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Zwiebeln, Frischgemüse, Kleie, Futterkuchen, lebende
Pflanzen, Blumenzwiebeln (Erlaß vom 31. Dezember
1936, „Journal Officiel‘“ v, 1. Januar 1937).
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
f.d. 1. Viertelj.
1937
(a) Ueber die vom Landwirtschaftsminister bestimmten
Zollämter.
(b) Davon können höchstens 4 dz mit dem Flug-cug
über die von dem Landwirtschaftsminister bestimmten
Zollämter eingeführt werden.
Artikel 2 des Erlasses vom 31. Dezember 1936 besagt,
laß 45 Tage lang 7500 der vorstehend festgesetzten
Kontingentsmengen den Ländern vorbehalten bleiben, die
entsprechende Erleichterungen in ihren Gebieten für französische
Ausfuhrerzeugnisse zugestehen. .
Don Einfuhrgenehmigungsanträgen sind laut Artikel 5
die Lieferverträge beizufügen, die vorbehaltch der Erteilung
einer Einfuhrgenehmigung abgeschlossen worden
sind. Der Landwirtschaftsminister kann jedoch die Importeure
gegebenenfalls von der Vorlage der Papiere betreien,
Olivenfrester ist kontingentfrei (SWZ. 1934 S. 295)
Tomatenkonserven und Konserven von kleinen Erbsen,
grünen Bohnen und Karotten („Journal Officiel“
vom 31. Dezember 1936).
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
f.d. 1. Vierteli
1937
aus 158 A a) Zwiebeln, andere als Setzzwiebeln
(von weniger als 22 mm
Durchmesser) HMO
Setzzwiebeln (von weniger als
22 mm Durchmesser). . ..
Gemüse, frisch, anderes als
Zwiebeln, für die das Kontingent
vorstehend festgesetzt wor-Cen
ist, Meerrettich, dessen Einfuhr
bis auf Widerruf frei ist,
und anderes als Witloofzichorie
1) Witloofzichorie
Die Einfuhr kann nur unter den Bedingungen
erfolgen, die im französischbelgisch-luxemburgischen.
Abkommen
vereinbart sind.
Kohl für Sauerkraut . HE @
Sauerkraut WR
Zichorienwurzeln, frisch, geirocknet
und nicht geröstet... Einfuhrbewilligungszwang
s. SWZ. 1931 S.
807, 1933 S. 585.
Kleie von allen Getreidearten:
a) unmittelbar eingeführt . . . nichts
b) zeitweilig eingeführt , . . . nichts.
utterkuchen von ölhaltigen Saaten!) 100000 dz
utterkuchen aus Mais, nicht
mehr als 50 v. H. Stärke enthaltend
A nichts
utterkuchen, andere und Treber nichts
F d. 1. Halbi.
1937
nichts
nichts aus 158C Gemüse, konserviert in Büchsen
oder Iuftdicht verschlossenen Behältnissen
oder in Fässern:
Tomaten, auch gewürzt:
Deutschland . . ... .. 13 dz
kleine Erbsen, grüne Bohnen
und Karotten:
Deutschland ., ..... 80 dz
Tomaten-, Erbsen-, Bohnen- und Karottenkonserven deutschen
Ursprungs müssen von einer Bescheinigung der
Fachgruppe Obst- und Gemüseverwertungsindustrie,
Berlin NW 40, Herwarthstraße 4
begleitet sein.
aus 166
aus 166 bis
aus 170 A
Zellulosemasse.
Lebende Pflanzen aus warmen Ge- aus ZTNr. 168 ... Laut Dekret und Erlaß vom 8. Dewächshäusern;
lebende Pflanzen zember 1933 (J. O. v. 12. 12, 33 S. 12361,
aus kalten Gewächshäusern: SWZ. 1933 S. 830) ist für chemische Zellulosein
nicht blühendem Zustand, ein- masse eine Einfuhrbewilligung der Generalschließlich
der nicht blühenden zolldirektion erforderlich. Die Einfuhrgeneh-Azalea
indica . . . 2... +4 migungsanträge sind an das Comite interproin
bilühendem Zustand . . . fessionnel des bois de papeterie et pätes de
Gruppenpflanzen, sogen. weiche cellulose, 250, boulevard Saint-Germain, Pa-Pflanzen
Kehl. Keolfenhihnden‘ ris (7°), zu richten,
1 jebe e e x 2
yaznthen, Tulpen, Pflanzen mit Wein, anders a*- : Flaschen, Kruken und ähnlichen
Würzelstöcken, Maiglöckchen und Behältnissen e}-"2führ* sowie Traubenmost.
Dfia; ähnli {u ; nam m Si na um, m man
flanzen HE Gattungen: 8200 d: ZTNr. 171 u. aus 171 bis .., Die Kontingentsmenge wurde
a) im Ruhezustand... s seit 1935 nicht mehr bekanntgegeben.
b) in blühendem oder knospen- .
dem’ Zustand x nichts ä Gegenstände aus Marmor.
A Le * aus ZTNr. 175 ... Stutzuhren, Schalen, Schreibzeuge, Murmeln
und andere abgedrehte Gegenstände usw.
Kontingentierung aufgehoben It. J. O.
v. 22. Oktober 1935 S. 11169 (SWZ
1935 S. 834).
80° dz Schleifmittel („Journal Officiel‘ vom 31. Dezember
170 dz 1936).
oT - aus ZTNr. 178 bis, aus 178terA ... Siehe „B. Neue
) Kontingente‘“ Seite 46.
Kaolin („Journal Officie!‘“ vom 31. Dezember 1936)
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
f.d. 1. Viertel}.
10217
Oo
Lebende Baumschulpflanzen; Obst-Forst-
und Zierbäume und -sträucher
(einschl. der Rosenstöcke)
u. Stecklinge derselben Pflanzen;
lebende Freilandpflanzen:
mit ofienliegenden Wurzeln . . 1000 dmit
Erdballen:
in blühendem Zustand . , . nichts
andere 2600 d7
170 Kaolin:
Deutschland . . . . . 2005 dz
Die Zollverwaltung kann die Einfuhr von Kaolin außerhalb
des Kontingentes gestatten, wenn seine Ein-‘uhr
im Interesse der nationalen Volkswirtschaft als notvendig
erachtet wird, Die näheren Bestimmungen werden
lurch Anweisung an die Importeure bekanntgegeben. (Arükel
1 des Erlasses vom 31.12.36, J. O. v. 31. 12. 36.)
Kaolin mit dem Ursprung aus Deutschland kann nur
ingeführt werden, wenn es von einer Einfuhrgenchmigung
ler Finanzverwaltung begleitet ist, die nach gutachilicher
Aeußerung der Federation des syndicats des
ı3roduits chimiagques, engrais et produits
1) Jedoch können Einfuhrgenehmigungen für Leinzamen-,
Kopra- oder Haniffutterkuchen bewilligt werden, wenn eine
Ausfuhr van Erdyußkuchen nachgewiesen wird. Diese Ausfuhr
von Erdnußkuchen kann innerhalb 3 Monaten kompensiert
werden, wobei bei der Kompensation für eine
Ausfuhr von 200 dz Erdnußkuchen nach Wahl des Interessenten
100 dz Leinsamenkuchen oder 90 dz Leinsamenkuchen
und 10 dz Kopra-, Hanf- oder Soiakuchen
eingeführt werden könuen.