1
Das Merkblatt Nr. 6a kann zum Preise von 0,15 RM.
zuzüglich Porto von der Industrie- und Handelskammer,
zu Saarhrücken., Zimmer 5, bezogen werden.
Verwendungsbeschränkung für nichtrostende
Stähle. Anordnung 21 der Überwachungsstelle
für Eisen und Stahl.
Vom 31. Dezember 1936. (RA, Nr. 304 v. 31. 12. 1936.)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung
mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen
vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung
ces Reichswirtschaftsministers angeordnet:
8 1
(1) Die Verwendung nichtrostender Stähle aller Legierungen
zur Herstellung der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse
und ihrer Bestandteile für den Inlandsbedarf wird
verboten:
1. Sportartikel und Turngeräte;
2. Schneidwaren und Bestecke;
3. Lademneinrichtungen und Ladengeräte;
1. a) Wirtschaftsmaschinen und Wirtschaftsgeräte aller
Art,
b) Küchengeräte aller Art,
c) Theken, Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände
für das Ciast-- ıumdı Schankstättengewerbe
sowie für Speisewirtschaften,
d) Maschinen für das Gast- und Schankstättengewerbe
sowie für Speisewirtschaften;
Einrichtungen, Maschinen, Apparate und sonstige Gegenstände
für das Brauereigewerbe und die Brauerei
ndustrie, ausgenommen:
ı) Bierfässer, in denen Bier ausgeführt wird,
b) Bestandteile von Kellereimaschinen;
Einrichtungen, Maschinen, Apparate und sonstige Gegenstände
für die Erzeugung, Verarbeitung und Aufbewahrung
von Nahrungs- und Gemußmitteln, 2usgenommen:
a) Platten für Milcherhitzer,
b) Bestandteile von Konservenmaschinen,
c\ Bestandteile von Maschinen und Apparaten für die
Be- und Verarbeitung von pflanzlichem und tierischen
Fetten, .
Bestandteile von Maschinen und Apparaten für
die Fleischverarbeitung,
Bestandteile von Maschinen und Apparaten für
die Essigerzeugung, -
Maschinen, Apparate und sonstige Gegenstände,
die dem Angriff aggressiver Gase und Flüssigkeiten
ausgesetzt sind; x
Antennendrähte und Antennenlitzen für Rundfunkempfang;
.
Einzelteile von
a) Fahrrädern,
b) Straßenbahnfahrzeugen und Eisenbahnfahrzeugen;
+ a) Gegenstände, die für die innere und äußere Einrichtung,
Ausstattung und Ausschmückung von
Bauwerken bestimmt sind,
b) Gegenstände, die an Bauwerken angebracht weren,
c) Gegenstände, die zur Einrichtung, Ausstattung und
Ausschmückung von Räumen bestimmt sind.
(2) Die Verwendung solcher Stähle, die entweder nur
mit Chrom oder mit Chrom und Mangan oder mit Chrom
and höchstens 14 % Nickel legiert sind, ist für die unter
Zitfer 2 bis 6 aufgeführten. Frzeugnisse bis auf Widerruf
vyestattet
7
$ 2.
Erzeuger und Händler haben bei Abgabe von Angeboten
bzw. bei Empfang von Aufträgen auf Lieferung von
nichtrostenden Stählen aller Legierungen. die sie anzıv1ehmen
beabsichtigen, darauf hinzuweisen, daß cs sich
ım nichtrostende Stähle handelt, die gemäß 8 1 Verwendungsbeschränkungen
unterlieren.
$ 3
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anorduung
vorhandenen Bestände an nichtrostenden Stählen aller Lezierumgen
dürfen zur Herstellung der im 8 1 aufgeführten
Erzeugnisse innerhalb einer Uebergangsfrist von 4 Wochen
nach Inkrafttreten dieser Anordnung verwendet werden. Die
nach diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Bestände an
nichtverarbeiteten nichtrostenden Stählen almer Legierungen
sind der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berin
C2, Klosterstraße 80—85, binnen 6 Wochen nach
nkrafttreten dieser Anordnung zu melden.
$ 4.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Ueberwachungsstelle
auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zuassen.
Die Anträge sind über die zuständige Wirtschaftszruppe
der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl einzureichen
$ 5.
Zuwiderhandlungen gegen die $8 1—3 dieser Anordnung
allen unter die Strafvorschriften der $$ 10, 12 bis 15 der
Yerordnung über den Warenverkehr vom 4. Sentemher 19341
8 6.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentliching
m Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzelyer
in Kraft,
Berlin, den 31. Dezember 1936.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.
Dr. Scheer-Henningos
Werkstoffe für Laufsohlen. Anordnung 31 der
Überwachungsstelle für Lederwirtschaft.
Vom 30. Dezember 1936. (RA. Nr. 303 v. 30. 12. 1936.)
Aut Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
4. September 19341 (Reichsgesietzbl. I S. 816) in Verbindung
mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen
vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr, 209 vom 7. September 1934) wird mit Zusimmung
des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
8 1.
Bei der Herstellung und Instandsetzung von Schuhwerk
aus Rind-, Kalb-, Roß- und Ziegenleder dürfen für Laufzohlen
außer Leder nur solche Werkstoffe verarbeitet
werden, deren Verwendung die Ueberwachungsstelle für
Lederwirtschaft zugelassen hat,
Diie Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf
die Herstellung und Instandsetzung von Hausschuhen
S$ 2.
Anträge auf Zulassung der Verwendung sind vom Hersteiler
umter Beifügung von drei Mustern und eines Gutıchtens
der Deutschen Versuchsanstalt für Lederindustrie,
Sreiberg 1. Sa., bei der Fachgruppe Schuhindustrie, Berlin
W 50, Rankestraße 27, auf dem. vom dort zu beziehenden
Anmeldeformular einzureichen. Die Fachgruppe Schuhndustrie
‚hat die Änträge mit ihrer Stellungnahme über
le Wirtschaftsgruppe Lederindustrie am die Ueberwaöhungsstelle
für Lederwirtschaft weiterzuleiten,
Veber die Zulassung erhält der Hersteller einen. schriftächen
Bescheid,
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn in dem
yemäß Abs. 1 gestellten Antrag umrichiige Angahen genacht
worden sind.
$ 3.
Zuwiäderhandlungen gegen diese Änordnung fallen unter
Je Sirafvorschriften der 88 10, 12 bis 15 der Verordnung
ıber den Warenverkehr vom 4. September 1034
8 4.
Die Anordnung tritt am 1. Februar 1937 in Kraft,
Berlin, den 30. Dezember 1936.
Der Reichsbeauiltragte für Lederwirtschaft.
1 Ve: Dr. Fveres