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den beteiligten Reichsministern von den Vorschriften des
Gesetzes abgewichen werden. Die Durchführungs- und
Ergänzungsvoörschriften können als Richtlinien für die mit
ver Durchführung des Gesetzes betrauten Stellen erlassen
werden; sie werden in diesem Fall im Deutschen Reichsanzeiger
md Preußischen Staatsanzeiger verkündet.
Berlin. dien 23, Dezember 1936.
Der Führer und Reichskanzler ;
Adolf Hitler.
Der Reichswirtschaftsminister
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
Dr. Hjalmar Schacht
Präsident des Reichsbankdirektoriums.
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk.
Zusendung unbestellter Waren.
Die Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern
in der .Reichswirtschaftskammer weist darauf hin,
daß in Jetzter Zeit wieder in zumehmendem Maße die
Zusendung unbesteliter Waren beobachtet wird. Es erscheimt
daher notwendig, nochmals auf die Stellungnahme
hinzuweisen, die der Sonderausschuß zur Regelung von
Wetitbewerbefragen im Einzelhandel im seinem Gutachten
1.35 eingenommen hat, wonach die Zusendung unbestellier
Waren zum Zwecke des Äbsatzes an den letzten Verbraucher
mit den guten kaufmännischen Sitten nicht in
Einklang zu bringen und daher unzulässig ist. Dieser
Standpunkt wird auch vom Werberat der deutschen Wirtschaft
geteilt (Wirtschaftswerbung 1935 S. 78).
Das Gutachten hat folgenden Wortlaut:
Gutachten Nr. 1/1935.
„Ist es zulässig, zum Zwecke des Absatzes von Waren
an den letzten Verbraucher den als Käufer zu werbenden
Personen Waren, die zum Verkauf angeboten werden, zuzusenden,
ohne daß diese von den Empfängern vorher
bestellt worden waren ?‘‘
Gutachten:
Die Zusendung unbestellter Waren zum Zwecke des Absatzcs
an diem letzten Verbraucher ist mit den guten Kaufmännischen
Sitten nicht in Einklang zu bringen und
daher unzulässig. Wenn zwischen dem Versender und dem
Empfänger laufende geschäftliche Beziehungen bestehen,
ist eine andere Beurteilung möglich.
Begründung:
Von jcher hat das Rechtsempfinden des ehrbaren deulschen
Kaufmanns Wettbewerbsmethoden abgelehnt und
verurteilt, die in ihrer Ärt etwas Aufdringliches, den
Kunden Belästigendes besaßen, wie zum Beispiel das sogenannte
„Anreißen‘“ von Kunden, Zu dieser Kategorie
von Maßnahmen ist auch das hier zu behandelnde Werbesystem.
des Zusendens unbestellter Waren
zu zählen.
Es kommt hinzu, daß durch die Aufdrängung einer
zolchen unbestellten Sendung der Empfänger ohne ode:
gegen seinen Willen in ein ihn verpflichtendes Rechtsverhältnis
verstrickt wird, indem er durch die Entgegennahme
aereits verpflichtet wird, diese ihm‘ zugehende Ware
>nige Zeit zw verwahren, und zwar unter Anwendung
Jerjenigen Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten zv
3eobachten pflegt. Dem Empfänger eine solche vertragiche
Bindung ohne oder gegen seinen Willen aufzunötigen
viderspricht den gutem kaufmännischen Sitten, zumal der
Zmipfänger ja in vielen Fällen praktisch gar nicht in «de,
Lage ist, sich dieser Verpflichtung durch Verweigerum
fer Annahme zu entziehen.
Da ferner der weitaus größte Teil der Empfänger über
lie Rechtslage im Unklarem ist und zum mindesten an
Jlımmt, zur Rücksendung, zum Teil sogar auf eigene
<osten, verpflichtet zu sein, liegt ein weiteres Moment «der
Jmlauterkeit dieser Werbemaßnahme in der Ausnützung
Teser geschäffichen Unerfahrenheit und Rechtsumrkenntnis.
