Full text : 42.1937 (0042)

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Das Merkblatt Nr. 6a kann zum Preise von 0,15 RM.
zuzüglich Porto von der Industrie- und Handelskammer,
zu Saarhrücken., Zimmer 5, bezogen werden.

Verwendungsbeschränkung für nichtrostende
Stähle. Anordnung 21 der Überwachungsstelle
für Eisen und Stahl.
Vom 31. Dezember 1936. (RA, Nr. 304 v. 31. 12. 1936.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung
 mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen
 vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger
 Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung
 ces Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 1

(1) Die Verwendung nichtrostender Stähle aller Legierungen
 zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse
 und ihrer Bestandteile für den Inlandsbedarf wird
verboten:

1. Sportartikel und Turngeräte;
2. Schneidwaren und Bestecke;
3. Lademneinrichtungen und Ladengeräte;
1. a) Wirtschaftsmaschinen und Wirtschaftsgeräte aller
Art,
b) Küchengeräte aller Art,
c) Theken, Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände
 für das Ciast-- ıumdı Schankstättengewerbe
sowie für Speisewirtschaften,
d) Maschinen für das Gast- und Schankstättengewerbe
sowie für Speisewirtschaften;
Einrichtungen, Maschinen, Apparate und sonstige Gegenstände
 für das Brauereigewerbe und die Brauerei
ndustrie, ausgenommen:
ı) Bierfässer, in denen Bier ausgeführt wird,
b) Bestandteile von Kellereimaschinen;
Einrichtungen, Maschinen, Apparate und sonstige Gegenstände
 für die Erzeugung, Verarbeitung und Aufbewahrung
 von Nahrungs- und Gemußmitteln, 2usgenommen:

a) Platten für Milcherhitzer,
b) Bestandteile von Konservenmaschinen,
c\ Bestandteile von Maschinen und Apparaten für die
Be- und Verarbeitung von pflanzlichem und tierischen
 Fetten, .
Bestandteile von Maschinen und Apparaten für
die Fleischverarbeitung,
Bestandteile von Maschinen und Apparaten für
die Essigerzeugung, -
Maschinen, Apparate und sonstige Gegenstände,
die dem Angriff aggressiver Gase und Flüssigkeiten
 ausgesetzt sind; x
Antennendrähte und Antennenlitzen für Rundfunkempfang;
 .
Einzelteile von
a) Fahrrädern,
b) Straßenbahnfahrzeugen und Eisenbahnfahrzeugen;
+ a) Gegenstände, die für die innere und äußere Einrichtung,
 Ausstattung und Ausschmückung von
Bauwerken bestimmt sind,
b) Gegenstände, die an Bauwerken angebracht weren,

c) Gegenstände, die zur Einrichtung, Ausstattung und
Ausschmückung von Räumen bestimmt sind.
(2) Die Verwendung solcher Stähle, die entweder nur
mit Chrom oder mit Chrom und Mangan oder mit Chrom
and höchstens 14 % Nickel legiert sind, ist für die unter
Zitfer 2 bis 6 aufgeführten. Frzeugnisse bis auf Widerruf
vyestattet

7

$ 2.
Erzeuger und Händler haben bei Abgabe von Angeboten
bzw. bei Empfang von Aufträgen auf Lieferung von
nichtrostenden Stählen aller Legierungen. die sie anzıv1ehmen

 beabsichtigen, darauf hinzuweisen, daß cs sich
ım nichtrostende Stähle handelt, die gemäß 8 1 Verwendungsbeschränkungen
 unterlieren.

$ 3
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anorduung
vorhandenen Bestände an nichtrostenden Stählen aller Lezierumgen
 dürfen zur Herstellung der im 8 1 aufgeführten
Erzeugnisse innerhalb einer Uebergangsfrist von 4 Wochen
nach Inkrafttreten dieser Anordnung verwendet werden. Die
nach diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Bestände an
nichtverarbeiteten nichtrostenden Stählen almer Legierungen
sind der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berin
 C2, Klosterstraße 80—85, binnen 6 Wochen nach
nkrafttreten dieser Anordnung zu melden.

$ 4.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Ueberwachungsstelle
 auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zuassen.
 Die Anträge sind über die zuständige Wirtschaftszruppe
 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl einzureichen


$ 5.
Zuwiderhandlungen gegen die $8 1—3 dieser Anordnung
allen unter die Strafvorschriften der $$ 10, 12 bis 15 der
Yerordnung über den Warenverkehr vom 4. Sentemher 19341

8 6.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentliching
m Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzelyer
 in Kraft,
Berlin, den 31. Dezember 1936.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.
Dr. Scheer-Henningos

Werkstoffe für Laufsohlen. Anordnung 31 der
Überwachungsstelle für Lederwirtschaft.
Vom 30. Dezember 1936. (RA. Nr. 303 v. 30. 12. 1936.)
Aut Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
4. September 19341 (Reichsgesietzbl. I S. 816) in Verbindung
 mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen
 vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger
 Nr, 209 vom 7. September 1934) wird mit Zusimmung
 des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 1.
Bei der Herstellung und Instandsetzung von Schuhwerk
aus Rind-, Kalb-, Roß- und Ziegenleder dürfen für Laufzohlen
 außer Leder nur solche Werkstoffe verarbeitet
werden, deren Verwendung die Ueberwachungsstelle für
Lederwirtschaft zugelassen hat,
Diie Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf
die Herstellung und Instandsetzung von Hausschuhen

S$ 2.
Anträge auf Zulassung der Verwendung sind vom Hersteiler
 umter Beifügung von drei Mustern und eines Gutıchtens
 der Deutschen Versuchsanstalt für Lederindustrie,
Sreiberg 1. Sa., bei der Fachgruppe Schuhindustrie, Berlin
W 50, Rankestraße 27, auf dem. vom dort zu beziehenden
Anmeldeformular einzureichen. Die Fachgruppe Schuhndustrie
 ‚hat die Änträge mit ihrer Stellungnahme über
le Wirtschaftsgruppe Lederindustrie am die Ueberwaöhungsstelle
 für Lederwirtschaft weiterzuleiten,
Veber die Zulassung erhält der Hersteller einen. schriftächen
 Bescheid,
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn in dem
yemäß Abs. 1 gestellten Antrag umrichiige Angahen genacht
 worden sind.

$ 3.
Zuwiäderhandlungen gegen diese Änordnung fallen unter
Je Sirafvorschriften der 88 10, 12 bis 15 der Verordnung
ıber den Warenverkehr vom 4. September 1034

8 4.
Die Anordnung tritt am 1. Februar 1937 in Kraft,
Berlin, den 30. Dezember 1936.
Der Reichsbeauiltragte für Lederwirtschaft.
1 Ve: Dr. Fveres
            
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