Full text : 42.1937 (0042)

3b

Fachgruppe Schuhindustrie, Berlin W 50,
Rankestraße 27, ab 1. Juli 1935 betraut worden,
Einzeleinfuhrgenehmigungen für Schuhwaren der ZTNrn
180, 482B, 482 bis werden nicht erteilt.
Industrielle Artikel aus Leder („Journal Officiel‘“ vom
31. Dezember 1936).
37 ke ZTNrn. 488, 489 ‚.. Siehe „Gewisse Arten von bearbet
© teten Häuten‘“ Seite 37.
Kaninfelle und zugerichtetes Pelzwerk.
ZTNr. 493 ... Kontingentierung aufgehoben It. J. O. v
14. 7. 34 S. 7203, SWZ. 1934 S. 487
Juwelierwaren und Bijouteriewaren aus Silber oder
vergoldetem Silber und unechte Biijouteriewaren
(„Journal Officiel“ vom 31. Dezember 10936).
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
f.d. 1. Viertel]
1937
(Reingewicht)
aus 405B Juwelierwaren und Bijouteriewaren
aus Silber oder vergoldetem Silber
(vermeil):
Kontingentierung aufgehoben It. Erlaß
vom 2. Oktober 1936 (J. O. v. 3. 10
1936 S. 10443).
196 bis Unechte Bijouteriewaren (mit Ausnahme
 der Gegenstände aus Zink,
Blei, Eisen und gewöhnlichem
Stahl, ohne Zutaten oder Verzierung):

Deutschland:
Verschlüsse (fermoirs) aller
Art, aus unedlen Metallen,
auch in Verbindung mit echten
 oder unechten Korallen,
unechten Steinen (vitrifications)
usw., und Metallteile dieser
Gegenstände sowie Einzelteile
dieser Verschlüsse . . .. 67 dz
andere Gegenstände . . . . 142
Verschlüsse deutschen Ursprungs werden zur Einfuhr
 nur zugelassen, wenn sie von einer Bescheinigung
der Ausfuhrstelle der Interessengemeinschaft der deutschen
 am Export nach Frankreich beteiligten Taschenbügelfabrikanten,
 Offenbach a. M, begleitet
sind,
Deutsche Bijouteriewaren werden zur Einfuhr nur
zugelassen, wenn sie von einer Bescheinigung der Han -
delskammer Pforzheim begleitet sind.
Schuhwaren („Journal Officiel“ vom 31. Dezem- Dampfmaschinen, _ Pumpen, _ Dieselm Pumpen, Dieselmotoren, _ Glüh- Glühm
 kopimotoren, Schiffsmotoren, Straßenmaschinen,
ber 1930). Tandwirtschaftliche Traktoren, Textilmaschinen („Jour-ZTNr
 Bezeichnung der Waren Kontingent an wirtsc altliche Traktoren, Textilmaschinen („Jourfd.
 1 Veertelj nal Officiel“ vom 31. Dezember 1936).
1937 ZTNr. 510A*), 510B*), 510D—F, 512A*), 512C, 515,
Lange Stiefel (bottes): 516, aus 516 bis, 5317, 517bis ... Siehe „R
andere Länder einschl. Neue Kontingente“ Seite 47
Deutschland . . . 30 Paar
Schuhe aus Leder usw.: - Trikot- und Strumpfwirkereimaschinen („Journal
für Kinder: Officiel‘ vom 31. Dezember 1936).
Deutschland ..... 227 ZTNr Bezeichnung der Waren Kontingent
für Burschen und junge Mäd- f. d. 1. Vierteli
chen: 1937
Deutschland Maschinen oder Stühle für Trıkotfür
 Damen: oder Strumpfwirkerei:
Deutschland Flachwirkstühle, Cottonstühle sofür
 Herren: wie ihre Einzelteile:
Deutschland 2. 2.0.0.0. Deutschland . . ...
482A Schuhwerk aus Geweben, anderen Rundwirkstühle mit Platinen od.
als aus Seide: Mailleusen usw., für die Her-Deutschland
 . . . stellung u Schlauchware, Fa
N genannte Jerseyware un er-DB
 Schuhwerk aus Seidengeweben: nl gleichen sowie "ihre Einzelteile:
Deutschland er CINSCHL Kontingentierung aufgehoben IM, Erlaß
. . » . H vom 2. Oktober 1936 (J. O. v 3. 10
482 bis Pantoffeln jeder Art: 1936 S. 10443).
andere Länder einschließl. Rundbundmusterstrickmaschinen
Deutschland 2. ... 678 Paar sowie ihre Einzelteile:
Mit der Bewirtschaftung des Deutschland zugeteilten Deutschland .
Schnheinfuhrkontingentes ist für die ZTNrn. AR1. 48972 A die "\ Kantineentierune auynfcehnben

