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Abwertungsgewinnes oder eines Teiles davon für ihn wirtschaftlich
untragbar sei, nicht zu berücksichtigen. Derartige
Einwendungen können nur im Wege der Beschwerde
geltend gemacht werden,
Ss 6.
Teilweise Belassung des Abwertumnmgsgewinnes.
(1) Von dem Abwertungsgewinn, der einem Schuldner
bei der Befreiung von einer Verbindlichkeit anfällt, werden
dem Schuldner vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2
25 vom Hundert belassen. Der Anteil des Schuldners
kann angemessen erhöht werden, wenn der Schuldner
vor Fälligkeit nach Maßgabe der devisenrechtlichen Beatimmungen
Zahlung leistet,
(2) Bei der Zahlung von Zinsen und sonstigen Kreditxosten
bestimmt die Devisenstelle im Einzelfall, ob und
in welcher Höhe dem Schuldner ein Teil des angefallenen
Abweriungsgewinnes belassen wird.
Zu 8 3 des Gesetzes über Abwertungsgewinne,
S$ 7.
Prüfung der Beschwerden.
(1) Die Devisemsteilen ‘haben in allen Fällen, soweit
Ihren nicht entgegenstehende Anweisungen zugehen, die
bei ihnen eingelegien Beschwerden zu prüfen. Hält eine
Devisenstelle eine Beschwerde für begründet, so hat sie
ihr abzuheifen, ohne vorher die Entscheidung der Beschwerdestelle
einzuholen, Hält die Devisenstelle eine
Beschwerde micht oder nicht in vollem Umfang für bezründet,
so hat sie die Beschwerde mit gutachtlicher Stel
hıngnahme der Beschwerdestelle unverzüglich zuzuleiten,
(2) Für die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche
Tragbarkeit der Ablieferung des Abwertungsgewinnes zu
beurteilen ist, bleiben besondere Anweisungen vorbehalten.
(3) Wird der Beschwerde nicht entsprochen, so werden
dem Schuldner stets die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufenlegt. Wird der Beschwerde nur zu einem Teil nicht
antsprochen, so wird dem Schuldner ein entsprechender
Anteil der Kosten auferlegt, Die Höhe der Gebühren
wird durch besondere Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers
geregelt,
Zu 8 5 des Gesetzes über Abwertungsgewinne.
8.
Ueberwachung Pe Ablieferung des
Abwertiungsgewinnes,
(1) Die Devisenstellen geben der Deutschen Golddiskontbank
von jedem Festsetzungsbescheid zwei Abschriften.
Zahlt der Schuldner den Abweriungsgewinn
nicht im der festgesetzten Frist; so benachrichtigt die
Deutsche Golddiskontbank die Devisenstelle. Diese bescheinigt
auf einer Ausfertigung des Fesisetzungsbescheides
dessen Vollstreckbarkeit und übersendet diese Aus-Fertigung
dem Finanzamt, das für die Besieuerung des
Schuldners nach dem Einkommen zuständig ist (vgl.
S 73a der Reichsabgabenordrung), mit dem Ersuchen um
Beitreibung des festgesetzten Betrages mit Kosten und
Zinsen,
(2) Die Devisenstellen treffen ferner die erforderlichen
Maßnahmen zur Einleitung der Strafverfolgung des
Schuldners,
Berlin. den 28. Dezember 1936.
Der Reichswirischaftsminisier
In Vertretung
Dr. Posse
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
* *
Das Gesetz über Abwertungsgewinne ist in SWZ. Nr. 1
S. 13 abgedruckt. Für saarländische Schuldmer
ist von besonderer Bedeutung die Bestimmung in 8 2
Ahs 3 der ‚ersten Durchführungsverordnung :
„Schuüldverhältnisse in ‚ausländischer Währung sind
atrch Verbindichkeiten eines saarländischen Schulders,
die vor der Rückgliederung des Saarlandes in
französischer Währung entstanden sind.“
Hicrbei handelt es sich aber nur um Schuldverhältnisse,
die jetzt noch in französischer Währung bestehen, Es
kommen also nicht in Betracht diejenigen Schuldverhältnisse,
die aut Grund der Verordnung über die Umstellung
der Schuldverhältnisse im Saarland vom französischen
Franken auf Reichsmark vom 22, Februar 1935 (RGBWL I
S. 250, SWZ. 1935 S. 108) kraft Gesetzes in Reichsmarkschulden
zum Kurs von 1,— Fr. = 0,1645 RM. umoowamndelt
warden sind (das sind u = nm die meisten
A
nnersaarländischen Schuldverhältnisse), sondern nur die
von dieser Umwandlung gemäß 8 5 a. a. O. ausgenomnchen
Schuldverhältnisse (u, a. Schuldverhältnisse zwischen
saarländischen Schuldnern und solchen Gläubigern,
tie ihren Wohnsitz — Sitz, Niederlassung — im Ausland
haben). Hierauf wird zur Vermeidung von Zweifeln besonders
hingewiesen, weil an sich unter das Gesetz über
Abwertungsgewinne auch Schuldverhältnisse zwischen Inändesn
fallen,
Von einer eingehenden Darlegung der gesetzlichen Be-;stimmungen
und von Zweifelsfragen, die noch einer Kläung
bedürfen, wird abgesehen, Die Industrie- und Han-Jeiskammer
zu Saarbrücken bittet zunächst die inter->ssierten
Firmen, sich wegen Zweifeisfragen, «die nicht
ur Schulden in französischer Währung, sondern auch in
anderen fremden Währungen betreffen können, an sie zu
wenden.
Anordnung über die Umbenennung des Wirtschaftsgebietes
des Treuhänders der Arbeit
Saarland-Pfalz in Saarpfalz.
Vom 28. Dezember 1936. (RGBl. I Nr. 123 v. 31. 12. 1936
5. 1156.)
Im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminisier und
jem Reichsmimister des Innern bestimme ich, daß das auf
Grund der Neunten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 15.
Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 240) gebildete Wirtachaftisgebiet
des Trewhänders der Arbeit Saarland-Pfalz
;ortab die Bezeichnung Wirtschaftsgebiet Saarpfalz führt
Berlin, den 28. Dezember 1936.
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung
Dr Krohn
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