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5» ECHT
Erste Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über Abwerfungsgewinne (Richtlinien
für die Erlassung von Abwertungsgewinnen).
Vom 28. Dezember 1936 *). (RGBI. I. Nr. 125 vom 31. 12.
19236 SS 11311
Auf Grund von 8 7 des Gesetzes über ÄAbwertungsgewinne
vom 23. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1126)
werden nachstehend die Richtünien zur Durchführung des
Gesetzes üher Äbwertungsgewinne erlassen:
Zu 8 1 des Gesetzes über Abwertungsgewinne,
8 1
Beschränkung des Gesetzes auf Schuldverhältnisse
des Kapitalverkehrs.
Die Aufzählung der Schuldverhältnisse im $ 1 Abs. 2
des Gesetzes, aus demen Äbwertungsgewinne erfaßt werden,
stimmt mit der Aufzählung der Vermögensanlagen im
S$ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten
gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 (Reichsgesetzblatt
I S. 349) überein. Daraus ergibt sich, daß ÄAbwertungsgewinne
nur aus Schuldverhälfnissen des Kapitalverkehrs,
nicht des Waren- und Dienstieistungsverkehrs ertaßt
werden.
& 2.
Schuldverhältnisse in ausländischer
Währung.
(1) Abweriungsgewinne werden auch aus inländischen
Schuldverhältnissen, die auf eine abgewertete ausländische
Währung Jauten, erfaßt. Dies gilt auch dann, wenn die
Zahlung in ausländischer Währung nicht ausdrücklich bedungen
ist (vgl. 8 241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) Hat ein imnländisches Kreditinstitut Mittel, die es
sich durch Kreditaufnahme oder Änleihen im Ausland beschafft
hat, in ausländischer Währung an Inländer ausgeliehen,
so ist der Äbwertungsgewinn bei diesen inländischen
Schuldnern zu erfassen, wenn sie den Kredit
zum Kurs der abgewerteten Währung tigen und verzinsen,
Tilgen und verzinsen die inländischen Schuldner
den Kredit dagegen zum Kurs der Währung vor ihrer
Abwertung, so ist der Abwertungsgewinn bei dem Kreditinstitut
zu erfassen.
(3) Schutdverhältnisse in ausländischer Währung sind
auch Verbindlichkeiten eines saarländischen Schuldners,
die vor der Rückgliederung des Saarlandes in französischer
Währung entstanden sind.
8 3.
Begriff der Abwertung.
(1) Als abgewertet ist jede Währung anzusehen, deren
amtliche Notierung an ‚der Berliner Devisenbörse über
die gewöhnlichen Kursschwankungen hinaus unter die ursprüngliche
Goldparität gesunken ist, Ist der Reichsmarkgegenwert
einer Verbindlichkeit in einer abgewerteten
Währung im Zeitpunkt des Erlöschens der Verbindlichkeit
nicht um mehr als 5 vom Hundert niedriger als der
Reichsmarkgegenwert der Verbindlichkeit im Zeitpunkt der
Entstehung des Schuldverhältnisses, so ist von der Erfassung
«des Abwertungsgewinns abzusehen,
(2) Maßgebend ist stets, ob zwischen dem Zeitpunkt der
Begründung einer Verbindlichkeit und dem Zeitpunkt
ihres Erlöschens der Kurs der Währung, auf welche die
Verbindlichkeit lautet, an der Berliner Devisenbörse in
dem in Abs, 1 bestimmten Umfang gesunken ist. Ob das
Sinken des Kurses durch einen Eingriff der für die Währungspolitik
des betreffenden Landes zuständigen Stellen
oder durch andere Umstände verursacht worden ist. ist
ohne Bedeutung.
Zu 8 2 des Gesetzes über Abwertungsgewinne.
8 4.
Festsetzung des Abwertumgsgewinnes.
(1) Die Devisenstellem erteilen dem Schuldner (vgl.
hierzu 8 2 jAbs. 2 dieser Richtlinien), in der Regel gleich-*)
Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preu-Bischen
Staatsanzeiger Nr. 303 voam 230. Dezemher 10236.
zeitig mit der devisenrechtlichen Genehmigung zur Er-Züllung
einer Verbindlichkeit in einer abgewerfteten ausländischen
Währung oder zur Vornahme einer Umstellung
oder sonstigen Rechtshandlung, durch die der Schuldner
von einer Verbindlichkeit in ciner ausländischen Währung
befreit wird, einen Bescheid, durch den der abzuliefernde
Abwertungsgewinn festgesetzt wird. Soweit der Schuldner
<ecimer devisenrechtlichen Genehmigung bedarf, ist ihm der
Acestsetzungshbescheid nach der Anzeige des Anfalls eines
Abwertungsgewinnes (8 2 Abs. 2 «des Gesetzes) zu
teilen.
