausgabe ausschließlich
 oder doch ganz überwiegend durch
lie Interessen des Arbeitgebers bedingt und die Auszabe
 ausdrücklich durch diesen verantaßt ist oder
loch nachträglich von diesem gebilligt wird. Die
\ufwendung geht daher auf Rechnung des Arbeitzebers.
 Hier wird der Arbeitnehmer jedenfalls im wirt
chaftlichen Sinn als Vertreter des Arbeitgebers tätig.
Beisphkel 1:
Ein Arbeitgeber beauftragt seinen Arbeitnehmer, beı
seinem nächsten Kundenbesuch einem Kunden eine Kiste
Zigarren zu Schenken. Der Arbeitnehmer kauft die
Zigarren im eigenen Namen, schenkt sie dem Kunden und
arhält den gezahlten Preis von seinem Arbeitgeber ersetzt
Beispiel 2:
Derselbe Fall wie im Beispiel 1, nur hat der Arbeitzeber
 den Arbeitnehmer nicht beauftragt, sondern der
Arbeitnehmer hat zunächst aus eigener Entschließung die
Zigarren gekauft und verschenkt. Er berichtet dem Arbeitzeber
 hierüber, dieser billigt die Maßnahme und ersetzt
tem Arbeitnehmer den gezahlten Kaufpreis
Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer legt seinem Arbeitgeber monatlict
>nen Nachweis über die Aufwendungen vor, die er für
lie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genacht
 hat. Der Arbeitgeber ersetzt ihm den. aufgewendeter
Zetrag.
In dem Beispielen 1 und 2 liegt keim steuerpflichtiger
Arbeitslohn vor (durchlaufende Gelder bzw. Auslagener-;atz
 im weileren Sinn). Wohl aber ist im Beispiel 3
ne Zahlung von Arbeitslohn wegen des eigenen Injeresses
 des Arbeitnehmers an den ersetzten Aufwendungen
anzunehmen. Es kann sich nur fragen, welche Werbungs
<osten. diesem Arbeitslohn gegenüberstehen.
c) Gelegentlich wird das Vorliegen von durchlaufenden
Geldern oder Auslagenersatz auch in den Fällen behauptet,
n denen.einem Arbeitnehmer gewisse Pauschbeträge
‚on seimem Arbeitgeber gezahlt werden, die der Arbeitsehmer
 zu Aufwendungen werbender Art nach seiner
Zntschließung verwenden soll. Die Verwendung dieser
>auschbeträge geschieht im Namen und auf eigene
Rechnung des Arbeitnehmers (durchlaufende Gelder
ınd Auslagenersatz im weitesten Sinn). Für die lohnsteuerliche
 Behandlung könnte dieser Auffassung nicht
zefolgt werden, Schon der Sprachgebrauch verbietet es,
mn Fällen dieser Art, in denen ein Arbeitnehmer nach
‚einer Entschließung, in seinem Namen und’ auf seine Rechjung
 über ihm vom Arbeitgeber bereitgestellte Beträge
verfügen kann, noch durchlaufende Gelder und‘ Auslagenarsatz
 anzumehmen. Solche Pauschzahlungen gehören zu”
1ächst zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; es ist Sache des
Arbeitnehmers, durch eine entsprechende Eintragung erıöhter
 steuerfreier Beträge auf der Steuerkarte nach 8 2C
-StDVO. (Werbungskosten) für die steuerliche Berücksichtigung
 der ihm entstehenden Aufwendungen zu sorgen.
Zu 2: Aus den Ausführungen zu 1 unter a und b
ergibt sich, daß in den dort erwähnten Fällen die Zahr
ungen des Arbeitgebers nicht zum steuerpflichtigen Aryeitslohn
 gehören. In diesen Fällen kann daher die Vorschrift
 des 8 12 Ziff. 1 Satz 2 EStG. 1931 für die Be-1andlung
 dieser Beträge beim Arbeitnehmer nicht zu
?aum kommen. Denn 8& 12 7itf 1 FS+C+ 1021 hefaßt
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.