Full text : 42.1937 (0042)

öl)

8 2.
Lieferungsgenehmigung.
(1) Wer Phenol und Kresol abgibt, bedarf hierzu der vorherigen
 schriftlichen Genehmigung (Lieferungsgenehmigung)
 der Ueberwachungsstelle „Chemie“.
(2) Wer Phenol und Kresol erzeugt und im eigenen Betriebe
 verbraucht, bedarf hierzu der vorherigen schriftlichen
Genehmigung der Ueberwachungsstelle „Chemie‘‘, Als Verbrauch
 im eigenen Betriebe (Selbstverbrauch) gilt nicht
die Verarbeitung auf bestimmte Phenol- und Kresoalsorten.

8 3.
Antragstellung.
Die Lieferungsgenehmigung ist bei der Ueberwachungsstelle
 für jede Lieferung einzeln zu beantragen. Der Antrag
 muß den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
den Verwendungszweck, den Zeitpunkt der Lieferung, die
Menge, den Preis und die genaue Sortenbezeichnung des
zu liefernden Phenols bzw. Kresols enthalten.
Für Anträge auf Erteilung der Lieferungsgenehmigung
sollen Vordrucke Ph. bzw. Kr. benutzt werden, die bei
der Ueberwachungsstelle „Chemie“, Berlin W 35, Sigismundstraße
 5. erhältlich sind.

Ss
Strafvorschriften.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter
die Strafvorschriften der $$ 10, 12 bis 15 der Verordnung
über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgyezetzbl.
 I S. 816)

8 5.
Schlußbestimmung.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentichung
 im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 8. Januar 1937.
Der Reichsbeauftragte für „Chemie“.
Dr. Claus Ungewitter.

Kennzeichnung von Papiersäcken.
Anordnung Nr. 3 der Ueberwachungsstelle für Papier.
Vom 6. Januar 1937. (RA. Nr. 4. vom 7. 1. 1937.)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr. vom
1. September 1934 (Reichsgesetzblh. I S. 816) in Verbindung
mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber“
wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger
 Nr. 2090 vom 7. September 1931) wird mit Zustimmung
 des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
8 1.
(1) Papiersäcke, die ganz oder teilweise aus mit Bitumen-,
 Teer- oder anderen nicht wasserlöslichem Stoffen
imprägnierten Papiereinlagen bestehen, müssen durch Aufdruck
 von wenigstens 4 mm breiten, durchgehenden, far:
bigen Längsstreifen in freien Abständen von 100 mm
(10 cm) auf der Vorder- und Rückseite der Säcke gekennzeichnet
 werden. Die Farbe der Längsstreifen muß sich
von den Färbungen der äußeren Sackpapierlage und des
Aufdruckes klar unterscheiden.
(2) Das Bedrucken vom Papiersäcken ohne Imprägnierungen
 im Siune des Absatzes 1 mit Längsstreifen ist
werhaten

$ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter
die Strafvorschriften der 8$ 10, 12 bis 15 der Verordnung
über den Warenverkehr vom 4. September 1034
8 3.
Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1937 in Kraft.
Berlin, den 6. Januar 1937.
Der Reichsbeauftragte für Papier
Dr TAnc

Preise für Roßhaare, Kuh- und Ochsenschweifhaare.

Anordnung WH 2 der Ueberwachungsstelle für Wolle
und andere Tierhaare. .
Vom 4. Januar 1937. (RA. Nr. 4 vom 7. 1. 1937.)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
}4 September 1034 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung

nit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen
 vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger
 und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7.
September 1934), des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember
 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1411) und des Gesetzes
zur Durchführung des Vierjahresplanes — Bestelkhing eines
weichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Ok-:;ober
 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) wird mit Zustimnung
 des Reichswirtschaftsministers und des Reichskomnissars-
 für die Preisbildung sowie im Einvernehmen mit
dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft an-»eordnet:


8 1.
Erzeuger- und Großkhkandels-Höchstverkaufspreise,
Für den Verkauf aller im Gebiet des Deutschen Reiches
ınfalienden Roßhaare, Kuh- und Ochsenschweifhaare sowie
 deren Abfälle (Nr. 146 und aus 145c und 413e des
statistischen Warenverzeichnisses zum Deutschen Zolltarif)
yelten im Inlandsverkehr die Höchstpreise, die auf Grund
dieser Anordnung im Deutschen Reichsanzeiger und Preu-3ischen
 Staatsanzeiger bekanntgegeben werden. Es ist
Verkäufern und Käufern verboten, diese Höchstnreise zır
ıi1berschreiten.

82
Handelsbeschränkung.
(1) Be- oder Verarbeiter dürfen die im 8 1 genannten
Fierhaare nur von solchen Personen und Unternehmungen
arwerben, die von der Ueberwachungsstelle für Wolle und
andere Tierhaare zugelassen sind umd einen Ausweis «1
halten haben (zugelassene Händler).
(2) Nicht zugelassenen Händlern ist es verboten, die im
S 1 genannten Tierhaare an Be- oder Verarbeiter zu veraußern.

(3) Lieferungen zur Erfüllung bereits abgeschlossener
Verträge mit Be- oder Verarbeitern dürfen nur innerhalb
‚on 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Anordnung durch:
yeführt werden.

8 3.
Voraussetzungen für die Zulassung.
(1) Zugelassen können diejenigen Händler werden, die
a) im Handelsregister eingetragen sind,
b) schon am 15. Mai 1936 mit den in $ 1 genannten
Tierhaaren gehandelt und Be- oder Verarbeiter urmittelbar
 beliefert haben,
c) der Fachgruppe Faserstoffe, Haare und Borsten der
Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel ange
hören, . x
(2) Die Ueberwachungsstelle kann die Zulassung ($ 2)
jederzeit widerrufen. Im Falle des Widerrufs ist der Ans
wis zurückzugeben.

$ 4
Einkaufs- und Be- oder Verarbeitungsverbot.
(1) Der Einkauf und die Be- oder Verarbeitung der in
3 1 genannten Tierhaare ist den diese Haare be- oder
verarbeitenden Betrieben verboten, die erst nach dem 1
januar 1936 die Be- oder Verarbeitung dieser Tierhaare
aufgenommen haben. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für
Betriebe, die vor dem 1. Januar 1936 ausschließlich aus-‚Ändische
 Tierhaare der gleichen Art he- ader verarbeite’
1aben.
(2) Das Einkaufs- und Be- oder Verarbeitungsverbot
(Absatz 1 Satz 1) gilt auch für die in 8 1 genannten Tier-4Yaare
 ausländischen Ursprungs.

8 5.

Ausnahmen.
Die Ueberwachungsstelle kann Ausnahmen von der
Vorschriften der 88 1 his 4 zulassen.

S 6.
Zuwiderhandlungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften des
8 1 fallen unter die Strafvorschriften des 8 22 des Spimstoffgesetzes
 vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. |
S. 1411). Die dem Reichswirtschaftsminister danach ZzUstehenden
 Befugnisse sind inzwischen auf den Reichs:
kommissar für die Preisbildung übergegangen. .
(2) Im übrigen gelten für Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften dieser Anordnung die Bestimmungen der S$8
            
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