30
ZETNr
Bezeichnung der Waren Kontingent
f. d. 1. Viertelj.
1027
Mandeln, Pflaumen, Pfirsiche,
Nektarinen, Aprikosen, Kirschen,
Erdbeeren, gewöhnliche
Tafeltrauben, Johannisbeeren,
Stachelbeeren (cassis, groseilles),
Quitten .
Agrumen:
Siehe „B. Neue Kontingente‘“
Seite 53.
d) Bananen
Walnüsse:
in cer Schale 560 dz
ohne Schale... 0.0.0... 500
Artikel 2 des Erlasses vom 31. Dez. 1936 besagt, daß
15 Tame lang 75% der vorstehend festgesetzten Kontingentsmengen
den Ländern vorbehalten bleiben, die entsprechende
Erleichterungen in ihren Gebieten für französische
Erzeugnisse zugestehen.
Nach Artikel 3 sind den Einfuhrgenmehmigungsanträgen
für die eindeutig anzugebenden Waren die Lieferverträge
beizufügen, die vorbehaltlich der Erteilung einer Einfuhrgenehmigunrg
abgeschlossen worden sind. Der Landwirtschaftsminister
kann jedoch unter Umständen die Importeure
von diesem Nachweis befreien.
Oclhaltige Saaten und Früchte.
ZTNr. 88... Eine Kontingentfestsetzung ist noch nicht
erfolgt.
aus 85
Zucker aus fremden Ländern (Erlaß vom 30, September
1936, „Journal Officiel“ vom 3. Oktober
1936 Seite 10445).
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
vom 15. 10. 1936
bis 15. 10. 1937
(Reingew. raffinierten
Zuckers)
91 Zucker aus fremden Ländern . 20000 ft
Die Einfuhrgenehmigungen sind in vierfacher Ausfertigung
in Paris bei nachstehenden Stellen zu beantragen:
Chambre syndicale des chocolatiers de France, 56, rue de
Chäteaudun, Paris;
Zhambre ‚syndicale des confituriers francais, 70, rue di
Point-du-Jour, Billancourt (Korrespondenz, 52, rue Montmartre,
Paris);
Syndicat de la biscuiterie francaise, 56 bis, rue de Chäteaudun,
Paris;
Chambre syndicale du commerce des sucres, Bourse du
commerce, Paris;
Chambre syndicale des raffineurs de sucre de France,
Bourse du commerce, Paris.
Oben genannte Stellen leiten die Einfuhrbewilligungen
an das französische Landwirtschaftsministerium weiter, das
für die Erteilung der Einfuhrbewilligungen zuständig ist,
(SWZ. 1932 S. 372.)
Melasse („Journal Officiel‘“ vom 29. Dezember 1934
Seite 13 106).
aus ZTNr. 92.... Festsetzung eines Kontingentes von
vierteljährlich 5000 t für die Zeit vom 1
Februar 1935 bis 31. Oktober 1935
Es handelt sich dabei um Melasse, die zu
einem Zollsatz von 23 Cts. je 100 kg pro
Grad Süßstoffgehalt für die Zubereitung melassehaltiger
Viehfuttermittel eingeführt wird,
Jedes unausgenutzt gebliebene Kontingent
wird automatisch auf das nächste Vierteljahr
übertragen.
Letztmalig wurde ein Kontingent für die
Zeit vom 1. November 19353 bis zum 31
Janıar 1936 in Höhe von 5000 t festgesetzt
Für die späteren Kontingentsperioden sind
xeine Kontingente bekanntgegeben worden.
Zuckerwerk, Bonbons usw., Zuckerbackwerk, Kon-Kitüren,
Gelees usw, („Journal Officiel“ vom 31.
Dezember 1936).
ZTNr. 93 hie 04. 035... Siehe .B Neue Kontingente‘ Seite
Kaffee („Journal Officiel“ vom 25. u. 31. Dezemb”
1936).
