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betrachten, gleichgültig, ob sie wirklich zum Wiedereinschmelzen
bestimmt sind oder nicht und, falls, sie wieder
eingeschmolzen werden, ohne Rücksicht auf ihre vor
herige Behandlung:
Abfälle von neuen Gegenständen jeder Art, Fabrikations-
und Werkstattabfälle (vor allem Abfälle von
Vorblöcken [blooms] und Knüppeln [billettes], sowie
von Stiäben jeden Profils; Abfälle von Universaleisen
(MNarges-plais|, dicken oder dünnen Blechen, lose oder
in Bündeln, Abfälle von Rohren, abgeschnittene oder
abgedrehte Äbfälle uwsw.);
Altwaren aus Gußeisen, Eisen oder Stahl und Bruchstücke
dieser Waren (vor allem Schrott in Paketen,
Bleche jeder Art, lose oder in Paketen, Eisenbahn-,
Gesetz über Abwertungsgewinne.
Vom 23. Dezember 1936. (RGBI. > Nr. 123 vom 24 12.
1936 S. 1126.)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
1.
(1) Abwertungsgewinne, Sie nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes anfallen, werden für allgemeinwirtschaftliche
Zwecke erfaßt und verwendet. Der Reichswirtschaftsminister
bestimmt die Verwendung der abgelieferten Ahwertungsgewimnne.
(2) Abwertungsgewinne sind Gewinne, die einem In-‚änder
(vgl. $ 6 Abs. 6 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung
vom 4. Februar 1935 — Reichsgesetzblatt
I S. 106) bei der Erfüllung‘ von Verbindlichkeiten
aus Guthaben, Krediten, Anleihen, Hypotheken, Grundschulden,
Beteiligungen und anderen Vermögensanlagen,
die auf eine abgewertete ausländische Währung lauten
oder deren Höhe sich nach einer abgewerteten ausländischen
Währung bestimmt, infolge der Abwertung anfallen;
der Erfüllung steht es gleich, wenn ein Inländer
durch die Umstellung des Schukldverhältnisses auf eine
andere Währung oder aus einem sonstigen Grunde von
einer Verbindlichkeit in einer abgewerteten ausländischen
Währung befreit wird. Als Gewinn gilt der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Reichsmarkgegenwert der Verbindlichkeit
in ausländischer Währung an dem Tage ihrer
Entstehung und dem Reichsmarkgegenwert an dem Tage,
an dem die Befreiung des Schuldners von der Verbindlichkeit
in ausländischer Währung eintritt. Der Gewinn
ist angefallen, wenn naclı deutschem Recht die Befreiung
des Schuldners eingetreten ist.
$ 2.
(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Abwertungsgewinn
entstanden ist, in welcher Höhe er erfaßt wird und
an welche Stelle er abzuliefern ist, treffen die Präsidenten
der Landesfinanzämter (Devisenstelle).
(2) Bedarf ein Schuldner zur Erfüllung oder zur Vornalıme
einer sonstigen Rechtshandlung, durch die er von
eimer Verbindlichkeit im einer abgewerteten ausländischen
Währung befreit. wird, keiner Genehmigung nach dem
Gesetz über die Devisenbewirtschaftung oder seinen Durchführungsvorschriften,
so hat er den Anfall des Abwertungsgewinnes
dem für ihn zuständigen Präsidenten des Landesfinanzamts
(Devisenstelle) binnen einer Woche anzuzeigen
‚$3.
(1) Gegen die Entscheidung nach $ 2 Abs. 1 ist die
Beschwerde zulässig. Die Beschwerde kann nur darauf
gestützt werden, daß ein Abwertungsgewinm nicht entstanden
oder daß «der abzuliefernde Abwertungsgewinn
unrichtig festgesetzt oder daß die Ablieferung des Abwertungsgewinnes
in der festgesetzten Höhe oder zu einem
Teil davon für den Betroffenen wirtschaftlich untragbar sci.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach der
Bekanntgabe der Entscheidung bei der Stelle einzureichen,
welche die Entscheidung erlassen ‘hat. Hält diese Stelle
die Beschwerde für begründet, so kann sie ihr abhelfen.
