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Die französischen Einfuhrkontingente für das 1. Vierteljahr
1937.
Nahezu unveränderte Beibehaltung der bisherigen Kontingente.
A. Alte Kontingente und Verzeichnis der kontingentierten Erzeugnisse.
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
f.d. 1. Viertel
127
Landwirtschaftliche Erzeugnisse (Erlaß vom 31. Dezenber
1936. „Journal Officiel“ vom 1. Januar
1937).
ZTNr. Bezeichnung der Waren Kontingent
f.d. 1. Viertel].
1937
1 bis Pferde, zum Schlachten bestimmt
Kontingentierung aufgehoben It. Erlaß
v. 2. 10. 1936 (J. OÖ. v. 3. 10. 1936
S. 10447).
Rindvieh (Ochsen, Kühe, Stiere,
junge Stiere, junge Ochsen, Färzen)
KA m m +
Kälber BO
Hammel, Mutterschafe, Widder,
Lämmer!) . S „4040. 12500 Stück
Schweine „0 nichts
5panferkel ; @® 3 nichts
jeflügel, lebend „0 . 1250 dz
Lebende Tauben, andere als Brief-A
AHauskaninchen, lebend . .
Frisches und gekühltes Hammelfleisch
© % £ N Rs
Schlachtanfälle, frisch und gekühlt,
5. „B. Neue Kontingente‘ S. 53.
Frisches und gekühltes Schweinefleisch
2.000000 2 0
Frisches und gekühltes Fleisch
vom Rind und anderes , , .. nichts
JGefrierfeisch vom Hammel , . 6000 dz
vom Schwein . 2.0.0.0... nichts
vom Rind und anderes... . . nichts
Schlachtanfälle, gefroren,
andere als Drüsen für opotherapische
Zubereitungen, Schweineleber,
Gehirne, Nieren
Der Konservenindustrie vorbehalten, s.
auch „B. Neue Kontingente“ S, 53.
Fleisch, gesalzen oder in Salzlake,
in rohem Zustand, nicht zubereitet 3500 dz
Fleisch, zubereitet, vom Schwein,
vom Rind und anderes RO 500 dz
Fleischwaren (charcuterie fabriju&e),
ausschl. der Leberpasteten 1000 dz
Geflügel, geschlachtet, auch geirüffelt
(einschl. der geschlachteten
Tauben) . nn nn Hm Bow
Jauskaninchen. geschlachtet . .
Cleischkonserven
Talg?): ;
gehärtet, anderer als für die Seifenherstellung
bestimmt . . .
nicht gehärtet, sog. „Preßtalg“,
zur Herstellung von Speisefeiten
Schweineschmalz, anderes als für
die Seifenherstellung bestimmt::
roh SM % ® «4
gereinigt
aus 30 E23) Tierische Fette, andere:
gehärtet, andere als für die Seifenherstellung
bestimmt
nicht gehärtet . m 8
Ileomargarin, nicht emulsioniert, ) Kein Kontin
aähne Mischung oder irgend Sins | ey da Ein
Zubereitung EM N 4 ee
* . . esetz v,
Margarine, Speisefette und ähn- ‚ 97 35sw7
TS A 1935 S, 573
zier in der Schale‘) .. . . . 800 dz
Ziweiß odır Albumin „0.00. 2500 dz
7igelb, für Nahrungszwecke:
nicht gezuckert ..00.00.. 2500 dz
gezuckert «ER m Mr 500 dz
Ganze Eier, flüssig, in Stücken
oder in Pulverform .... . . 1000 dz
Milch, Vollmilch oder entrahmt . nichts
Rahm, auch gefroren. .. .. nichts
Milch, eingedickt, Vollmilch oder
entrahmt, ohne Zucker . . . . 1500 dz
Milch, eingedickt, Vollmilch oder
entrahmt, mit Zuckerzusatz . . 2500
Kindermehl (farine lactee), mit
Zuckerzusatz
Kontingentierung aufgehoben It. Erlaß
v. 2. 10. 1936 (J. OÖ. v. 3. 10. 1936
5. 10447).
34 A
nichts aus 34 B
nichts aus 34 C
12
13
14 ter
aus 14 aquate:
14 quinguies
aus 16 A
35quater
35 quinquies
aus 16A
aus 16A
aus 16 B
36 Käse
37 Butter
38 Honig:
für industrielle Zwecke . . 2000 dz
für den. Verbrauch bestimmt . 259) dz
Artikel 2 des Erlasses vom 31. Dez. 1936 besagt,
daß 45 Tage lang 75 69 der vorstehend festgesetzten Kontingentsmengen
den Ländern vorbehalten bleiben, die entsprechende
Erleichterungen in ihren Gehieten für französische
Ausfuhrerzeugnisse zugestehen.
Nach Artikel 5 des Erlasses vom 31. Dez. 1936 sind
den Einfuhrgenehmigungsanträgen für die eindeutig an7zugebenden
Waren die Lieferverträge beizufügen, die vorbehaltlich
der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung abgeschlossen
worden sind. Der Landwirtschaftsminister kann
jedoch unter Umständen die Imnorteure von diesem Nachweis
befreien.
Das Kontingent für Honig für industrielle
Zwecke (aus ZTNr. 38) wird nach Artikel 3 des
Erlasses vom 31. Dezember 1936 durch das Syndicat
des fabricants de pain d’€E€pice, 56, rue du
DCEpöt, Marg-en-Baroeul (Nord), verteilt. Die Anträge
müssen vor dem 15. Januar 1937 eingereicht sein
2) Denaturierte Erzeugnisse sind kontingentfrei (J. O.
v, 10. 3. 34, SWZ. 1934 S. 187).
3) Für diese Waren erfolgt keine Kontingentsfestsetzung.
Einfuhrbedingungen s. SWZ. Nr. 31/1936 S. 677.
1) Kontingentsabgab: für Eier siehe SWZ. Nr. 32 1936
5. 701 und Nr. 48/1936 S, 1027 und Nr. 52/1936 S. 1106.
5) Vorläufige Festsetzung. Einfuhr erfolgt nur, falls
sie für die Bedürfnisse des französischen Marktes notwendig
ist. Eine Verteilung des Konftingentes anf «die
Zinfuhrlänsder findet nicht statt
‚ 20000 dz
5000 dz7i)
18 ter
19
aus 30 A3)
aus 30 B3)
1) Im Falle eines, veterinärpolizeilichen Einfuhrverbotes
kann ‚der Landwirtschaftsminister die Umwandlung des
ganzen Kontingentes oder eines Teiles dieses Kontingentes
in ‚ein Kontingent für frisches Fleisch gestatten. Der Umwandlungssatz
beträgt 50 kg Fleisch für 107 kg Lehendyewicht
Hammel