Full text : 42.1937 (0042)

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5) Soweit bisher ganze oder halbe Tage wegen
kirchlicher Feste oder sonst nach örtlichem Herkommen
 schulfrei waren, sind sie bis zum Höchstmaß
 von sieben Tagen in die Gesamtzahl der
85 Ferientage einzurechnen und entweder von den
Weihnachtsferien oder den Osterferien abzuziehen.
Die für Orie mit höheren Schulen festgesetzten
Ferien gelten auch für solche Industrieorte ohne
höhere Schule, für die dies von hier aus hesonders
 genehmigt ist.
Die Festsetzung der Ernteferien erfolgt gemäß
Ziffer 8 Absatz a durch den Landrat im Einvernehmen
 mit dem Schulrat auf Vorschlag des
Leiters der Gemeinde. Die Schulabteilung und
die Lehrer sind von der erfolgten Festsetzung
unter Angabe des Tages für Schulschluß und
Schulbeginn sofort zu benachrichtigen.
Für Orte mit gleichen landwirtschaftlichen Vernältnissen
 (Bürgermeisterei, Kreis) sind die Ernteferien
 möglichst gleich zu legen. Nachferien zu
Ernteferijen können nicht genehmigt werden. Eine
Aenderung der einmal festgesetzten Ernteferien
ist nur ım den allerdringlichsten Fällen durch
den Landrat mit Genehmigung der Schulabteilung
zulässig.
) Den Lehrern aller Schulgattungen wird dringend emp-Fohlen,
 etwaige größere Tagungen in die Ferien zu
legen, da Urlaub zu diesem Zwecke während der
Schulzeit nur in besonders wichtigen Fällen erteilt
werden kann.

ll. A.
gez. Dr. Lichthardt.

Herstellungsbeschränkungen.
Beschränkung der Herstellung von Kunstdärmen
Durch eine Anordnung des Reichswirtschaftsininisters
vom 30. Dezemher 1935 (RA. Nr. 301 vom 31. 12. 1936)

wird auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangskartellen
 und im Einvernehmen mit dem Amt für deutsche
 Roh -und Werkstoffe zur Durchführung des Vierjahresplanes
 die Herstellung von Kunstdärmen bis zum
31. Dezember 1938 beschränkt.

Überwachunssstellen.
Anträge der Kleinverbraucher auf Erteilung
einer Bedarfsbescheinigung für unedle Metalle.
An Stelle der seit Mai 1936 im Gebrauch befindlichen
Formulare „Antrag auf Erteilung ciner Bedarfsbescheintzung
 für umnedie Metalle“ ist in Anlehnung an die inzwischen
 vorgenommenen Aenderungen der Anordnungen
und Bekanntmachungen der Ueberwachungsstelle für unedle
 Metalle ein neues Antragsformular herausgegeben
worden, das bereits bei Stellung der Februar-Anträge
verwendet werden soll. Das Formular ist wie das bisheriye
zum Preise von 0,05 RM. in Zimmer 5 der Industrieund
 Handelskammer zu Saarbrücken erhältlich.
Bei dieser Gelegenheit sei nochmals darauf aufmerksam
gemacht, daß Anträge von Kleinverbrauchern von 1lnedlen
 Metallen stets bis zum 15. des dem Verbrauchsmonat
vorgehenden Kalendermoanats auf sorgfältig ausgefüllten
Formularen bei der Industrie- und Handelskammer cinzureichen
 sind. Nach dem 18. des Vormonats eingehende
Anträge können nur noch ausnahmsweise, d. h. bei plötzlich
 auftretendem außergewöhnlichem Bedarf, nach Berlin
weitergeleitet werden.
Vor Einreichung der Bedarfsbescheinigungen ist zu prüen,
 ob die in „Nachtrag 2 zur Anordnung 29 der Ucberwachungsstelle
 für unedie Metalle vom 27. April 1935
betr. Bedarfsbescheinigungen für unedle Metalle“ (vergl.
RA. Nr. 291 vom 14. 12. 1936 oder SWZ. Nr. 51 vom
18. 12. 1936 S. 1079) 8 6 angeführten Freimengen nicht
zur Deckung des Bedarfs ausreichen, so daß sich die
Stellung von Anträgen erübrigt.

Metallpreise.
Wir veröffentlichen nachstehend die durch KP 259—-—262 (RA. Nr. 3—6) festgesetzten Metallpreise:
Für diejenigen Waren, die an den nachstehend angegebenen Tagen keine Notierung aufweisen, gelten die
in der ersten Snalte aufgeführten letzten Preise.

7. Januar 1937 | 8. Januar 1937 \ 9, Januar 1937 | 10. Januar 1937
100 kg 100 kg 100 kg 100 kg
DM DT DM DM

Aluminium, nicht legiert (Klasse I A)
Aluminiumlegierungen (Klasse IB) . .
Blei, nicht legiert (Klasse IIA) . .
Hartblei (Antimonblei), (Klasse IIIB) .
Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIIA) .
Messinglegierungen (Klasse IXA) .
Rotgußlegierungen (Klasse IXB) ...
Bronzelegierungen (Klasse IXC) , .
Neusilberlegierungen (Klasse IXD) .
Nickel, nicht legiert (Klasse XIII A}
Feinzink (Klasse XIXA). . ..
Rohzink (Klasse XIXC) . . ..
Zinn, nicht legiert (Klasse XX A)
Bankazinn in Blöcken . .
Mischzinn (Klasse XXB) .

.

144 — 148
68 — 70
32.75 — 33.75
35.25 — 36.25
67 — 69
49 — 51
66,50 — 68.50
93,50 — 96.50
60 — 63
227 — 247
27.50 — 28,50
23.50 — 24.50
271 — 291
293 — 303
271 — 291
je 100 kg Sn — Inh.
32,75 — 383.75
je 100 kg Rest—Inh.
271 — 291
je 100 kg Sn — Inh.
32.75 — 33.75
100 ko Rest Inh

Lötzinn (Klasse XXD)} .

Lieferung und Selbstverbrauch von Phenol und
Kresol.
Anordnung Nr. 7 der Ueberwachungsstelle „Chemie‘“ vom
3. Januar 1937. (RA. Nr. 5 vom 8. 1. 1937.)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr
vom 4, September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung
 mit der Verordnung über die Errichtung von

33.25 — 34.25
35.75 — 36.75
67.50 — 69.50

33.50 — 84.50
36 — 37
88.75 — 70.75
50.50 — 52.50
37.75 — 69.75
475 — 97.75
u. 64

27 — 98
2 —_ 94

27.50
23.50
273
Dr x

28.5
24,51
293
205

50 — 29.50
%“ — 9235.50

Jeberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher
Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird
mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet“

8 1.
. Begriffsbestimmung.,
Als Phenol und Kresol im Sinne dieser Anordnung
gelten sämtliche Erzeugnisse, die unter die Nummern 246 d
und 246e des statistischen Warenverzeichnisses fallen.
            
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