Full text : 42.1937 (0042)

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Zahlungen bei einem Ausführer in der Regel nicht vorkommen.
 Sie berechtigt ferner nicht zıt Zahlungen für
sämtliche Nebenkosten, die nach der neuen Begriffsbestimmung
 in Ri I, 1 (vgl. die Erläuterungen dazu) als „besondere
 Nebenkosten der Wareneinfuhr‘ anzusehen sind,
aber in Erweiterung der bisherigen Vorschriften auch
nicht nur Bezahlung von Beitreibungskosten und Rückvergütungen,
 soweit «diese ausnahmsweise im Zusammenhang
 mit der Wareneinfuhr entstanden sind.
13. Zu Ri IV, 19:
Durch die Einfügung eines neuen Saizes 3:im Abs. 1
ist klargestellt, daß ein Devisenerwerb zur Bezahlung von
Seefrachten an ausländische Schiffsagenten imändischer
Reedereien ausgeschlossen ist.
4. Zu Ri IV, 20 Abs, 2:
Das Verbot der Erteilung von Einzceterwerbsgenehmigungen
 an imländische Schiffsagenten ist in Anbetracht
der neuen Zuständigkeitsabgrenzung an dieser Stelle gestrichen
 und in Ri IV, 3 Abs. 3 in der neuen Fassumg
aufgenommen worden.
15. Zu Ri IV, 21 Abs. 1:
Die Aenderungen im Satz 4 ergeben sich aus der neuen
Zuständigkceitsabgremzung zwischen den Devisen- und
UVeberwachungsstellen. Durch die Aenderung der Worte
„Scefrachien ausländischer Reedereien“ soll nur kiargestellt
 werden, daß ein Devisenerwerb zur Bezahlung von
Scefrachten an inländische Schiffsagenten. ausländischer
Reedereien ausgeschlossen ist, Bei der Erteinung von Erwerbsgenehmigungen
 zur Bezahlung von Seefrachien ausländischer
 Reedereien besteht a'so im Gegensaiz zu den
Verwendungsgenechmigungen ein Unierschied zwsichen der
unmittelbaren Zahlung an eine aus!ändische Reederei und
ciner Zalıung an den inländischen Schifisagenten der ausländischen
 Reederei: ein Devisenerwerb ist nur im erseteren
 Falle und auch mur dann möglich, werm zwischen der
ausländischen Reederei und dem Ausführer oder Transiihändler
 kein inländischer Schiffsayent eingeschaltet ist
16. Zu Ri IV, 22:
Durch die Aenderungen im Abs. 1, Unterabschnitt a)
wird zur Vereinfachung die Berechtigung zur Weiterlcitung
 auch aut solche Beträge erstreckt, die auf ein ASsKIı
einzuzahlen sind. Die Bestimmung ist auf Einzahlungen
auf mittel und südamerikanische Sonderkonten entsprechend
 anzuwenden,
Infolge der Streichung des bisherigen Satzes 2 in Abs.4
berechtigt die Genehmigung nach Abs. 1 zu a) nunmehr
auch din den Fällen zu Verrechmungen und zu Inlandszahlungen,
 in denen es sich um die Weiterleitung von Beträgen
 ‚handelt, die unter ein Verrechnungsabkommen
jallen; die Vorschriften in Ri IV, 22 Abs. 1 zıt a) sind
damit den Vorschriften in Ri IV, 18 Abs. 2 Satz 4 und 5
in der neuen Fassung angepaßt. Durch diese Angleichung
ist ‚ein wesentlicher Grund für die besondere Abzweigungsgenehmigung
 nach Abs. 5 dortgefallen. Da auch
keine Notwendigkeit mehr bestand, die bei der allgemeinen
Abzweigungsgenehmigung nach Abs, 5 vorgesehene Einschränkung
 awufrechtzuerhalten, wonach die Genehmigung
zu Abzweigungen nur berechtigte, wenn die Waren- und
die Nebenkostenforderungen in gleicher Weise zıt bezahlen
 sind, ist der bisherige Absatz 3 gestrichen worden;
 Abzweizungen im Inland in inländischer Währung
können demnach künftig bereits auf Grund einer allgemeinen
 Genehmigung nach Abs. 1 zu a) vorgenommen
werden, da es sich dabei im jedem Falle um eine Verrechnung
 oder um eine Intandszahlung in dem in AÄAhs. 7
zıt a) vorgesehenen. Sinne handelt.
Der neue Äbsaiz 5 regelt erstmalig die Bezahlung von
Eintuhrnebenkosten von Konsignationssendungen ins Zollausland
 für Rechnung eines ausländischen Äbladers und
zibt Spediteuren und Devisenbanken das Recht, für den
ausländischen Äblader in Vorlage zu treten und sich sodann
 nach den im Absatz 1 zu a) aufgestellten Vorschriften
 aus dem Erlös der Lagerverkäufe zur befriedigen.
17. Zu Ri IV, 24:
Die Aenderung im Satz 1 „für Rechnung eines Inländers“
 anstelle „für eigene Rechnung“ hat nur klarstelıcende
 Bedeutung und macht die Enischeidung der Frage
überflüssig, ob Spediteure Zahlungen für eigene oder
fremde Rechnurg annehmen. Die Aenderung im letzten
Satz ergiht sich «daraus. daß die allgemeine Ahzweizungsgenehmigung

