Full text : 42.1937 (0042)

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Denn im Gegensatz zu der Tatsache, daß der Wohnsitz
les Lastzugbesitzers, der Sitz seines Unternehmens oder
einer geschäftlichen Niederlassung im allgemeinen festliegen,
 kann der Betriebssitz, der mit der regelmäßigen
Unterkunft des Fahrzeuges gleichbedeutend sein soll, je
nach Lage der geschältlichen Bedürfnisse Veränderungen
unterworfen sein. In der Regel wird der Unternehmer
zeine Fahrzeuge an dem Ort unterstellen, wo sie sicher
und billiz stehen und vom Fahrpersonal bequem erreicht
werden können. Diese Unterkuniftsstelle kann als Betrinbssitz
 im Sinne der Verordnung alleim noch nicht gelten;
vichmehr ist der organische Zusammenhang mit dem Unternehmen
 für die Bestimmung des Standortes ausschlaggehend.
 Als solcher kann also nur der Ort anerkannt
werden, an dem sich auch der Sitz oder die geschäftliche
Nicderlassung oder eine Zweigstelle des Unternehmens
befindet. Keinesfalls darf der Betriebssitz so gewählt wer
den, daß die Standortwahl zu einer Umgehung des Gezetzes
 führen kann. Dieser Fall würde eintreten, wenn
die Unterkunft. der Fahrzeuge mit Absicht so gelegt ist.
daß die dem Unternehmen zufließenden Transportaufträge
vom Betriebssitz aus noch im Güternahverkehr erledigt
werden könnten, während dies vom Wohnsitz oder Sitz
des Unternehmens aus nicht möglich wäre, weil dann
eine Ueberschreitung der Nahzone eintreten müßte. Es ist
deshalb unzulässig, zwischen zwei Orten, von denen angenommen
 wird, daß sie über 50 Kilometer voneinander
entfernt liegen, eine Unterwegsstation als Standort ztı
wählen, nur um von hier aus nach dem einen oder anderen
 der beiden größeren Orte Nahverkehr betreiben
zu können. In eimzr solchen Standortwahl, die den Zusammenhang
 von Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens
und den Betriebssitz des Fahrzeitges verleugnet, würde
mit Recht eine Umgehung des Gesetzes zu erblicken sein,
weil sie eimer unlaıuteren Absicht entspringt.
Den. Entscheid darüber, ob die gesetzmäßigen Voraussetzungen
 bei der Standortwahl erfüllt sind, fällt die
zuständige Zulassungsstelle, bei der neben der pohzeilichen
 Zulassung auch die Standortanmeldung zu bewirken
 ist, da wohl nur in seltenen Fällen das polizeiliche
Heimatzeichen des Lastkraftwagens nicht mit dem für
den Standort geltenden übereinstimmt. Will ein Unternehmer
 den Standort des Kraftfahrzeuges in einen anderen
 Verwaltungsbezirk verlegen, sa muß er das Kraftfahrzeug
 beı der Zulassıumgpsstelle des neuen Standortes
anmelden.
"War bisher für die Berechnung der Nahzone die kürzeste
 Verbindung auf Öffentlichen, für den Kraftwagen
freigegebenen Wegen maßgebend, so wird der Bezirk,
der im Güternahverkehr befahren werden kann, nunmehr
durch den Kreis umrissen, der die Strecke von 50 Kilometer
als Halbmesser und den Standort als Mittelpunkt aufweist;
 es ist alsa nach den neuesten Bestimmungen die
Luftlinie ‚entscheidend. Für mehrere wirtschaftlich zusam
mengehörige Gemeinden kann ein gemeinsamer Ortsmittelpunkt
 festgesetzt werden, wie zur Erleichterung der Ueberwachung
 der Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband auch für
größere Orte die Festlegung nur eines Ortsmittelpunktes
anstrebt. Schneidet der Kreis, der zweckmäßigerweise auf
einer Karte, die einen Maßstab von nicht unter 1: 100 000
aufweisen soll, eingezeichnet wird, den Bezirk einer Gemeinde,
 ohne daß der Ortsmittelpunkt dieser Gemeinde
berührt wird, so fällt sie dennoch im die 50-Kilometer-Zone
ist also für den Nahverkehr zugänglich.
Im Verhältnis zur Nahzone und zu der des unbeschränkten
 Güterfernverkehrs spielt die dem beschränkten Güterjernverkehr
 zugewiesene Zone, die eine Entfernung von
150 Kilometer vom Standort umfaßt, nur eine geringere
Rolle, wenn auch dem Reichs-Kraftwagen-Betriebsverband
cime beirächtliche Anzahl von Anträgen auf Genehmigung
für diese Verkehrsart vorliegen. Diese Genehmigung kann
nach der Durchführungsverordnung nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen
 und Güterarten erteilt werden, eine Einschränkung,
 die in Unternehmerkreisen gewiß nicht genügend
 bekannt sein dürfte. Da das Gesetz ohne Rücksicht
auf Verkehrsbeziehungen und Güterarten am erster Stelle
eine Genehmigung für das ganze Reich vorsieht, müßte,
um nicht zwangsläufig eine große Zahl der Anträge auf
Genehmigung für den beschränkten Güterfernverkehr abzuweisen,
 einer unbeschränkten Reichsgenehmigung zu
nächst die beschränkte Genehmigung für 150 Kilometer
ohne Einschränkung folgen. Eine weitere Unterteilung
könnte dann in einer dritten Grunpne für bestimmte Ver-<ehrsbeziehungen

