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schiedene Sorten von elektrischen Glühlampen kontingentiert
worden. Für das erste Vierteljahr 10937 („Journal
Officiel*“ vom 31. Dezember 1936 S. 13705) wurden
folgende Kontingente festgesetzt:
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
aus 361 Elektrische Glühlampen:
mit Metallfäden, Iluftleer, im
Stückgewicht von mehr als
15 g, auch mit ihrem Sockel
versehen:
Deutschland . . . . . 3591 kg
mit Metallfäden, gas- oder
dampfgefüllt:
Deutschland ‚00.0. 652
Waren deutschen Ursprungs werden nur mit einem
Kontingentschein der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie,
Berlin W 35. Corneliusstraße
3, eingeführt.
Waren, deren Einfuhr auf Grund von Artikel 1 des
Erlasses vom 31. Dezember 1936 — Notwendigkeit der
Einfuhr im Interesse der französischen Volkswirtschaft —
von der Generalzolldirektion gestattet werden kann, müssen
von einer Bescheinigung des Syndicat general de
la construction electrique, 54, avenue Marczeau,
Paris, begleitet sein.
Ferner findet die Kontingentierung auf deutsche Reparationslieferungen
keine Anwendung.
Für die Einfuhr nach Algerien gelten jedoch die Kontingentierungsbestimmungen
(J. O. v. 1. 4. 36 S. 3634).
10. Durch Dekret vom 29. Dezember 1934
kontingentierte Musikinstrumente.
ZTNr, Bezeichnung der Waren Kontingent
aus 604 Geigen und Altos, Liebesgeigen,
Zithern, Banjos und Aeolsharfen,
mit Ausnahme der Instrumente aus
der Zeit vor dem Jahre 1830
Bogen, Bogenstöcke (fertig oder
aicht), mit Ausnahme der Gegenstände
aus der Zeit vor dem Jahre
1830
Zubehör und Einzelteile von Saiteninstrumenten,
ınit Ausnahme
von Gegenständen aus der Zeit
vor dem Jahre 1830
Die Kontingentierung für vorstehend genannte
Waren ist durch Erlaß vom 2. Oktober 1936 (J. O. vom
3. 10. 19365 S. 10:43) aufgehoben worden.
Laut „Journal Officiel“ vom 20. Juni 1935 (SWZ. Nr. 26
3. 490) ist die Kontingentierung für Zubehörteile und
Einzelteile von Musikinstrumenten, mit Ausnahme von
Geigengriffbrettern, Wirbeln, Saitenhaltern, Stäben, Fröschen
und Kinnstücken aufgehoben worden.
11. Durch Dekret vom 3. Januar 1935
kontingentierte chemische Erzeugnisse.
Durch Dekret und Erlaß vom 3. Januar 1933 (Journal
Officiel vom 5, Januar 1935 S. 149, SWZ. Nr. 2 S. 56)
sind verschiedene chemische Erzeugnisse kontingentiert
und einfuhrbewilligungspflichtig gemacht worden. Für
das erte Vierteljahr 1937 wurden durch Erlaß vom 31
Dezember 1936 (J. O. vom 31. Dezember 1936 S. 13642)
folgende Kontingente festgesetzt:
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
038 Zyankalium, natriumfrei . . 381,75 kg
039 Kalium- und Natriumzyanid . 1303,75 kg
039 bis andere Zyanide ;* # ® > 600.50 kg
053 Kryolith, künstlicher
0111 Chromsäure # % 8 % ® ©
Kontingentierung von Kryolith, künstlicher,
und Chromsäure aufgehoben Mt.
Erlaß vom 2. 10, 1936 (JT. O. v. 3. 10
1936 S. 10443).
113 Zinkchromat ; #2 .
Kontingentierung aufgeh. It. Bekanntmachung
an die Importeure (J. O. v.
12. 1. 36 S. 5351, SWZ. 1936 S. 89).