 nach Ri IV, 22, Absatz 5 in die
Weiterleitungsgenehmigung nach Ri IV, 22, Abs. 1 7zua)
aufgegangen ist (vgl. die Bemerkungen zu Ri IV, 22).
18, Zu Rı IV, 25 und IV, 26:
Die Genekmigungen zu Valutazahlungen an Inländer
orsirecken sich künftig auch auf Seefrachtzahlangen an
ausländische Schilfsagenten inländischer Reedereien, also
sowtCit auch auf Zahlungen an Ausländer; eine Zahlung
an «cinen inländischen Schiffsagenien einer zusländischen
Reederei auf Grund einer Genehmizung nach Ri IV 25 26
st dagegen ‚künftig ausgeschlossen; vgl. die Bemerkungen
zu Ri IV, 18. Die Zuständigkeit der Ueberwachungssieflen
für die Erteilung von Genchmigungen zur Bezahlung von
Sinfuhrsecefrachien ergibt sich aus der neuen Zuständigkultsabgrenzung
 zwischen den Devisen- und Ueberwachungsstellen
 (vgl. die Vorbemerkung); im Zusammenhang
 hicrmit sind auch die allgemeinen Genehmigungen
zu Valutazahlungen an Inländer auf die Bezahlung von
Ausfuhr- und Transitseefrachten heschränkt worden

Verschärfung des Reichsmarknoten- und Scheidemünzeneinfuhrverbots
 im Reiseverkehr.
Runderlaß Nr. 181/36 D.St. — 86 36 Ue,St. v. 23. Dez, 1936,
Durch die am 1. Januar 1937 in Kraft tretende Aenlerung
 des Abschnitts II Nr. 83 der RichtEnien zur
Devisenbewirtschaftung sind die für den Reiseverkehr zurelassenen
 Ausnahmen von dem Reichsmarknoten- und
scheidemünzeneinfuhrverbot eingeschränkt worden. In dem
>ben genannten Runderlaß werden zu diesen einschränken-Zen
 Bestimmungen Erläuterungen veröffentlicht. Währerd
ausländische Reisende bisher Reichsmarkrnoten bis
zu 30 RM. und deutsche Scheidemünzen bis zu 6) RM.
nbringen durfien, dürfen ab 1. Januar 1937 überhaupt
keine Reichsmarknoten mehr eingebracht werJen.
Gleichzeitig wurde die Grenze für die erlaubte Einbringung
 von Scheidemünzen auf 30 RM. herabgesetzt.
 Die Scheidemünzenbeträge dürfen jedoch
ıur für Reisezwecke, das heißt zur Bestreitung von Fahrt-,
Aotel- und Verpflegungskosten in Deutschland sowie für
;onstige Ausgaben des persönlichen Reisehedarfs verwendet
verden

Inländer dürien inländische Scheidemünzen ohne Ge-1ehmigung
 im allgemeinen bis zu einem Betrage von
10 RM. einbringen. Inländische Reisende dürfen darüber
ınaus gehende Beträge olıne Genehmigung einbringen,
wenn sie nachweisen können, daß der Scheidemünzenbetrag
‚on ihnen im Rahmen der deutschen Devisenbestimmungen
ns Ausland überbracht worden ist. Für die Uebrbringung
‚on inländischen Scheidemünzen ins Auslardl über den
Betrag von 10 RM. hinaus kommen folgende Möpylichveiten
 in Betracht:
1. Einzelgenehmigungen für Geschäftsreisen.
2. Dringlichkeitsbescheinigungen,
3. Geschäftsreisebescheinigungen (früher vielfach Grenzübertrittsbescheinigungen
 genannt),
1. Dienstreisecbescheinie ungen.

Die genannten Genehmizungen und Bescheinigungen schen
Je Ueberbringung eines Betrages bis zu 50 RM. in
nländischen Scheidemünzen vor, wobei der zur Ausfuhr
zugelassene Betrag im Einzelfalle jeweils besonders festzesetzt
 wird. Um die Wiedereinbringung der mit einer
ler genannten Genehmigungen ins Ausland überbrachten
icheidemünzenbeträge über 10 RM., soweit sie nicht im
\usland verbraucht worden sind, zu ermöglichen, wird dem
nländischen Reisenden bei der Ausstellung der zur Mitralıme
 inländischer Scheidemünzen berechtigenden Bescheingungen
 ein Ausweis über die Wiedereinarıngung
 nicht verbrauchter Scheidemünzen
 ausgehändigt werden. Die hierfür im Anschluß an
Zinzelgenehmigungen für Geschäftsreisen, DringlichkeRssescheinigungen,
 Geschäftsreiscbescheinigungen (Grenzüberrittsbescheinigungen)
 und Dienstreischbescheinigungen Vurzesehenen
 Ausweise werden erst ab 153. Januar 1937
yusgegeben, Inländische Reisende, die vor dem 15. Januar
937 aut Grund der genannten Genehmigungen oder Becheinigungen
 inländische Scheidemünzen über den Betrag
:;on 10 RM. hinaus ins Ausland überbringen, sind danach
nicht in der Lage. bei der Wiedereinreise nach Deutschlamd
            
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