Andernfalls entscheidet über die Beschwerde endgültig
a) der Reichsminister der Finanzen, wenn. der Betroffene
eine juristische Person des öffentlichen. Rechts
Straßenbahn- und Feldbahn(Decauville-)schienen jeden
Rirofils, Kreuzungen, Schwellen, Laschen und anjlere
Gleiszubehörstücke; Achsen, Radreifen und Schelben
von Rädern aller Art; Teile abgebrochener Stahlkon-<truktionen,
ganz oder in Stücken; Eisendraht, Stacheldrakt,
Hufeisen, Schrauben, Schwellenschrauben (tirefonds),
Ketten, Rohre, alte Granaten und Bruchstücke
von Granaten usw.);
3. entzinntes Eisen,
Dagegen wird bei der Ausfuhr von verzinntem Eisen
lieses den Zinn(feil)spänen und Altwaren von Zinn (aus
ZTNr, 223), die in den Dekreten vom 18. August 1033
and 11, April 1936 aufgeführt sind, gleichgestellt.
Artikel 4. Ausführungsbestimmungen für die zuständigen
Ministerien
oder ‚ein Unternehmen ist, an dem juristische Personen
des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert
des Gesellschaftskapitals beteiligt sind; ausgenommen
sind! jedoch öffentliche Kreditanstalten;
b) im übrigen der Reichswirtschaftsminister.
(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebbare Wirkung.
(1) Wird der Beschwerde nicht oder nicht vollständig
>ntsprochen, so können diem Betroffenen die Kosten des
Verfahrens auferlegt werden. Der Reichswirtschaftsmäinister
segelt ihre Höhe.
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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die
Zeichsbank.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden ferner keine
Anwendung
a) auf Schuldverhältnisse, die unter das Abkommen zwischen
dem* Deutschen Reich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische Goldhypotheken,
vom 6. Dezember 1920 (Reichsgesetzbl. S. 2023)
und das Zusatzabkommen vom 25. März 1923 (Reichsxyesetzbl.
II S. 281) fallen; >
auf die im Ausland aufgenommenen Anleihen der
Deutschen Rentenbank - Kreditanstalt, der Deutschen
Landesbanken - Zentrale A.-G. und der Sächsischen
Landespfandbriefanstalt, soweit Stücke dieser Anleihen
1ach den Anweisungen der Reichsstelle für Devisenvewirtschaftung
zur Ablösung von landwirtschaftlichen
und gewerblichen Hypotheken verwendet werden;
auf die im Ausland aufgenommenen Anleihen der
Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt und der Deutschen
Landesbanken-Zentraije A.-G. hinsichtlich der beı den
Kreditinstituten anfallenden Abwertungsgewinne, Sowvit
die Kreditinstitute cen Anleiheerlös zur Gewährung
von landwirtschaftlichen Darlehen verwendet haben:
d) auf die sogenannte Blair-Anteihe.
85.
Die Beitreibung nicht rechtzeitig abgelieferter Abwerungsgewinne
und der von dem Betroffenen mach; 8 3 ‘Abs. 4
zeschuldeten Kosten erfolgt nach den Vorschriften der
Reichsabgabenordnung auf Grund des Vollstreckimgsersuchens
der Stelle, die den abzuliefernden Abwertungszewinn
festgesetzt hat, Für das Beitreibungsverfahren ist
las Finanzamt zuständig, das nach den Vorschriften der
Zeichsabgabenordnung für die Besteuerung des Betrnfjenen
nach dem Einkommen zuständig ist
8 6.
(1) Wer sich der Verpflichtung zur Ablieferung des Abvertungsgewinnes
zu entziehen sucht oder wer der im
5 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Verpflichtung zur Auzeige
‚om Anfall des Abwertungsgewinnes vorsätzlich oder fahrässig
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit
eldstrate bestraft.
(2) Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, ım
Zinvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz für Zuviderhandlungen
gegen die auf Grund dieses Gesetzes
rlassenen Durchführungsbestimmungen Geldetrafe anzıirohen.
8 7
Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einvernehmen
nit dem Reichsminister der Finanzen die zur Durchführung
ınd Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften. Dahei kann im Finvernehmen mit