0115 bis Chromalaun „2004. ‚Kortingentierung
aufgehoben laut
JO. v. 6. 4, 35
SWZ.1935 5, 325
0116 Chromoxyde . = # Oi
Kontingentierung aufgeh. It T OO v
23 7 as SS QaMn7
2us 605
aus 0130 Eisenoxyde:
künstlich: Kontingentierung
gepulvert, mit Ausnahme von ea en
alkalisierten Eisenoxyden fürs, 4778, SWZ.
Gasreinigung 20000000. Nr. 1935 S 378
Molybdänsäure und Molybdate
Kontingentierung aufgehoben It. Erlaß
v. 2. 10. 1936 (J. O. v. 3. 10. 10936
S. 10443).
0151 Bleioxyde:
Mennige und Bleiglätte . . .61800,— kg
Orangemennige u. and. Oxyde 2756,25 kg
0155 andere Bleisalze
Kontingentierung aufgehoben It. Erlaß
v. 2. 10. 1936 (J. O. v. 3. 10. 1936
S. 10443).
0193 bis Butylalkohol 4 „404 .12900,— kg
0195 Methanol, rektifiziert ‚2.0. .61756.25 kg
0200 Aceton 4 MM © @ w &
Kontingentsmenge nicht mehr festgesetzt.
0201 bis Butylacetat .0.000.00004. . 18125,— kg
Die Einfuhrgenehmigungsanträge sind bei dem Office
des produits chimiques et pharmacentiques
101, rue de Grenelle, Paris, einzureichen:
Nach Artikel 2 des Erlasses vom 31. Dez. 1936 können
die vorstehend angegebenen Kontingente unter Anrechnung
früherer Kontingentsüberschreitungen bis zu 300 0% er
höht werden
12. Durch Dekrete vom 5. April 1935
kontingentierte Waren.
‚Durch drei Dekrete vom 5. April 1935 (Journal Officiel
vom 7. April 1035 Seite 3051, SWZ. 1935 Seite 311 und
S. 339) sind nachstehende Waren kontingentiert und einfuhrbewilligungspflichtig
gemacht worden. Für das erste
Vierteljahr 1937 sind folgende Kontingente festgesetzt (]
9. vom 31. Dezember 1936 S. 13642).
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
f. d. 1. Vierteli
1937
Trockenleber „2... . nicht festgesetzt
Steingut oder Steinzeug für sani- | Kontingen:
täre Zwecke, aus gewöhnlichem ! tierung auf
ıder feinem Ton: | ep
. x Tla vv.
weiß, einschl. der creme- nd 10. 36 (J. ©
elfenbeinfarbigen Töne „0. | v3. 10.36
verziert ; # ws # © m * 10
Keramische Fliesen und Pflasterziegel:;
aus gemeinem Ton:
weder glasiert nozh emailliert 1998,5 d?
aus feinem Ton:
weder glasiert noch emaillkert 19985 dz7
glasiert oder emalliert . . . 2074
aus Steinzeug:
einfarbig, ohne Verzierung . 1041,25
mehrfarbig, verziert oder durchlocht
«nn m mn A 269,25
Steingut, feines, Majo'iken, Tönferwaren:
aus feiner Masse:
nicht verziert, mit einfarbiger
Glasur überzogen. . . ..
Steingut, feines, Majoliken, Töpferwaren:
aus feiner Masse:
verziert, glasiert . . . ..
aus 620 bis Waren aus Amiant oder Asbest:
Papier oder Pappe:
in Bogen von rechtwinkligem
Format 200000000400
fassoniert, beschnitten, von
rechtwinkligem Format, auch
mit Metalldraht, Metalltuch
oder Metallstücken verstärkt 25,5»
Für die vorstehend aufgeführten Tonwaren der
Zolltarifnummer 342 müssen die Einfuhrgenehmigungsanträge
an das Comite interprofessionnel des
poteries refractaires, porcelaines, apparejiil«e
sanitaires. carreaunux ceramiaunes