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VIERJAHRESPLANL
Verordnung über Höchsipreise für Papierspäne
und Altpapier.
Vom 26. Dezember 1936. (RGBI. I Nr. 125 v. 31. 12, 1936
S. 1150.)
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans
— Bestellug eines Reichskommissars für «ie
Preisbildung — vom 29, Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I
S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragien für den
Vieriahresplan folgendes verordnet:
8 1.
(1) Die Ueberwachungsstelle für Papier wird ermächtigt,
Preise für Papierspäne und Altpapier (Nr. 673a des Statistischen
Warenverzeichnisses zum deutschen ZolMtarif)
oder deren einzelne Sorten festzusetzen und nach meiner
Zustimmung im „Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
Staatsanzeiger‘“ bekanntzuzeben. Eine DPreisfestsetzung
dieser Art gilt auch für laufende Verträge, jedoch
nicht für Kaufverträge, soweit die verkaufte Ware
schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung von dem Ver-Käufer
abgesandt ist.
(2) Die Preise für ausländische Papierspäme und Altpapier
unterliegen der Verordnung über Preise für ausländische
Waren vom 22. Septemher 1034 (Reichsgeset7-blatt
I S. 843).
(3) Soweit ausländische Papierspäne eingeführt werden
und mit ‚oder ohme Sortierung mit inländischen Papierspänen
(Altpapier) vermischt verkauft werden, fallen die
Preise dieser Verkäufe umter die Bestimmung des Ähbhsaatzeg
1
8 2.
Es ist verboten, für Papierspäne umd Altpapier (Nr.
673 a des Statistischen Warenverzeichnisses des deutschen
Zolltarits) oder deren einzelne Sorten im Inlandsverkehr
höhere Preise zu fordern, zu gewähren, zu versprechen
oder sich oder einem anderen gewähren oder versprechen
zu. lassen, als sie gemäß 8 1 vom der Ueberwachungs
stclle {ür Papier festgesetzt worden sind
8 3%
Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die
mittelbar oder unmittelbar die Preisfestectzungen der
Ucberwachungssteile umgangen werden oder umganger
vernden sollen
8 4.
(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung odei
ten zu ülırer Durchführung erlassenen Anordnungen vor
sätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Ge-"Angus
ad Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe,
er mit einer dieser Strafen bestraft, Dabei kann die
Zinzichung des erzielten Entgeltes und der Gegenstände,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie di“
öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.
(2) Die Sirafverfolgwag tritt nur auf Antrag ein.
(3) Die nach der ersten Anordnung über die Wahrmel
numg der Aufgaben oder Befugnisse des Reichskommissars
‚om 12. Dezember 1935 dafür zuständigen Stellen können
a) Ordnungsstrafen in unbegrenzter Höhe festsetzen,
b) die Schließung von Betrieben, in denen die Zuwiderhandlung
begangen worden ist, auf Zeit oder auf
Dauer verfügen oder die Weiterführung des Betriebes
von Auflagen abhängig machen. Auch kann den schuf
digen Einzelpersonen auf dem Gebiete, auf dem die
Zuwiderhandlung erfolgt ist, jede Tätigkeit untersag!
oder die weitere Tätigkeit von Auflagen ahhänzig 9°
macht werden.
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Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
u Kraft.
Berlin, den 26. Dezember 1936.
Der Reichskommissar für die Preisbildung
Wagner.
N N N N . -. u. E Ka A
FRANKREICH
Neuregelung der Einfuhrumsatzsteuer ab
1. Februar 1937.
Die Neuregelung der Einfuhrumsaizsteuer, die ursprünglich
bereits am 1. Januar 1937 im Kraft treten sollte,
wird nunmehr ab 1. Februar 1937 Anwendung finden.
Da noch aımfangreiche Ausführungsbestimmungen zu erwarten
sind, sei vorläufig die Neuregelung nur in ihren
Grundzügen wiedergegeben. Eine ‚ausführliche Besprechung
erfolgt in der SWZ., sobald die Ausführungsbesfimmung en
erschienen sind. Die wesentlichsten Bestimmungen des
Gesetzes über die Finanmzreform vom 31. Dezember 1936
(J. O.” vom 1. 1. 1937, Seite 109), soweit sie die ÄAenderung
der Einfuhrumsatzsteuer betreffen, sind folgende:
Die bisherige Einfuhrumsatzsteuer und die für verschiedene
Waren an Stelle der Einfuhrumsatzsteuer erhobene
„Taxe Unique“ kommen in Wegfadl. Künftig wird
bei der Einfuhr eine Pauschalumsaizsteuer (Taxe
unique globale) in Höhe von 6% vom Wert erhoben.
Die Pauschalumsatizsteuer wird jedoch nur danm erhoben,
wenn «die Einfuhr ınit der Bestimmung für einen Ver-\5rancher
adsler einen Händler erfolot der die Ware zum
Zwecke des Wiederverkaufs im gleichen Zustande ein
jührt, Die Einfuhr an andere Empfänger als Verbrauche:
und Händler, vor allem an Fabrikamten, bleibt von de
Frhehune der Pauschalumsatzsteuer hefreit.
Vereinfachung der Erhebung der Gebühr für
Statistik, Zollförmlichkeiten und Stempel sowie
verschiedener Verbrauchsabgaben.
Das Gesetz über die Finanzreform im Frankreich enthält
ußer der Neuregelung der Einfuhrumsatzsteuer moch
veitere Bestimmungen über dis Vereinfachung der Er-1ebung
der Gebühr für Statistik, Zollförmlichkeiten und
Stempel, sowie verschiedener Verbrauchsabgaben, Nach
Art. 13 des Finanzgesetzes wird ab 1. Februar 1937 die
Gebühr für Statistik, Zoförmlichkeiten und Stempel nicht
mehr getrennt von «der Zollverwaltung erhoben, sondern
zusammen mit den Zöllen, als Bestandteil der Zölle
Ebenso‘ wird für gewisse Verbrauchsabgaben ab 1
Februar 1937 eine Verschmelzung mit den Zöllen eintreten
Auch auf. diese Bestimmungen wird noch zurückKzuk9mmen
sein, . sobalkl nähere Auvsführmsshestimmimgen errzangen
sind