(2) Ist für die Erteilung einer devisenrechtlichen Geneh
nigumng die Reichsbank zuständig, so stellt sie der De
isenstelle, im deren Bezirk der Schuldner ansässig ist, dic
zur Erteilung des Festsetzungsbescheides erforderlichen
JInterlagen zur Verfügung. Auf Grund dieser Unterlagen
teilt die Devisenstelle den Festsetzungsbescheid.
(3) Sowcit Anträge auf Erteilung devisenrechtlicher
Zenchmiguwrgen die Umwandlung von Forderungen (Gut-1aben)
in ausländischer Währung eines Ausländers oder
hnländers gegen ein inländisches Kreditinstitut oder eines
nländischen Kreditinstituts gegen einen Inländer im eine
ındere Währung zum Gegenstand haben, sind sie ohne
Rücksicht auf die devisenrechtliche Zuständigkeit steis
ei der Reichsbank einzureichen oder, wenn sie bei eine
Devisenstelle eingehen, von dieser der Reichsbank ZuUzUciten,
Auch im diesen Fällen wird entsprechend Ahs. *
zertahren.
(4) Zur Festsetzung des Abwertungsgewinnes ist eir
Zormblatt nach vorgeschriebenem Muster zu verwenden
der Schuldner ist durch den Festsetzungsbescheid für ver-»flichtet
zu erklären, den festgesetzten Abwertungsgewinn
dannen zwei Wochen nach dem Tag, an dem die ge
ıchmigte Erfüllung der Verbindlichkeit oder die sonstige,
den Schuldner befreicende Rechtshandlung vertragszemäß
vorzumehmen ist, am die Deutsche Golddiskont-Jarık,
Berlin SW 111, auf das Sonderkonto „Abwertungszewinne‘“
abzuführen. Wird der Festsetzungsbescheid nach
dem im Satz 1 bestimmten Zeitpunkt oder auf Grund
2iner Anzeige nach 8& 2 Abs. 2 des Gesetzes erteilt, sc
st die Frist von zwei Wochen von der Ausstellung d>
Fesisetzungsbescheides an 711 bemessen.
8 5.
Berechnung des Abwertungsgewinnes,
(1) Als Abwertungsgewinn gt der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Reichsmarkgegenwert der Verbindlichkeit
mn ausländischer Währung an dem Tag ihrer Entstehung
rd dem Reichsmarkgegenwert an dem Tag ihres Erlöschens
oder der Vornahme einer Umstellung oder eine
sonstigen Rechtshandiung, durch die der Schuldner von
mer Verbindlichkeit in einer abgewerteten ausländischen
NVähnung befreit wird (vgl. 8 1 Abs. 1 des Gesetzes)
/erbindlichkeiten, die wiederkehrende Leistungen zum Gezenstand
‚haben, gelten mit der Entstehung des ihnen
zugfunde Wegenden Rechtsverhältnisses als enistanden ir
Sinne dieser Vorschrift.
(2) Bei der Berechnung des Reichsmarkgegenweries alr
Stichtag der Entstehung der Verbindlichkeit ist der Kurs
zugrunde zu legen, zu dem der dem Schuldner zuge
%ossene Reichsmarkbetrag nachweislich berechnet worden
st, Ist eine Umrechnung des Fremdwährungsbetrages in
Reichsmark nicht erfolgt oder ist der Umrechnmungskurs
ıcht mehr festzustellen, so finden für die Festsetzung des
<urses die 88 31, 32 des Devisengesetzes entsprechend‘
\nwendung. Abzüge von dem Krediätbetrag für DProvi
onen und andere Kreditkosten sind nicht 710 heräck
zsichtigen.
(3) Bei der Berechnung des * Reichsmarkgegenwertes
am Stichtag der Befreiung des Schuldners von der Ver
aindlichkeit in ausländischer Währung ist der für diese
Währung an der Berliner Börse amtlich motierte Kurs
les Werktages zugrunde zu legen, der dem Tag der Aus
stellung des Festsetzungsbescheides vorausgeht. Wird der
Abwertungsgewinn auf Grund einer Anzeige nach 8 ?
Abs. 2 des Gesetzes festgesetzt, so ist der von den Parteijen
des Schuldverhältnisses gewählte Kurs zugrunde 7U
jegen.
(4) Bei der Berechnung des Abwertungsgewinnes sind
Einwendungen des Schunldnerg daß die Ahlieferung des