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früherer Kontingentsüberschreitungen bis zu 300% erhöht
werden.
18. Durch Dekret vom 2%. Mai 1935
kontingentiertes Blei und Zink.
Durch Dekret und Erlaß vom 24. Mai 1935 (J. O.
vom 23, 5. 1935 Seite 5626, SWZ. 1933 Seite 430) ist die
Einführ nachstehender Erzeugnisse kontingentiert worden
und nur mehr mit einer Einfuhrbewilligung der
Generalzolldirektion auf Vorschlag des Ministers für öffentliche
Arbeiten möglich. Für das erste Vierteljahr 1937
sind. durch Erlaß vom 31. Dezember 1936 (J. O. vom 31.
Dezember 1936 S. 13642) folgende Kontingente festgesetzt
worden.
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
aus 222 Blei:
mit Antimon legiert, in Blöcken 631,9 dz
gehämmert 5% 4 8 FM 05
gewäalzt . 0.0.0.0... 257,50 ,
5Späne und Bruchstücke von Altwaren
. Ro 2 304,4
Zink:
in rohen Blöcken, Ingots, Mulden,
Barren, oder Platten . . 17284,25,,
Späne und Bruchstücke von Altwaren
Wa 4. 3420,75 ,
Für Blei, mit Antimon legiert, in Blöcken,
sowie Blei, Späne und Bruchstücke von Altwaren
(aus ZTNr. 222) sind die Einfuhrgenehmigungsanträge
bei dem Comite interprofessionnel de
la metallurgie (plombs bruts), 7, rue de
Madrid, Paris (8°), einzureichen.
Für Blei, gehämmert, gewalzt (aus ZTNr.
222) ist zur Entgegennahme der Einfuhrbewilligungsanträge.
das Comite interprofessionnel des
metaux non ferreux, 13, rue Auber, Paris,
berechtigt (J. O. v. 1. 1. 36 S. 156, SWZ. 1936 S. 61).
Für Zink der vorstehend genannten Art (aus ZTNr.
224) ist für die Einreichung der Einfuhrbewilligungsanträge
das Comite interprofessionnel des metaux
non ferreux, 13, rue Auber, Paris, zuständig
(J- O. v. 1. 1. 36 S. 156, SWZ. 1936 S. 61).
Grundlage für die Berechnung der Kontingente für Bleı
und Zink der genannten Art bildet die Einfuhr im Jahre
1934 (SWZ. 1936 S. 97). ;
Nach Artikel 2 des Erlasses vom 31. Dez. 1936 können
die vorstehend angegebenen Kontingente unter Anrechnung
früherer Kontingentsüberschreitungen bis zu 300% erhöht
werden
19. Durch Dekret vom 30. Mai 1935
kontingentierte Wäschestücke.
Durch Dekret vom 30. Mai 1935 (J. O. v. 4. 6. 35
Seite 6061, SWZ. 1395 Seite 448) ist die Einfuhr von
Damenwäsche kontingentiert und bewilligungspflichtig gemacht
worden. Für das 1. Vierteljahr 1937 wurde ım
„Journal Officiel“ vom 31. Dezember 1936 S. 13 695 folgendes
Kontigent festgesetzt:
ZTNr., Bezeichnung der Waren Kontingent
aus 460E Wäschestücke, genäht, für Damen,
Mädchen und Kinder:
Deutschland ; 4 # 67 dz
Die Einfuhrgenehmigungsanträge sind an das Comite
interprofessionnel des pieces de lingerie
pour femmes, 8. true Montesquieu, Paris,
zu richten.
Nach Artikel 2 des Erlasses vom 31. Dez. 1936 können
die vorstehend angegebenen Kontingente unter Anrechnung
früherer Kontingentsüberschreitungen his zu 3000%
erhöht werden
20. Durch Dekret vom 1. Mai 1936 kontingentiertes
harziges Holz.
Durch Dekret und Erlaß vom 1. Mai 1936 (J. O. vom
3. Mai 1936 S. 4613) ist die Einfuhr von
ZTNr,
135 bis harziges Holz in runden Knüppeln, mit oder
Ohne Rinde, von jedwedem Durchmesser, mit
einer Höchstlänge von 250 m
<ontingentiert worden. Für das Jahr 1937 wurde noch
ein Kontingent festgesetzt.
21. Durch Dekret vom 29. Juli 1936 kontingentierte
Krawattengewebe und Krawatten.
Im „Journal Officiel“ vom 29, Juli 1936 Seite 8049
sind ein Dekret und Erlaß vom 28. Juli 1936 veröffentlicht,
durch welche die Einfuhr machstehend' genannter
Erzeugnisse nur mehr im Rahmen von Kontingenten möglich
ist. Für das 1. Wüerteljahr 1937 wurden folgende
Kontingente festgesetzt (J. O. v. 31. Dez. 1936 S, 13 642}
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
aus 459, B, H, Dichte Gewebe, Foulards
ll, L und alle anderen in den
vorstehenden Absätzen nicht
genannten Waren:
gemustert:
Gewebe für Krawatten,
im Faden gefärbt, in
einer Breite des Gewebes
zwischen 60 und
125 cm, im Gewicht von
109 g und mehr je qm .
Gewebe aus künstlicher Seide,
rein oder gemischt; dichte
Gewebe, Foulards und alle
anderen, in den vorstehenden
Absätzen nicht genannten! Waren:
gemustert:
5ewebe, Foulards und alle
im Faden gefärbt, ir
einer Breite des Gewebes
zwischen 60 und 125
cm, im Gewicht von 120 g
und mehr je qm . . 2150,75 ke
Krawatten und Schlipse aus
Gewebe oder Stickerei jeder
Art und von jeder Form,
ganz oder teilweise konfektioniert:
-
aus Seide ...... 170 kg
aus anderen Geweben . 1010 kg
Für die Einfuhr sind Einzeleinfuhrgemehmigungen
erforderlich, die laut „Journal Officiel‘“ vom
30. Juli 1936 S. 8103 bei dem Comite interprofessionne'
des cravates et tissus pour cravates, Paris, rue d’Änjou, 13
einzureichen sind.
Nach Artikel 2 des Erlasses vom 31. Dez. 1936 könner
die vorstehend angegebenen Kontingente um 30000 2
höht werden.
160 bis
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