ZTNr

Bezeichnung der Waren Kontingent
fd. 1. Viertel].
10237

Andere Gegenstände für Spinnerei
und Weberei (Schützentreiber,
Schlagriemen [brides de chasse],
Peitschentreiber usw.):
Deutschland . . . ..
Treibriemen, Bahnen, Streifen und
Abschnitte f. Treibriemen, Schnüre
u. Seile, Zahnräder, Röhren usw.:
Deuischland „2... 1028 kg
Waren, für die Deutschland Einzelkontingente zur Ver-Ffügung
 gestellt sind, werden zur Einfuhr nur zugelassen,
wenn sie von einem Kontingentschein .der Ausfuhrstelleder
 Fachgruppe ledererzeugende Industrie,
 Berlin W 9, Schellingstraße 1, begleitet
 sind,
Die Generalzolldirektion hat in Erfahrung gebracht
daß verschiedene ausländische Exporteure Kuhhäute,
Vachetiten und ‘ andere große MHäute, bei denen
Köpfe und Backen abgeschnitten sind, nach Frankreich
versenden in der Erwartung, daß die Häute nicht unteı
die Kontingentierungsmaßnahmen der ZTNr. 476, Ziffer
 1, fallen, da durch das Abtrennen von Kopf und Backen
die vorgeschriebene Länge der Häute von 1,70 m nicht
mehr erreicht wird und nur etwa 1,30 m beträgt. Um
über die Anwendung der Kontingentsbestimmungen Klarheit
 zu schaffen, hat die Generalzolldirektion mit Erlaß
vom 13. November 1935 Nr, 11430, I/4 (Bulletin Douanier
vom 15. November 19353 S, 558) entschieden, daß als
Kuhhäute, Vachetten, Ochsen-, Bullen-, Roß-, Esel-, Maultier-
 und andere große Häute zolltariflich solche Häute
anzusehen sind, deren Länge ohne Kopf und Backen
mindestens 1,30 m beträgt.
Da inzwischen bekanntgeworden ist, daß aus verschiedenen
 Ländern Kalbfelle eingeführt werden, deren Länge die
früher festgelegten Größenmaße überschreitet, hat die Generalzolldirektion
 mit Erlaß v. 20. März 1936 Nr. 3579
1/4 (Bulletin Douanier v. 24. 3, 1936 S. 156) entschieden
daß die früher festgelegten Ausmaße von 1,70 und 1,30 m
nur aufrechterhalten werden, um die Größen festzusetzen,
unterhalb deren die eingeführten ganzen Häute oder Häute
ohne Köpfe und Backen nicht mehr als große Häute
anzusehen sind, Größere Ausmaße als die geforderten dürfen
 die Kalbfelle dagegen haben. Gleichzeitig weist die
Gencralzolldirektion darauf hin, daß als Spalte von Vachetten
 solche anzusehen sind, die eine Länge von 0,50 m
und darüber haben und als Spalte von Kalbfellen solche,
deren Länge weniger als 0,50 m beträgt (SWZ. 19865
            
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