Full text : 42.1937 (0042)

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ist die Einfuhr nachstehender Waren kontingentiert und
einfuhrbewilligungspflichtig geworden:
ZTNr. Bezeichnung der Waren
0140 Kaliummagnesiumsulfat.
0156 Aetzkali.
0157 Kaliumkarbonat.
0158 Chlorkalium.
0150 Kaliumsulfat.
1us 0379 Phosphatdüngemittel: mineralische Superphosphate;
 zusammengesetzte oder zubereitete
Düngemittel (Mischung von Superphosphat mit
kali- oder stickstoffhaltigen Stoffen, wie Ammoniumsulfat,
 Natriumnitrat, organischen Stoffen
 oder mit beiden); Superphosphate aus
Knochen und gefälltes Knochenphosphat; verschiedene
 Phosphatdüngemittel, wie Mineral.
phosphat, gefällt, Tonerdephosphat.
Die Einfuhrgenehmigungsanträge sind bei der Direction
 des mines, 244, boul. St. Germain,
Paris (7°), einzureichen (SWZ. 1934 S. 324). .
Durch ein Dekret vom 4. Oktober 1935 (J. O. vom
11. 10. 1933 S. 10873) ist die durch das vorstehende Dekret
 eingeführte Kontingentierung der Einfuhr von Düngemitteln
 auf folgende Erzeugnisse der ZTNr. 0379 ausgedehnt
 worden:
1. Doppelsuperphosphat, Ammoniakdoppelsuperphosphat:
Kaliumsuperphosphat;
2. Kaliumnitrat, natürliches oder Konversionssalpeter,
Nach einem im „Journal Officiel* vom 13. Dezember
1935 Seite 13087 veröffentlichten Erlaß vom 11. Dezember
 1935 (SWZ. Nr. 52/1935 S. 1002) werden die Einfuhrbewilligungen
 für die auf Grund des Dekrets vom
4. Oktober 1935 kontingentierten Düngemittel (SWZ. Nr.
412 S. 806) mit Ausnahme von Kaliumnitrat in Frankreich im
Verhältnis der von den Importeuren im Laufe des Jahres
1933 vorgenommenen Einfuhr erteilt (s. auch SWZ, Nr. 4,
1936 S. 97). Bei Kaliumnitrat (ZTNr. 0389) dessen
Einfuhr bereits durch Dekrete vom 5. Mai u. 6. Oktober
1931 sowie vom 28, Dezemher 1933 geregelt worden war,
tritt keine Neuerung im Einfuhrbewilligungsverfahren ein.
Die Bewilligungen werden also nach dem früheren Verfahren
ausgestellt. Einfuhrbewilligungen für Algerien werden vom
Generalgouverneur von Algerien erteilt,
Nach einer gleichzeitig hierzu erschienenen Bekanntmachung
 an die Importeure wird das Einfuhrkontingent
für Doppelsuperphosphat, Ammoniaksuperphosphat und
Kalisuperphosphat zu 100 Prozent unter die Importeure
verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils für den Zeitraum
eines Jahres, und zwar für die Zeit vom 1. November
bis zum 31. Oktober, Das Kontingentsjahr zerfällt in
zwei Halbjahre. Für jedes Halbjahr kann für jedes kon:
tingentierte Erzeugnis im voraus ein einziger Antrag gestellt
 werden. Es ist jedoch auch zulässig, daß während
des Halbjahres mehrere Teilanträge gestellt werden.
Für die mit Dekret vom 28. April 1934 kontingentierten
 Phosphatdüngemittel, wie zum Beispiel Superphosphat
aus Knochen und gefälltes Knochenphosphat, wird das
Einfuhrkontingent vom 1. November 1935 ab zu 80 Prozenunter
 die Importeure verteilt. Bisher war hierfür au!
Grund einer Bekanntmachung vom 31. Juli 1934 nur
eine Verteilungsauote von 60 Prozent vorgesehen.
6. Durch Dekret vom 11. Mai 193%
kontingentierte Erzeugnisse.
Durch Dekret vom 11. Mai 1934 (J. O. vom 12. 5. 1934
S. 4703) ist die Einfuhr nachstehender Erzeugnisse erst
mals für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1934 kontingentiert
 worden. Die Kontingente für das erste Vierteljahr 1937
sind durch Erlaß vom 31. Dez. 1936 („Journal Officiel“
 vom 31. Dez. 1936 S. 13 642) folgendermaßen festgesetzt
 worden.
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
aus 347 A Porzellan:
anderes als Tafel- und Küchenporzellan:


Kontingen»
tierung für
weißes usw.
sowie Labo»
ratoriums.
Porzellan
aufgehob. It.
ErlaBß vu Z
10. 36 (J. O.
vv. 3. 10, 36
S 10441

weiß, verziert, verziert und von
verstärkter Dicke . en
für Laboratorien

Statuen, Figuren (statuettes) . *4153 dz
Parian und Biskuit . . . . *32,25dz
Künstliche Zähne aus Porzellan,
Schmelz oder ähnlichen Stoffen
Kontingentierung aufgehoben It. Erlaß
v. 2. 10. 1936 (J. O, v. 3. 10. 1936
S. 10 443).

aus 3-17 ter

aus 466 u.
466 bis Lithurgie-, Gebets- oder Andachtsbücher
 in Leder gebunden.
Konftingentierung aufgehobem durch
Pekanntmachung im J. O. vom +4
9. 1931 S. 9115 (SWZ. 1934 S. 5861
aus 646 > Bimbeloteriewaren und ihre Einzelteile,
 bearbeitet, andere - als
Spiele, Spielzeug und Sportgeräte:
Gegenstände aus Porzellan, wie
Blumenhaltier, Leuchter, Bonbonieren,
 Sparbüchsen, Schmuckschalen,
 Jardinieren, Jouets usw.
Kontingentierung aufgehoben It. Erlaß
v. 2. 10. 1936 (J. O. v. 3. 10. 1936
S. 10443).
Die Einfuhrbewilligungsanträge für vorstehende Waren
sind bei dem Comite interprofessionnel des
poteries refractaires, porcelaines, appareils
 sanitaires, carreaux c&ramiques, 84,
rue d’Hauteville, Paris, einzureichen.
Nach Artikel 2 des Erlasses vom 31. Dezember 1936
können die vorstehend angegebenen Kontingente unter
Anrechnung früherer Kontingentsüberschreitungen bis zu
300 ©% erhöht werden.
Laut „Journal Officiel‘* vom 20. Juni 1935 S. 6587,
5WZ. 1035 S. 4099) ist die Kontingentierung für Porzellangegenstände,
 die vor dem Jahre 1830 hergestellt
 wurden (aus ZTNr. 317 A) aufgehoben.
7. Einfuhrkontingentierung und Einfuhrbewilligungspflicht
 für white-spirit (Terpentinölersatz).
Durch Bekanntmachung an die Importeure im „Journal
Officiel“ vom 15. Juni 1934 S. 5968 (SWZ. 1934 S. 414)
ist die Einfuhr von white-spirit (Terpentinölersatz) (aus
ZTNr. 198) kontingentiert worden und nur mehr mit
einem Lieferschein (bon de livraison) möglich. Die Anträge
 sind an das Comite interprofessionnel
du white-spirit, 101, rne de Grenelle, Paris
(7°) zu richten.
8. Durch Dekret vom 27. Juli 1934
kontingentierte Getreideerzeugnisse.
Für einige durch Dekret vom 27. Juli 1934 („Journal
Officiel“ vom 1. August 1934 Seite 7946) kontingentierte
Getreideerzeugnisse sind durch Erlaß vom 31. Dez. 1936
(„Journal Officiel“ vom 1. Jan. 1937 S. 149) für das
l. Vierteliahr 1937 folgende Knntingente festgesetzt warden:

ZTNr., Bezeichnung der Waren Kontingent
aus 76 Grütze, Gries (griffiges Mehl [farine
 ronde] oder grobes Mehl),
Perlgraupen od. Graupen, Flocken,
Grützmehl (mousse), feiner Gries
und andere ähnliche Erzeugnisse
aus Getreide, andere als aus Weizen,
 Spelz und Mischkorn:
für Diätbrot 1) ‚ 3007 dz
anderes WO nichts
Die Einfuhrgenehmigungsanträge sind an das Comite
.nterprofessionnel du contröle des impor-‘ations,
 boulevard Raspail, Paris, zu richten,
Kontingentsabgabe geändert laut Dekret vom 30. Juni
1936 (}]. OO v 11. 7. 1036 $ 79277. SWZ, Nr. 31 S. 677).
9. Durch Dekret vom f7. November 193% kontingentierte
 elektrische Glühlampen.
Durch Dekret und Erlaß vom 7. November 1934 („Journal
 Officiel“ vom 15. November 1934 S. 1327) sind ver-*)

 Rohgewicht.
1) Die Einfuhrgenehmigungen werden nur für weiße
kanadische Haferflocken, die gepreßt, gehackt und gedämpft
 sind und in Iuftdicht verschlossenen Brehältnissen
mit 830 gg oder wenirer Inhalt eingeführt werden. erteilt
            
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