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Fischtran.
ZTNr. Bezeichnung der Waren
aus 51 Fischtran:
Walfischöl
anderes als Walfisch- und Kabeljauöl
Für die vorstehend genannten Waren erfolgt keine Kontingenttestsetzung.
Näheres über die Einfuhrbedingungen
siehe in SWZ. Nr. 31/1036 5 677.
Weizen, Hafer, Gerste, Roggen, Mais, Buchweizen,
Hülsenfrüchte, Kastanien, Dari, MHirse, Kanariensaat
sowie frisches Obst (Erlaß vom 31. Dezember
1936, „Journal Officiel“ vom 1. Jamar 1937),
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
f.d. 1. Viertel}.
1937
R
Weizen (Körner und Menl) ist
einfuhrbewilligungspflichtig (Siehe
SWZ. 1931 S. 761 für Körner und
SWZ. 1932 S. 144 für Mehl.
Hafer:
Körner:
zur Saat .
andere A
Körner, geschrotet, und Mahlgut
‘boulanges), mehr als 10 v.H.
Mehl enthaltend .
Mehl . ..
Gerste:
Körner:
zur Saat . 0.0.0000.
Für Brauereien bestimmt . . .
andere 22000
Körner, geschrotet, und Mahlgut,
nehr als 10 v.H. Mehl enthaltend
>
Mehl
Roggen:
Körner:
zur Saat
andere 2
Körner, geschrotet, und Mahlgut,
mehr als 10 v.H. Mehl enthaltend
Mehl
Mais:
Körner:
a).unmittelbar eingeführt . ‚250000 dz
b) zeitweilig eingeführt , , .250000 ..
Körner, geschrotet, und Mahlgut,
mehr als 10 v.H. Mehl entnaltend
A
Mehl . 0.0...
Buchweizen?):
Körner:
zu industriellen Zwecken?) :
andere 2
Körner, geschrotet, und Mahlgut,
mehr als 10 v.H. Mehl enthaltend
WO
Mehl 20.0.0...
Grütze, Grieß, Trockenkleber
1sw., siehe „B. Neue Kontingente‘““
Seite 51.
Trockenkleber s. „B. Neue Kontingente‘“
S. 52.
Reis (aufgehoben durch Dekret v.
12. 7. 1934) (J. O. v. 21.7.34 S
7404. SWZ. 1934. S. 4061
nichts
nichts!)
253000 dz
70000 ,
nichts
TO ter
aus 76
70
1) Jedoch kann die Einfuhr von Hafer für Zwecke der
nationalen Verteidigung, falls die französische Produktior
nicht genügend ist, gestattet werden,
?) Festsetzung der Kontingentsabgahe siehe SWZ. Nr
31/1936 S. 677.
3) Einfuhrgenehmigungen werden nur für andere Sorten
als Silber- oder Tartarenbuchweizen erteilt
X
Bezeichnung der Waren Kontingent
f.d. 1. Viertel
1037
Hülsenfrüchte:
Sau- und Pferdebohnen
zur Saat ; 4 & 500 «7
andere . 80000 ,,
Bohnen . ‚1.000 ,
Linen 0.0.0. 2560)
Erbsen:
zur Saat . .
andee , .
Kichererbsen
Kontingentierung aufgehoben It. Erlaß
V. 2. 10. 1936 (J. O. v. 3. 10. 1936
S. 10443).
andere . 160 dz
S0 bis Mehl aus Hüilsenfrüchten . . . nichts
31 Maronen und Eßkastanien:
a) Früchte:
von einer Größe, daß auf
1 kg nicht mehr als 65 Stück
kommen . 350 dz
andere. . . 13500 ,
b) Mehl 202000000000 nichts
Dari, Hirse und Kanariensaat:
Körner: gehoben It.
weder entspelzt noch geschält ? Erlaß v. 2.
entspelzt oder geschält . . | NW
Mehl WR SH
Artikel 2 des Erlasses vom 31. Dezember 1936 besagt,
laß 45 Tage lang 75 % der vorstehend festgesetzten Koningentsmengen
den Ländern vorbehalten bleiben, die entsprechende
Erleichterungen in ihren Gebieten für französische
Ausfuhrerzeugnisse zugestehen.
Das Braugerstekontingent (ZTNr. 70) wird
nach Artikel 3 durch die Union generale des syndicats
de la brasserie francaise, 3, rue
Washington, Paris, verteilt. Die Anträge müssen
vor dem 13. Januar 1937 eingereicht sein.
Kontingent für zeitweilig eingeführte Gerste
siehe SWZ. 1934 S. 810 und 823.
Einfuhrgenehmigungsanträge für Mais (ZTNr. 72)
außerhalb des Kontingentes werden für die grobem
Mehl oder Futterkuchen entsprechenden Mengen, die in
Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 des Dekretes
vom 19. August 1934 über die zeitweilige Zulassung
von Mais in Körnern in den freien Verkehr gebracht
werden, nach Artikel 4 des Erlasses vom 31. Dezember
1936 von dem Landwirtschaftsminister erteilt.
Nach Artikel 5 des Erlasses sind den Einfuhrgenehmigungsanträgen.
für die eindentig zu bestimmenden Wavrcn
die Lieferveriräge beizufügen, die vorbehaltlich der
Erteilung einer Einfuhrgenehnizung abgeschlossen worden
amd, Der Lardwirtschaftsminister kann jedoch unter Umständen
die Importeure von diesem Nachweis befreien,
Nach Artikel 6 des Erlasses ist die Einfuhr von Mais
für landwirtschaftliche Zwecke, sogenanntem bessarabischem
Mais, den Bedingungen des Erlasses vom 18. Mai 1933
ınd 5. November 1936 unterworfen. Dieses Kontingent
st dem Kontingent für Mais in Körnern, das in vaorstehender
Tabelle angegeben ist, enthalten.
Das Kontingent für Maronen und Eßkastanien
in Früchten von einer Größe, daß auf 1 kg micht mehr
als 65 Stück kommen (ZTNr. 81), wird durch das Syndicat
des fabricants de marons confits et glaces, 8, rıte Brosse,
Paris (4e) verteilt. Die Einfuhrbewillizungsanträge sind
is zum 15. Januar 1037 einzureichen (Art. 3 des Erl).
Frische Früchte und Walnüsse (Erlaß vom 31. Dezember
1926, „Journal Offizier‘ vom 1. Januar 1937)
ZTNr Bezeichnung der Waren Kontingent
f. dA 1. Viertel
aus 84A Frische Früchte: ;
a} Aenfel und Birnen . .220000 az
davon 5000
f Algerien PD
1) Das Kontingent für Algerien wird von dem Generalvouverneur
von Algerien verteilt