 oder Güterarten gefunden werden, ımd
as ist wohl zu erwarten, daß in dieser Beziehung mint-;terielle
 Weisungen ergehen. Während hier also ein? gewisse
 Lockerung der bisherigen Bestimmungen im Bereich
der Möglichkeit legt, sind für den Möbelfernverkehr
nur Reichsgenehmigungen vorgeschen.
(RKB. v. 18. 12. 1936.)

Reichskraftwagentarif.
Nach einer Bekanntmachung des Reichs- und Preußischen
 Verkehrsministers in Reichs-Verkehrs-Blatt Aus
gabe B vom 19. Dezember 1936 ist der Reichskraftwagentarıt
 mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert worden:
I. In das Verzeichnis der Ladungsgüter, die ohne Bedeckungszuschlag
 befördert werden, sind die in dem
nachstehend wiedergegebenen Nachtrag 2 aufgeführten
Güter neu aufgenommen worden;
Die Tarifstelle „Häute und Felle“ ist in dem Verzeichnis
 zu streichen,
2. Nachtrag
zum
Ill. Verzeichnis der Ladungsgüter, die nach Frachtsatzzeiger
 V 2 ohne Bedeckungszuschlag befördert werden.
Klasse A
Aluminium in Barren und Blöcken
Ilukose in Eisenfässern
Gummilösung
<altausballmasse
Cammzug
<upfer in Barren und Blöcken
Lacke, Lacklarbe, Firnis in Fässern oder Kannen
“ackverdünner (Lacklösungsmittel)
„ederhärtemittel
Maschinen in Stückgewichten von mindestens 100 kg
Schafwolle, rohe
Spinnfaserzellwolle.
Klasse B—-D
Bier in ‚Fässern
Bitumenpappe (Dachpappe)
Blei in Barren und Blöcken
Zisen und Stahl, Eisen- und Stahlwaren, folgende‘
Abdeckroste, eiserne der Klasse B
Automobilräder, eiserne
Federn, eiserne, rostgeschützt
Guß-, Schmicde-, PreBß- und Stanzstücke, unbearbeitet
Guß-, Schmicde-, Preß- und Stanzstücke, rostgeschützt
Kanalguß
Maschinen in Stückgewichten von mindestens 100 Kg
der Klasse B
Rohrverbindungen, schmiedeiserne. in Rostschutz &ctaucht.

Zssig in Fässern
7arben in Wasserteig in Fässern
Tische, folgende:
Heringe in Fässern
Glas und Glaswaren, folgende:
Drahtglas
Flachglas, nicht inter 0,5 mm Siark
Cilasballons, Verpackungsflaschen und Verpackungsgläser,
 ordinäre, aus natumfarbenem oder halbweißen
Glas
Verpackuagsflaschen und Verpackungsgläser, soweit
micht in Ziffer 2 der Tarifstelle „Glas und GOlaswaren“
 genannt, Demijohns, Holzmante/flaschen,
Korbflaschen, Dachpfannen (Dachziegel), auch mit
. Drahteinlage
Harz in Fässern
dolzschliff und Holzzellstoff
<autschukwaren (Gummiwaren), alt, abgängig
<lebmittel, flüssige, folgende:
Harzleim in Fässern
Milchsäure in Fässern
Auschelschalen
Zübensaft (Rübenkraut, Rübenkreude), Rübensirup (Rübenspeisesirup),
 auch Kandissirup, Rübenmus, Zuckersirup,
 auch Invertzuckersi-up, sämtich auch miieinander
 und oder Stärkesirup verinengt
Tonwatren, ausgenommen folgende:
Filtersteine (Filterkerzen, -näpfe, -platten, -röhren,
„t.ichter. -zy'iıder) aus Sieinzeug oder gewöähnlichem
Tan

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