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VERKERRSVWESEN
KRAFTFAHRZEUGVERKEHR
Gebührenordnung für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen.
Vom 28. Dezember 1936. (RGBMK I Nr. 125 v. 31. 12. 1936
5 11531
Auf Grund des 8 35 des Gesetzes über den Güterfernveikcehr
mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 (Reichszeseizhil.
IS. 788) wird verordnet:
31
(1) Für behördliche Maßnahmen auf Grund des Güterut
verkehrsgesetzes werden Gebühren erhoben:
1. für Erteilung oder VUebertragung der Genehmigung.
2. bei Versagung der Genehmigung,
3. bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung
der höheren Verwaltungsbehörde (8 32
des Güterfernverkehrsgesetzes),
bei Zurückweisung eines Einspruchs nach 8 6 Abs. 2
und $ 12 Abs. 2 der Satzung des Reichs-Kraftwagen-Butricbsverbandes
vom 4. Mai 1926 (Deutscher Reichsanzciger
und Preuß, Staatsanz. Nr. 104),
bei Zurücknahme des Genehmigungsantrags,
dür Anmeldung oder Ummekdung des Standorts der
im Güternahverkehr verwendeten Kraftfahrzeuze,
7, für Berichtigungen der Genehmigungsurkunde,
(2) Weitere Gebühren dürfen nicht erhoben werden.
Ss 2
Die Gebühren betragen:
(. für Erteilung oder Uebertragung der Genehmigung
a) zum Güterfernverkehr im ganzen Reich für ıdas
erste Kraftfahrzeug . . .. 0... . 50 RM.
für jedes weitere Kraftfahrzeug desselben Unternehmets
2. .00000400000401 004. 4 20 RM.
zum Güterfernverkehr nach 8 29 der Durchführungsverordnung
Tür das erste Kraftfahrzeug
„0.00.04. 10 bis 25 RM,
für jedes weiere Kraftiahrzeug desseiben Unternchmers
2000.00... 5 bis 10 RM,
zum Möbchernverkehr für das erste Kraftfahrzeug
oder den ersien Anhänger 10 bis 23 RM.,,
für jedes weitere Kraftiahrzeug oder jeden wei-‚cren
Anhänger desselben Unternehmers
00000000... 5 bis 10 RM.,
für die im 8 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 bezeichneten
Fälle WR. 1 bis 30 RM,.,
für Zurücknahme des Gerehmigungsanirags (8 1
Abs, 1 Nr, 5) Wr. 1. bis 19 RM.
für Änmeldung oder Ummeldung des Standorts deı
im Güternahverkehr verwerdeten Kraftfahrzeuge (8 1
Abs. 1 Nr, 6) WR 1 RM.
für Berichtigungen der Genehmigungsurkunde (8 1
Ahs. 1 Nr 7) 1 his 10 RM.
*)
$ 3.
Bei Altunternehmern im Sinne des 8 42 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung und des 8 11 Abs, 2 der Verordnung
über den Möbelfernverkehr vom 17. September
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 736) sind in dem ersten auf
Grund des Güterfernverkehrsgesetzes durch/zuführenden
Genelhmigungsverfahren die im 8 2 Nr. 1 bezeichneten
Gebührensätze bis auf ein Fünftel herabzusetzen.
8 4.
Bei Bemessung der Gebühren ‚sind neben Umfang und
Bedeutung des Unternehmens die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Unternehmers zı berücksichtigen. In besonderen
Fällen kann die Gebühr unter die im $ 2 bezeichneten
Mindestsätze, jedoch nicht unter 0,50 Reichsmark
herabgesetzt oder von der Erhebung einer Gebühr
aboeschen werden
y
Die Einzichung der Gebühren erfolgt nach den für
lie Beitreibung von Verwaltungsgebühren allgemein gel.
renden Vorschriften.
8 6.
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Soweit bisher Gebühren und Auslagen nach anderen
Grundsätzen festgesetzt worden sind, behält es dabei sein
Bewenden.
Berlin, den 28. Dezember 1936.
Der Reichsverkehrsminister
In Vertretung
Koenigs.
EISENBAHN
Wagenstellung für Saarkohle.
In der Woche vom 19. bis 253. Dez. 1936 wurden für
den Versand von Saarkohle 19801 Wagen zu ie 10 +
rechtzeitig gestellt:
am 19, Dez, 4501, am 20. Dez. 1722, am 21. Dez. 3824,
aım 22. Dez. 4108, am 23, Dez. 4280, am 24. Dez. 1419 und
am 1. Weihnachtsfeiertag 40 Wagen,
In ‚der Woche vom 26. Dezember 1936 bis 1. Jamuar
1937 wurden für den Versand von Saarkohlen 13406 Wazen
zu je 10 Tonnen rechtzeitig gestellt; am 26. Dezember
105, am 27, Dezember 011, am 28. Dezember 3211, am
29. Dezember 3424, am 30. Dezember 3816, am 31. Dezember
1858 und am 1. Januar 81 Wagen.
DOST
Neues Posipaketabkommen mit Großbritannien.
Das im Jahre 18941 zwischen den Postverwaltungen von
Deutschland und Großbritannien abgeschlossene Postipaketıbkonmmen
ıhaf mit Ablauf des Jahres seine Gültigkeit vertoren,
Dafür ist zwischen der Deutschen Reichspost und
der am zwischenstaatlichen Postpaketabkommen von Kairo
nicht tilnehmenden Postverwaltung von Großbritannien
ein neues Postpaketabkommen abgeschlossen worden,
dessen Bestimmungen am 1. Januar 1937 in Kraft
yeireten sind, Dieses Abkommen enthält, abgesehen von
>mnigen technischen Verbesserungen, gewisse Vorteile für
die Versenderkreise
Wertdienst nach Italien und Durchgangsländern.
Auf Veranlassung der italienischen Postverwaltung ist
ler Höchstbetrag der Wertangabe bei Wertbriefen und
Wertkästchen nach Italien auf 128) RM. herahgesetzt
worden,
Dasselbe gilt für Wertbriefe und Wertkästchen nach
dritten Ländern, die üher Italien geleitet werden.
Ursprungszeugnisse zu Postsendungen nach
Chile.
Neuerlich verlangt die chilenische Kontrollkommission
dür Devisem für die Ausfuhr deutscher Waren
nach Chile ein Ursprungszeugnis, das durch ein
chilenisches Konsulat (kostenlos) beglaubigt werden ınuß,
talls Zolllberabsetzungen beansprucht werden. Das Ursprumgszeugnis
kann getrennt von der Sendung abgesandt
würden, Nähere Auskunft erteilen die Außenhandelstel
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