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nicht als Entgelt angesehen, wenn sie nur ausnahmsweise
gewährt‘ werden.
Diese Auslegung des Begriffs „Entgelt“ führt zu erheblichen
Schwierigkeiten, weil sich im vielen Fällen kein
sicherer Anhalt dafür gewinnen läßt, ob es sich um
regelmäßig in jedem Jahre wiederkehrende Zuwendungen
handelt, Darüber hinaus ist in zunehmendem Maße sowohl
von Betriebsführern als auch von Gefolgschaftsmitgliedern
darüber geklagt worden, daß von Weihnachtszuwendungen
überhaupt Beiträge zur sozialen Versicherung zu leisten
seien. ;
Durch die gesetzliche Neuregelung erfährt der Begriff
des Entgelts hinsichtlich der Weihnachtszuwendungen eine
Einschränkung: Soweit auf Grund von Tarif-, Betriebsoder
Dienst-Ordnungen oder auf Grund schriftlicher Verträge
eine Verpflichtung zur Gewährung von Weihnachtszuwendungen
besteht, werden sie als echter Entgelt angeschen,
fallen also in vollem Umfang unter die Vorschrift
dies 8 160 Abs. 1 Satz 1, Soweit dagegen weihnachtliche
Zuwendungen ohne festumgrenzte, schriftlich
niedergelegte Verpflichtung gegeben werden, werden Sir
als reine Schenkungen, also nicht als. Entgelt behandelt
so daß Beiträge zur sozialen Versicherung von ihnen nich
zu entrichten sind. Das gilt aber nur unter zwei Voraussetzungen:
Einmal müssen die Zuwendungen in der Zeil
vom 235, November bis 24. Dezember desselben Jahres
gewährt werden, anderseits dürfen sie das Gehalt oder
den Lohn für einen Monat nicht übersteigen. Beide Einschränkungen
sollen sicherstellen, daß von dem jeweiligen
Jahresarbeitsverdienste stets nur ein ‚kleimer Teil als
Weihrachtszuwendung bei der Berechnung der Beiträge
und folgeweise bei der Berechnung der künftigen Ver
sicherumgsleistungen ausscheidet, Im Regelfalle werden
hierbei die im Monat November gezahlten Beträge zugrunde
zu legen sein. In Finzelfällen kann es aber auch
notwendig scin, einen Monatsdurchschnitt zugrunde zu
legen.
Soweit eine Weihnachtszuwendung nicht im Tarif- usw
Ordnungen ‚oder in einem schriftlichen. Vertrage festgelegt
ist, aber den Betrag eines Monatsgehalts oder
-Iohns übersteigt, ist sie als Entgelt anzusehen.
Der meue Abs, 3 gibt eine Sonmdervorschrift für die
Berechnung der Beiträge. Hierfür sollen einmalige Zuwendumgen,
soweit sie als Entgelt anzusehen sind, num
in dem Zeitabschnitt berücksichtigt werden. in dem sie
gewährt werden,
In der AÄAngestelltenversicherung, für welche die Gewährung
einmaliger Zuwendungen eine besonders hohe Bedeutung
hat, sind nämlich nach 8 4 Abs. 1 Satz 3 der
Beitragsordnung vom 21. November 1924 (Reichsgesetzblatt
I S. 7453) Gewinnanteile, Gratifikationen und ähn.-liche
Bezüge, die nicht in jedem Monat zu erwarten sind,
auf die 12 Monate des Kalenderjahrs zır verteilen. Wenn
z. B. ein Angestellter ein Monatsgehalt von 120,— RM
und eine einmalige Äbschlußzuwendung ‘von 120,— RM
erhält, so ist der Beitragsberechnung ein Monatsgehalt
von 120 + 120 — 130.— RM. zuosrunde zu legen. Diese
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Regelung will erreichen, daß sich in der späteren Rente
des Versicherten der Gesamtentgelt möglichst vollständig
auswirkt, Tatsächlich wird der Zweck in der Mehrzahl
der Fälle micht erreicht, So sind im dem obigen Beispiele
die Beiträge der, einem Entgelt von mehr als
100,— RM. bis 200,— RM. umfassenden Gehaltsklasse C
zu entrichten, ‚gleichviel ob der Angestellte die Ab“
schlußzuwendung erhält oder nicht. Vielmehr kommt ein
Angestellter durch die Hirzurechnung einmaliger Zuwendungen
nur dann in eine höhere Gehaltsklasse, wenn sich
sein Gehalt mit dem Grenzbetrag einer Gehaltsklasse
deckt ‚oder nur wenig darunter liegt. Wenn z. B. ein
Angestellter 100,— RM. Monatsgehalt hat, so sind für
ihn die Beiträge der Gehaltsklasse B mit 4,— RM. monatlich
zu entrichten; nach geltendem Recht genügt schon
eime hinzutretende Weihnachtszuwendung von 19,— RM.,
um den Zwang zur Beitragsentrichtung in der Klasse C
zu begründen, es sind also monatlich 8,— RM. zu zahlen.
