Full text : 42.1937 (0042)

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ZTNr. Bezeichnung der Waren
a) zum Druck von Zeitungen,
Zeitschriften und Büchern bestimmt:

Deutschland
b) anderes:
Deutschland

Kontingent

462 dz

380

Möglichkeit der Einfuhr von Fischen aus Deutschland.


Nach einer Bekanntmachung im Journal Officiel vom
20. Dezember 1936 ist mit dem Tage der Veröffentlichung
im Journal Officiel die Einfuhr von Butten, Bargchen,
Stören, Meeräschen (aus ZTNr. 45) aus anderen
Ländern zinschließlich Deutschland wieder
möglich.

Durch eine im Journal Officiel vom 6.1.1937 veröffentlichte
 Bekanntmachung an die Importeure wird mitgeteilt,
daß die Einfuhr von Hechten, Schleien, Karpfen
und Aalen (aus ZTNr. 45) aus Deutschland’ bis auf
weiteres wieder zugelassen ist. Die Waren müssen von
Ursprungszeugnissen begleitet sein, deren Gültigkeit von
der Zaollhehörde anerkannt wird

Anderung der Kontingentsabgabe für gesägtes
oder behauenes Holz.
Ein Dekret vom 5. Januar 1937 (J. O. v. 7. 1. 1937)
setzt die Kontingentsabgabe für gewöhnliches, behauenes
oder gesägtes. Holz folgendermaßen fest:
ZTNr. Bezeichnung der Waren Maßstab Gebühr
128 bis gewöhnliches Holz, behauen od
gesägt:!)
Erle, europäische Birke, Weißbuche,
 Kastanie, Eiche, Ahorn,
Esche, Rotbuche, Ulme, Pappel,
 Platane, europäische Aka-Ze
 0. 100 kg rh UuNnV.
Kiefer . 2.0.0 100 kg rh 0,10
anderes Holz . „. 100kgrh 1,20
Die neue Gebührenfestsetzung findet auf Algerien keine
Anwendung

Festsetzung der Einfuhrkontingente für Textilien
in Französisch-Indochina und Madagaskar.
Für die Einfuhr nach Französisch-Indochina im ersten
Halbjahr 1937 werden die Einfuhrkontingente für Textilwaren,
 wie Garne und Gewebe, Decken, Strümpfe und
Kleidungsstücke usw. durch Erlaß vom 24. Dezember
1936 (J. O. v. 29. 12. 1936) bekanntgegeben. Eine Unterverteilung
 der Kontingente auf die einzelnen Länder
ist nicht erfolgt.
Im Journal "Officiel vom 7. Januar 1937 werden die
für das Jahr 1937 festgesetzten Einfuhrkontingente für
Garne, Gewebe und Kleidungsstücke für Madagaskar und
zugehörige Gebiete veröffentlicht. Für Deutschland sind
keine Sonderkontingente vorhanden; die aus Deutschland
sinzuführenden Waren fallen unter das Kontingent für
„andere Länder‘“ bzw. „alle Länder“.
Ueber die Höhe der Kontingente erteilt die Industrieund
 Hanrleilskammer zu Saarbrücken Auskunft,

Ausfuhrverbote.
Ausfuhrbewilligungsanträge für Schrott.
Nach einer im Journal Officiel vom 31, 12. 1936 veröffentlichten
 Bekanntmachung sind die Anträge auf Erteilung

ı) Während der Dauer des französisch-österreichischen
Abkommes vom 15. Mai 1935 sind für behauenes oder
gesägtes Holz österreichischen Ursprungs und österreichischer
 Herkunft ohne Rücksicht darauf, ob es eine Vorzugszollbehandlung
 genießt, die in dem Dekret vom 22.
Mai 1935 vorgesehenen Gebühren unter Berücksichtigung
der durch das Dekret vom 2. Oktoher 1936 eingetretenen
Aendetungen zu estrichten.

von Ausfuhrbewilligungen für Abfälle, Schrott und Altwaren
 von Gußeisen, Eisen oder Stahl oder Bruchstücke
von diesen Waren, die nur zum Wiedereinschmelzen verwendet
 werden können, in fünffacher Ausfertigung an das
Handelsministerium (Service des exportations, Paris, Rue
de Bellechasse 43) einzureichen. Für die Anträ’ge ist ein
besonderes Muster vorgeschrieben, das im Journal Officiel
vom 31. 12. 1936 abgedruckt ist (Vel. SWZ. Nr. 1 8. 12)

Ausfuhrverbot für Lamm- und Ziegenfelle.

Das Journal Officiel vom 4./5. 1. 1937 enthält ein Dekret
‚om 31. 12. 1936, nach dem mit Wirkung von der Ver-Sffentlichung
 des Dekrets an die Ausfuhr sowie die Wielerausfuhr
 nach erfolgter Lagerung in einer Zollniederlage
‘ür rohe, frische oder getrocknete Lamm- und Ziegenfelle
aus ZTNr, 21) verboten ist. Der Finanzminister kann
Ausnahmen zulassen.

Französische Wirtschaft.
Zur Lage der Glasindustrie.

Im Zusammenhange mit den voraussichtlichen Folgen der
Zinführung der 40-Stunden-Woche macht die „Journce In-Justrielle‘“
 vom 24. Dezember 1936 einige interessante
Angaben über den Niedergang der Glasindustrie Frankreichs.
 Hiernach bestanden im Jahre 1929 226 Glasfabriken
 in Frankreich, die insgesamt 65500 Arbeiter beschäftigten.
 Anfang 1936 hatten 69 dieser Betriebe Sstillzelegt,
 der Bestand an Arbeitern hat sich um 25000
verringert, Seit Inkrafttreten des Matignon-Abkommens
nußten drei weitere Firmen der Hohlglashbranche Sstillzelegt
 werden.
Dieser Niedergang der Glasindustrie wird im wesentichen
 auf die gegenüber dem Auslande zu hohen Herstellungskosten
 zurückgeführt, die nicht nur die Konxurrenzfähigkeit
 auf den Auslandsmärkten, sondern auch
auf dem französischen Inlandsmarkt erheblich beeinträchügt.
 Infolge der Kontingentierung sei zwar seit 1932 dic
ängeführte Menge an Glaswaren unverändert geblieben,
edoch seien die Preise um 38 % gesunken. Die französche
 Glasausfuhr sei von 1929 bis 1935 vom 18620978 d/
auf 376502 dz gefallen. Durch die Einführung der achtstündigen
 Arbeitszeit sei der mit Handbetrieb arbeitende
Sektor schwer getroffen worden. So hätten in den Jahren
1920 bis 1936 5 Kristallglasfabriken, 4 Fabriken für Beleuchtungsglas,
 12 Fabriken für Hohlglas und 45 Flaschenjabriken
 ihren Betrieb eingestellt. Es wird befürchtet,
daß die Einführung der 40-Stunden-Woche das Tempo der
Betriehsechließungen noch beschleunigen wird

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