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
f.d. 1. Viertel:
1937
Kaffee in Bohnen und Schalen:
Andere Länder einschließlich
Deutschland . . . . . 66750 dz
koffeinfrei gemacht; 2. 5 } nicht
gebrannt oder gemahlen . . . f festgesetzt
Die Kontingente für andere Länder einschl. Deutschland
verden nach der Höhe der Einfuhr im 1. Halbjahr 1936
verteilt, wobei die Antragsteller ein Anrecht auf 50 v.H.
ler von ihnen im 1. Halbjahr 1936 verzollten Mengen
aaben. Die Einfuhrgenehmigungsanträge sind an die rezionalen
Zolldirektionen zu richten, in deren Bezirk sich
das Verzollungsamt befindet. Die Genehmigungem haben
2ine Gültigkeit vom 30 Tagen. Die Zolldirektoren stellen
die üblichen Einfuhrgenehmigungen aus, mit Ausnahme
derjenigen für Peru und Angola. Die Einfuhrgenehmizungsanträge
für Kaffee aus Peru und Angola sowie die
Einfuhrgenehmigungen für zusätzliche Kaffeekontingente
‚edweden Ursprungs werden von den Zolldirektoren an
jas Comite interprofessionnel, 130, boulevard
de Strasbourg, Le Havre, zur Genehmigung
weitergeleitet
Olivenöl, fette Oele zu Speisezwecken usw., pflanz
She Spoiseielte:
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
aus 110A Olivenöl, anderes als zur Seifenherstellung
bestimmt . . . ..
aus 110 Au. B Fette Oele, rein, zu Speisezwecken
oder zur Herstellung von
Speisefetten bestimmt, gehärtet od.
nicht gehärtet . . 2. 0...
aus 111 bis A Pflanzliche Speisefette . . . .
Kein Kontingent, da Einfuhrverbot It
Gesetz v. 2. 7. 35, SWZ. 1935 S. 573
111bisB Pflanzliche Fette, zur Herstellung
von Speisefetten bestimmt . . .
Künstliche Riechstoffe („Journal Officiel“ vom 31
Dezember 1936).
aus ZTNr. 112bis,..Siche „B. Neue Kontingente“ 5. 46
Harzerzeugnisse und Terpentinöl,
aus ZTNIm. 115, 116... Für das Jahr 1937 ist eine Kon
tingentsfestsetzung noch nicht erfolgt,
Kampfer_ („Journal Officiel“ vom 26. Juni 1934
Seite 6325).
ZTNr. 118 ... Aufgehoben laut „Journal Officiel‘“ vom
21. Juli 1934 S. 7414, SWZ, 1934 S, 496.
Gewöhnliches Holz und Holzwaren, Holzstroh, Holzwolle.
ZTNr. 128, aus 128 bis, 133, 136 bis... Kontingent für
1937 uocht nicht festgesetzt.
Kontingentierung für gewisses Nubßbaumholz
aus ZTNr. 128 bis aufgehoben
(J. O. v. 3. 10. 1936 S, 10447
SWZ. 1936 S. 860 und 0928).
Harziges_Holz_in_runden Knüppeln („Journal Office‘
ciel“ vom 3. Mai 1936 S. 4613).
ZTNr. 135 bis ... Siehe „B. Neue Kontingente‘“ S. 54.
Baumwolle, wasseranziehend.
aus 141 Baumwolle, wasseranziehend:
getränkt oder pharmazeutisch
Kontingent aufgehoben laut Bekannt
machung an die Importeure im „Journal
Officiel“ vom 12. Januar 1936 S. 551
SWZ. 1936 S. 80. 8
andere: Kontingent aufgeh. It. Dekret V
8. 8. 1935, J. O. v. 9. 8. 1935 S. 8713.
EA SWZ. 1935 S. 630.
1) Die Einfuhrmenge wird gemäß Artikel 16 des Gesetzes
vom 2. Juli 1935 durch Dekret festgesetzt.
?) Für diese Waren erfolgt keine Kontingentsfestsetzung:
Näheres über die Einfuhrbedingungen siehe in SWZ. Nr
21/1926 S. 677