Jurch die der Empfänger veranlaßt wird, für eine Firma, die
ihn gar nichts angeht, eine von dieser beabsichtigte und
varausgesehene Tätigkeit zu ‚entfalten.
Schließlich geht die Spekulation dessen, der diese Werbe
nethode anwendet, dahin, daß sich der Empfänger, selbs!
wenn er über die Rechtslage genau unterrichtet ist, aus
äner gewissen Trägheit heraus, oder ıumter einem gewissen
moralischen Zwang doch vielfach dahin beeinflussen läßt
die ihm aufgedrängte Ware zw ‘behalten,
Die Zusendung unbesteliter Waren verstößt daher aus
mannigfachen Gründen gegen die guten kaufmännischer
Sitten und darf daher im Verkehr mit dem detztenm Ver
yraucher nicht angewandt werden,
Anders "kann die Sachlage unter Umständen beurteil‘
werden, wenn zwischen dem Versender und dem Emp-‘änger
laufende geschäftliche Beziehungen bestehen. Nich!
zu beanstanden sind Mustersendungen, bei denen weder
ein Entgelt noch die Rücksendung gefordert wird
Ss OO ZIBBLES
Verhinderung rechtswidriger Lösung von
ArbeitsverhälHnissen.
Wir verweisen auf die Anordnung 7 zur Durchführung
des Vieriahrespnlanes auf Seite 16i
Die Weihnachtszuwendung bei der Berechnung
der Beiträge zur Sozialversicherung.
Das Gesetz über die Aenderung einiger Vorschriften der
Reichsversicherung vom 23, Dezember 1936 (RGBL I Nr
123 vom 24. 12. 1936 S. 1128), auf das wir gelegentlich
zurückkommen werden, enthält über die Behandlung der
Weihnachtszuwendungen bei der Berechnung der Beiträge
zur Sozialversicherung folgende Bestimmungen
Abschnitt II. .
Sonstige Aenderungen in der Reichsversicherung.
Artikel 1.
Weihnachtszuwendungen.
8 5.
Im 8 160 der Reichsversicherungsordnung ‚erhält der
Abs. 1 folgenden Satz 2:
„Zuwendungen, die aus Anlaß des Weihnachtsfestes
in der Zeit vom 23. November bis zum 24. Dezember
gewährt werden und nicht in einer Tarif-, Betricbs-
oder Dienst-Ordnung oder in ‚einem schriftlichen
Vertrage festgelegt sind, fallen hierunter nur
soweit sie das Gehalt oder den Lohn für einen
Monat übersteigen.“
‚erner wird der folgende Abs. 3 angefügt:
„Für die Berechnung der Beiträge werden ein
malige Zuwendungen, soweit sie als Entgelt anzır
sehen sind, nur in dem Zeitabschnitte herücksichtigt
in dem sie gewährt werden “
S 6.
Im $ 1 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs
gesetzes wird ‚hinter dem Wort „Entgelt“ eingefügt
„(8 160 der Reichsversicherungsordnung)“,
Der 8 2 des Angestelltenversicherungsgeseizes fällt wer
* * *
In der dem Gesetz beigegebenmen Begründung, die ir
‚Deutschen Reichsanzeiger‘‘ Nr. 300 vom 24. Dezember
036 veröffentlicht ist, wird zu den 88 5 und 6 folgendes
‚usgeführt:
Zu 88 5, 6:
Nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamf®
ind Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes (Weihzachtszuwendungen),
die von Unternehmern, wenn aucl
öhne rechtliche Verpflichtung, neben dem Gehalt in regel
näßiger Wiederkehr gewährt werden, als Entgelt im Sinne
jes 8 160 der Reichsversicherungsordnung anzusehen und
jeshalb bei der Bemessung der Beiträge und Leistungen
ter Sozialversicherung zu berücksichtigen. Dagegen wer-4em
Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtefeetes dann