mit einem einzelnen Einfuhrgeschäft stehenden Nebenkosten
erweitert worden (vgl den neu eingeführten Begrilf
der „Nebenkosten des Warenverkehrs‘“ und der „besonderen
Nebenkosten des Warenverkehrs‘“ im Ri I, 1 und
die Bemerkungen hierzu). Die Zuständiykeit ist auch
in den Fällen gegeben, in denen die Einfuhr auf Grumd
ciner anderen Bescheinigung als einer Hauptbescheinigung
der Ueberwachungsstelle erfolgt, insbesondere also
auch bei einer Einfuhr auf Grund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
oder im Zusammenhang ‚mit einem
Rohstolfkreditgeschäft; sie ist nur dann nicht gegeben,
wenn die besonderen Nebenkosten aus einer Einfuhr entstchen,
bei der die Devisemnstellen für di? Bezahlung der
Kaufpreisverbindlkichkeit zuständig sind, Für die Erteikung
von Einzelgenehmigungen zu" Bezahlung von allgemeinen
Nebenkosten der Wareneinfuhr sind die Devisenstellen
ehenso wie für die Erteilumg ‚aller allgemeinen Genehmtzungen
zuständig geblieben.
b) Erteilung der allgemeinen Genehmigungen
im L Halbjahr 1937,
Bei der Erteilung der allgemeinen Genehmigungen sind
die bisherigen Formulare zu verwenden und nur die wich-Hesten
Aendenmmgen durch ‚einen Zusatzbescheid zu berücksichtigen
(Gerehmigungspflicht für Vorlagen der Speditemre,
Bezahlung nur ausländischer Seefrachten auf
Grumd der Ri IV, 18-, 18 A- und 19-Genehmigungen, Wegtall
der allgemeinen Äbzweigungsgenehmigung nach Ri
IV, 22 Abs. 5 und Bezahlung nur inländischer Seefrachten
‚auf Grund der Ri IV, 20-Genehmigungen). Eine endgültige
Neufassung der Formulare hat erst nach der
Neufassung des RE. Nr. 20035 D.St. — 86/35 Ue.St. zu
ertolgen, mit dessen Fertigstellung Anfang Februar 1937
zu rechnen ist.
H. Erläuterungen zu den einzelnen Aenderungen.
“ Zu Ril, 1, Abzweigung.
Der Begriff Abzweigung ist aus Gründen der Vereinfachung
erweitert worden; dadurch sind Geschäftsvorfälle,
die bisher den Vorschriften für private Verrechnungsgeschäfte
umterlagen, den Vorschriften für Abzweigung unterstellt
worden. In Zukunft können also bei laufenden
Geschäftsverbindungen nicht nur Provisionen (RE. Nr.
200/35 D.St. — 86/35 Uc,St, Abschnitt II A, Ziff. 2), sondern,
sofern es handelsüblich ist, auch andere besondere
Nebenkosten, die üblicherweise mur in bestimmten Zeiträumen
abgerechnet werden, nach den für Abzweigung
geltenden Vorschriften aus den Erlösen vorhergehender
oder nachfolgender Geschäfte bezahlt werden; dabei ist
die Zuständigkeit der Reichsbank für Nebenspesen von
Stillhaltekrediten (z. B. Diskontspesen einer Rembourstratte)
zu beachten, So können die Ueberwachungssteilen,
da es auch schon nach den bisherigen Vorschriften für
den Begriff der Abzweigung unerheblich ist, ob der Nebenkostenglänbiger
eine andere Person als der Ein- oder
Ausführer ist, künftig z. B. bei einer Warenzahlung jeweils
‚einen Abzug für noch nicht abgerechnete besondere
Nebenkosten der vorhergehenden Sendungen, z. B.
Jür Mindergewichte genehmigen. Ferner kann z. B. ein
inländischer Ausführer, der laufend mit einem Ausländer
in Geschäftsverbindung steht, ‚künftig auf Grund seiner
allgemeinen Genehmigung nach RilIV, 18 (jetzt RiIV,
18 A) aus dem Erlös eines Ausfuhrgeschäftes jeweils
bereits die besonderen Nebenkosten des iolgenden bezahlen,
ohne dabei die Vorschriften über private Verrechnmungsgeschäfte
beachten zu müssen.
2. Zu Ri L 1, Nebenkosten des Warenverkehrs,
Die Begriffsbestimmung der Nebenkosten des Warenverkehrs
ist neu. Erläuternd bemerke ich folgendes: Zır
den besonderen Nebenkosten gehören insbesondere: 71ransportkosten,
Zölle und ähnliche Abgaben, Transport- und
Ausfuhrversicherungsprämien, Provisionen und Barauslagen
der Vertreter, Preisnachlässe und Rückvergütungen,
Kosten der Einziehung und Beitreibung, Kosten für Unterlieferungen,
Montagekosten, Finanzierungskosten (Zinsen,
Provisionen und Spesen für Kredite, die einem einzelnen
Einfuhr-, Ausfuhr- ‚oder Transitgeschäft dienen), Zinsund
Kursverluste, sonstige Nebenspesen (Abnahmegebühren,
Analysekosten, Clearinggebühren, Genehmigungsgebühren
usw.); zu den allgemeinen. Nebenkosten gehören
insbesondere: Gehälter und Löhne im Ausland beschäftigter
Angestellter und Arbeiter, Betriebskosten ausländischer
Filialen und Tochtergesellschaften. Werbekosten, Geschäftsreisekosten,
allgemeine Schiffahrtskosten, Kosten der
Charterung ausländischer Schiffe durch inländische Reede-°ejen,
Schiffsbedürfnisse in nichtdeutschen Häfen sowie
Schadenersatzzahlungen wegen Nichterfüllung.
