Seefische, frisch oder in frischem Zustand durch ein Kühlverfahren haltbar gemacht usw.; Fische, gesalzen oder
geräuchert, Kabeliau usw.; Heringe. („Journal Officiel‘“ vom 2. Oktober 1936 S. 10428.)
ZTNr. Bezeichnung der Waren
Jan.
1927
| Febr. |
1937
März
1937
1
aus 45 Seefische, frisch oder in frischem Zustand durch
an Kühlverfahren haltbar gemacht:
a) Butte, Barsche, Störe, Meeräschen, Seebarben,
Seezungen, Streifenbarben und Steinbutte:
Andere Länder einschl. Deutschland -
b) andere Arten
Deutschland . m > m m © @ %
16 Fische, getrocknet, gesalzen oder geräuchert:
a) Kabelja (einschließl. Klippfisch und Heilbutt,
Stockfisch und Schellfisch):
Andere Länder einschl. Deutschland
b) Heringe anders zubereitet:
gesalzen:
Deutschland ir Km + m ws
c) Heringe in Filets und Heringe anders zube-„eitet:
getrocknet oder geräuchert und Kippers:
Deutschland 3 4% Br WR kn m
Ad) andere Fische, getrocknet, gesalzen oder ge--äuchert:
Deutschland , 20 i
Eine Verteilung der Kontingente unter die Importeure findet nicht statt, Einfuhrbewilligungen sind nicht erforder.
ich.
Von wann an die Finfuhr aus Deutschland wieder möglich ist. wird noch hbekanntgegehen.
Forellen, Hechte, Karpfen usw. („Journal Officiel“ v.
28. März 1936 Seite 3506).
ZTNr, Bezeichnung der Waren Kontingent
aus 45 Forellen, mit einer Länge:
bis zu 30 cm „2.000. . 1 noch nicht
mehr als 30 cm „4... fTestgesetzt
Andere Salmoniden: Kontingentieruhig
aufgehoben It. J. O. v. 11.
1. 1936 S. 514 (SWZ. Nr. 5 S.
116).
Hechte, Karpfen, Schleien u. Aale:
Noch nicht festgesetzt.
Fischkonserven („Journal Officiel“ vom 4. Oktober
1936 S. 10542).
Nach einer Bekanntmachung im „Journal Officiel‘“ vom
14. Februar 1936 S. 1904 ist das Einfuhrbewilligungsver-Fahren
für Salmonidenkonserven insofern geändert worden,
als nur diejenigen Importeure Einfuhrbewilligungen erhalten,
die handelsgerichtlich eingetragen sind, laufend zur
Gewerbesteuer veranlagt werden und in den Jahren 1932
bis 1934 Salmonidenkonserven aus dem Ausland eingeführt
haben. Zollagenten bzw. Zolltransitäre können keine Einiuhrbewilligungen
erhalten. Die Anträge sind in fünffacher
Ausfertigung ‚an das Comite interprofessionnel d’importation
des conserves de poissons et d’autres produits de
la mer, Paris, place de Fontenoy 3, zu richten (SWZ
1936 Seite 2309).
Weitere Aenderungen des Einfuhrgenehmigungsverfahrens
sind im „Journal Oftficiel“ vom 25. August 1936 S. 0159
veröffentlicht
ZTNr.
4, 1.
Bezeichnung der Waren EU En E07
dz dz7
aus 47 Fische, konserviert mariniert od.
anders zubereitet:
Sardinen:
Andere Länder einschließlich
Deutschland + . . .
andere mit Ausnahme der Salmonidenkonserven
Deutschland „2.0. 1070 600
Das Einfuhrgenehmigungsverfahren für Fischkonserveni ist
durch eine Bekanntmachung an die Importeure im J. O. vom
25. August 1936 S. 9152 geändert worden. Die bisherige
Einfuhrregelung beruhte auf einer Bekanntmachung im
„Tournal Officiel“ vom 27. Juni 1934 S. 6383
Schalentiere, Krabben, Hummern und Langusten
Die auf Grund des Erlasses vom 28. Dezember 1936
(J. O. v. 30. 12. 1936 S. 13567) festgesetzten Gesamt-Kontingente
für Krustentiere für das 1. und 2. Vierteljahr
1937 sind noch nicht auf die einzelnen Länder unterteilt
worden
Kontingent
v.1.1.bis v.1.4 bis
31.3.1937 30. 6. 1937
ZTNr. Bezeichnung der Waren ; dzrh dz rh
19 Erzeugnisse ‚ausländischer
Fischerei:
Krustentiere, YTrisch oder in
fräschem Zustand durch ein Kühlverfahren
haltbar gemacht
Salmonidenkonserven. a) graue Krabben, sog. „bou-N:
a uch
Das „Journal Officiel“ vom 30. Dezember 1936 Seite CU 3700 3160
13567 enthält einen Erlaß vom 28. Dezember 1936, nach b) rosafarbene Krabben, sogen. 7
welchem die Einfuhr der nachstehend bezeichneten Waren „bougquets . 1.950 1470
im Jahre 1937 nur im Rahmen der angeführten Vierteol- c) Langusten- und Hummern- N N
jahreskantingente erfolgen darf, _ Schwänze 445 445
je Viertelj. «) andere frische Krustentiere 2800 1.305
ZTNr. Warenbezeichnung dz 49B Krustentiere, konserviert
aus 47 Fische, konserviert, mariniert oder in natürlichem Zustand oder
anderweitig zubereitet: anderweitig zubereitet 14010 14.020
Salmoniden.. 0.0.04 + 20 100 Näheres über das Einfuhrbewilligungsverfahren ist aiß
Die Einfuhr ist nur bei Vorlegung von Einfuhrbewilli- einer Bekanntmachung an die Importeure im „Tourtat
zungen zuläissico Offieiel“ vom 25. August 1936 SS 0152 7zu ersehen