Der Angestellte hat danm für 12 Monate einen um je
2,— RM. höheren Beitrag zu tragen und sein Unternehmer
ebenfalls, Eine Zuwendung von 10,— RM. hat
also eime Mehrbelastung von insgesamt 48— RM. zur
Folge,
Deshalb schreibt der nmewe Abs. 3 ganz allgemein- vor,
daß einmalige Zuwendungen nur in dem Zeitahschnitt
zu berücksichtigen sind, in dem sie gewährt werden,
also z. B. für die Invalidenversicherung in der Kalenderwoche,
für die Angestelltenversicherung in dem Kalender
monat der Gewährung.
Der meue 8 160 Abs, 3 gilt nur für die Berechnung der
Beiträge, dagegen micht bei der Prüfung der Versiche-'ungspflücht.
Für die Entscheidung der Frage, ob ein
Angestellter die Versicherungsgrenze der Krankenversicherung
(3600,— RM. jährlich) oder der Ängestelltenversicherung
(7200,— RM. jährlich) überschritten hat, sind
nmalige Zuwendungen, soweit sie als Entgelt anzusehen
sind, dem sonstigen Jahres arbeitsverdienst hin-"uzurechnsen.
Die neue Regelung gilt atrch für die knappschaftliche
versicherung und für die AÄArbeitstosenversicherung, Sie
würd durch $ 6 des Entwurfs für die Angestelltenversicherung
übernommen; 'hterdurch wird 8 4 Abs. 1 Satz 3
der Beitragsordnung aufvehohen
AUSSCHREIBINGEN
Das Staatliche Straßenhauamt Saarbrücken erläßt folgende
Ausschreibung:
Die nachstehenden Straßenbauarbeiten sollen öffentlich
ergeben werden:
I. Im Zuge der Reichsstraße Nr. 269, Lebch— Tholey.
a) bei Thalexweiler, km 22,735—23,260,
ca. 4300 cbm Erdbewegung,
ca. 4200 qm Straßenbefestigung und Nebenarheiten
1) vor Sotzweiler, km 24,909—24,400,
ca. 2200 cbm Erdbewegung,
ca. 2600 qm Straßenbefestigung;
°) bei Sotzweiler, kım 25,900—26,400.
ca. 10000 cbm Erdbewegung,
ca. 3700 qm Straßenbefestigung und Nebenarbeiten,
I. Im Zuge der Reichsstraße Nr. 51, Völklingen—Buß—
Saarlautern—Dillingen—Merzig.
a) Radfahrwege zwischen Völklingen und Buß. kım 14,300
bis 16,300,
ca. 2000 cbm Erdbewegung,
ca. 5000 qm Wegbefestigung und Nebenarbeiten;
Radfahrwege zwischen Buß und Ensdorf. km 17.705
bis 109,707,
ca. 2500 cbm Erdbewegung,
ca. 5000 qm Wegbefestigung und Nebenarbeiten:
Radiahrwege zwischen Eusdorf und Saarlanftern
km 21,7—22,250,
ca. 1500 cbm Erdbewegung,
sa. 1350 qm Wegbefestigung und Nebenarbeiten;
Radfahrwege zwischen Dillingen und‘ Beckingen, km
30,4C0--32,5,
ca. 2700 cbm Erdbewegung,
ca. 5250 qm Wegbefestigung und Nebenarbeiten.
Die Verdingungsunterlagen sind bei dem Staatlichen
Straßenbauamt Saarbrücken, Hellwizstr. 12, Zimmer 23,
zegen eine Gebühr vom 1,— RM. ab 4. Januar 1937 zu
haben. Die Amzebote sind bis zum 12. Januar 1937.
vormittags 10 Uhr, einzureichen,
Aussicht auf Berücksichtigung haben nur solche Unterachmer,
die einschlägige Arbeiten entsprechenden Umaanges
nachweislich schon mit Erfolg durchgeführt haben
and deren Geschäftsgebahren in jeder Hinsicht einwandirei
ist, Vor allem muß der Unternehmer vor der Veryebung
den Nachweis erbringen, daß er seinen Steuerlichen
Verpflichtungen bisher nachgekommen ist,
Für das Vergebungsverfahren ist die Verdingungsord
num für Raubeistungen (VOR) maßsehend
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