Nicht zu den Nebenkosten des Warenverkehrs gehören:
Zahlungen für Muster und Modelle, Zeitschriften und Büzher,
für Mehrgewichte, für Patentgebühren, Lizenzen und
ähnliche ideelle Leistungen, Leistungen aus Versicherungsverträgen,
Gewinne aus Hancdelsgeschäften,
Die Rahmenbegriffe haben bisher Verwendung gefunden
Jei der Abgrenzung der Zuständigkeit der Ueberwachungsstellen
für die Bezahlung von Einfuhrnebenkosten (vgl.
Zi I, 12 Abs. I in der neuen Fassung) sowie bei der
Zntscheidung der Frage, welche Nebenkosten aus einem
Aski bezahlt werden können (vgl. Ri IV, 14 in der neuen
Tassung); die Begriffe habe bei den allgemeinen CGeıchmigungen.
nach Ri IV, 18 und Ri IV, 18AÄ keine Vervendung
gefunden; wie bisher berechtigen also diese
ıllgemeinen Genehmigungen nur zur Bezahlung der einzelnen
dort aufgeführten. Nebenkosten.
X Zu Ri l, 12:
Vgl. die Vorbemerkung a). Der bisherige Absatz 2 S.1
‚on Ri I, 12 ist in Absatz I cingearbeitet. Sachliche Aeulerungen
ergeben sich ‚hieraus nicht. Die im Zusammen-1ang
mit einer Wareneinfuhr ‚entstehenden Finanzierungs-<osten
fallen nunmehr unter den Begriff „besondere Nedenkosten
des Warenverkehrs‘‘, so daß sie nicht mehr
Desonders erwähnt zır werden brauchen. Aus deim Weg-’all
des bisherigen Unterabsatzes c) im Absatz 3 ergibt
ch, daß die neue Zuständigkeitsabgrenzung vom 1,
Janırar 1937 ab auch für noch nicht entschiedene Fälle
aus der zurückliegenden Zeit gilt.
1. Zu Ri ll, 37 Abs. 1 zu d) und ©):
Aus systematischen Gründen ist das im Unterabsatz d)
nthaltene Recht der Spediteure, genehmigungsfrei Kurz-Fristig
für einen ausländischen Kunden durch Bezahlung
von Transportkosten und Zöllen in Vorlage zu treien, in
Fortfall gekommen und im die allgemeine Genehmigung
ter Spediteure nach- Ri IV, 18 eingearbeitet worden.
Wegen der Vorlage bei Einfuhrsendungen ins Zollaustand
ind entsprechende neue Bestimmungen in Ri IV, 22 Abs. 5
zetroffen wordem,
Durch die Aenderung der Fassung des Unterabsatzes e)
wird das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen genehmögungsfrei
Preisnachlässe nach Abschluß eines Kaufverfrages
vorzunehmen, auf andere als Kaufverträge, insbesondere
auf Dienstleistungsverträge, ausgedehnt. RE,
Nr, 151.36 D.St, — Ue. St. — Gewährung von Preisnachässen
und Aufhebung von Kaufverträgen bei der Ausarhr
nach Äbwertungsländern — bleibt unberührt
* Zu Ri IV, 2, 9, 32:
Vgl. Vorbemerkung a). Die Aenderungen sind auf die
1eue Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Uceberwachungs-
und den Devisenstellen zurückzuführen. Wegen
des Verfahrens bei der Erteilung von Nebenkostenbescheinigungen
vgl. die folgenden Frlänterungen
5. Zu Ri IV, 3:
Durch die Neufassung des Abs. 2 ist klargestellt, daß
antsprechend der schom bisher bestehenden Begriffsbestimmung
„Abzweigung“ (vgl. Ri 1, 1) eine Abzweigung
auf Grund einer einzelnen Abzweigungsbescheinizung auch
m ausländischer Währung vorgenommen werden Kann;
ine derartige Äbzweigungsbescheinigung kommt insbesondere
in den Fällen in Betracht, in denen der deutsche
Einführer die Fracht einer cif Rotterdam oder ÄAniwerpen
gekauften Ware in Anrechnung auf den Kaufpreis für
zechnung des ausländischen Abladers in Rotterdam oder
Antwerpen in Devisen zu zahlen hat,
Der bisherige Absatz 3 von Ri IV, 3 ist infolge des
5ortfalls der allgemeinen Abzweigungsgenehmigung nach
Zi IV 22 Abs. 5 (vgl. die Bemerkungen dazu) geitrichen.
Entsprechend‘ den schon bisher bei einer Einfuhr cif
Zotterdam oder Antwerpen für Abzweigungsbescheinigunzen
geltenden Grundsätzen können die Ueberwachungsstelen
künftig auch Nebenkostenbescheinigungen in der Form
der Devisenverwendungs- und Valutazahlungs-Bescheinizungen
(vgl. Ri IV, 3 Abs. 3 in Verbindung mit IV, 25)
arteilen, vgl. den neuen Absatz 3. Soweit die Erteilung
‚on Devisenerwerbsbescheinigungen in Frage kommt, sind
die Genehmigungen nach vorheriger Anforderung der