Die Verarbeiter sind bis zum Empfang des schriftlichen
Bescheides über die allgemeine Einkaufsgenehmigung befugt,
in jedem Kalendermonat 130% des halbjährlichen
Normalbedarfs der Gruppe F und 10 % des halbjährlichen
Normalbedarfs für die übrigen Gruppen einzukaufen oder
zur Lohnverediung in Auftrag zu nehnyen. Die Anordnung
ist am 1. Tanuar 1937 in Krait oetreten.
Lieferung und Selbsiverbrauch von Schwefelsäure.
Anordnung 5 der Überwachungsstelle
„Chemie“. Vom 22. Dezember 1936.
Schwefelsäure im Sinne der vorstehend genannten, im
Deutschen Reichsanzeidcer Nr. 2098 vom 22. Dezember 1936
veröffentlichten Anordnung ist jede Säure, die mehr als
30% H.SO, enthält. Wer Schwefelsäure abgibt, bedarf
einer Lieferungsgenchmigung, wer sie erzeugt ‚und im
eigenen Betriebe verbraticht, bedarf einer Selbstverbrauchsyenehmigung
der Veberwachungsstelle „Chemie“, Die
veiden Arten von Genehmigungen gelten bis auf weiteres
erteilt, ohne daß es eines besonderen Antrazes
bedarf. Die erteilten Genehmigungen können jederzeit
widerrufen oder von Bedingungen abhängiz gemacht
werden. Verbraucher, die monatlich mehr als 10 Tonnen
Schwefelsäure verbrauchen und im Jahre 19350 mehr als
120 Tonnen Schwefelsäure (gerechnet als SO,) verbraucht
haben, müssen auf besonderem Vordruck Meldung an die
Geberwachungsstelle „Chemie“ erstatten. Die Anordnung
isst am 1. Januar 1937 in Kraft getreten.
Metallpreise.
Wir veröffentlichen nachstehend die durch KP 251—254 (RA. Nr. 208—301) festgesetzten Metallpreise,
Für diejenigen Waren, die an den nachstehend angegebenen Tagen keine Notierung aufweisen, gelten die
ın der ersten Spalte aufgeführten letzten Preise.
23. Dezember 1936 "24, Dezember 1936 | 25, Dezember 1936 1'929, Dezember 1927
100 kg 100 *g 100 kg 100 kg
Al BD RI Pf
Aluminium, sicht legiert (Klasse LA) .
Aluminiumlegierungen (Klasse IB) .
Blei, nicht legiert (Klasse IIIA) .
Hartblei (Antimonblei), (Klasse III B)
Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A)
Messinglegierungen (Klasse IX A)
Rotgußlegierungen (Klasse IXB) .
Bronzelegierungen (Klasse IXC) . .
Neusilberlegierungen (Klasse IXD) .
Nickel, nicht legiert (Klasse XIlI A)
Feinzink (Klasse XIXA). . ..
Rohzink (Klasse XIXC) . . ..
Zinn, nicht legiert (Klasse XX A}
Bankazinn in Blöcken . . ,
Mischzinn (Klasse XXB) .
144 — 148
68 — 70
33.25 — 34.25
35.75 — 36.75
64 — 66
47.25 — 49.25
54.50 - 56.50
91 - MM
30.75 — 63.75
249 — 269
27.25 — 28.25
23.25 — 24.25
276 — 296
298 — 308
276 — 296
je 100 kg Sn — Inh
33.25 — 34.25
je 100kg Rest—Inh
276 — 296
je 100 kg Sn — Inh
33.25 — 34.25
ie 100 ke Rest. Inh
Lötzinn (Klasse XXD) .
ZAHLUNGSVERKEHR UND
Erläuterungen zur Neufassung der Richtlinien
für die Devisenbewirtschaftung vom 19. Dez.
1936, soweit sie Anderungen der Nebenkosten
des Warenverkehrs betreffen.
in unserer letzten Nr. wiesen wir auf S. 1104 auf die
Neufassung der Devisenrichtlinien hin. Wir veröffentlichen
nachstehend den Runderlaß Nr. 189/36DSt.
— 85/36 UeSt. vom 22. Dezember 1936, der die
Richtlinien erläutert, soweit die Bestimmungen über Nebenkosten
davon berührt werden.
1. Vorbemerkungen:
a) Zuständigkeit der Ueberwachungsstellen
tür die besonderen Nebenkosten der
Wareneinfuhr.
Die Driite Richtlinieränderungsverordnung vom 12. September
1935 erweiterte den Geltungsbereich. der von den
Devisenstellen zu erteilenden allgemeinen Devisenverwendungsgenehmigung
der Spediteure (Ri IV, 18) und allgemeinen
Schiffsagentengenehmigung (Ri IV, 20) — vgl.den
inzwischen autgehobenen RE. Nr, 10433 D.St. — 46/35
Ve. St. auf die Bezahlung der bis dahin grundsätzlich nur
aut Grund von Einzeldevisenbescheinf ungen der Ueberwachungsstellen
zahlbaren Einfuhrnebenkosten. Gileichzeitig
wurde den Devisenstellen auch die Entscheidung
über Einzelanträge zur Bezahlung von Einfuhrnebenkosten
übertragen, Diese letztere Zuständigkeit: änderung hat sich
nicht hewährt Der Finführer muß sich nämlich in allen
34.25 — 35.25
36.75 — 37.75
66 — 68
48.50 — 50.50
66 — 68
93 - 96
RO 65
33.50 — 34.50
36 — 37
65.75 — 67.75
65 — 67
48 — 50
65.25 — 67.25
92 — 95
150 — 64.50
DEVISENBESTIMMUNGEN
Fällen, in denen er sich keines Spediteurs bedient, an
zwei verschiedene Stellen, die Ueberwachungsstelle 1md
die Devisenstelle wenden, die ihrerseits wegen der Preisüberwachung
wurd der Anrechnung auf die Werikontingente
mn laufender Verbindung bleiben müssen. Diese Doppelarbeit
ist seimerzeit aus Gründen einer sachlich möglichst
einheitlichen Zuständigkeit in der Annahre in Kauf ge-10mmen
worden, daß nur in wenigen und wertmäßig
ılcht ins Gewicht fallenden Fällen Einzelanträge gestellt
würden und daher eine übermäßige Belastung der
jeteiligten Dienststellen und Firmen nicht zu erwarten
;ei, Diese Annahme hat sich jedoch als unrichtig herauszestellt,
und die Doppelarbeit, insbesondere wegen der
zebotenen Freisüberwachumrg und sparsamen Bewirtschafung
der vorhandemen Devisen, hat einen Umfang anzenommen,
der verwaltungsmäßig auf die Dauer micht
ragbar kt. Unter Aufrechterhaltuurg der allgemeinen Geaehmigungen
der Spediteure und Schiffsageauten zur Bezahlumng
von Einfuhrnebenkosien sind daher mit Wirkiumg
zom 1. Jamuar 1937 ab wicder die Ueberwachungsstellen
'‘ür die Entscheidung von Einzelanträgen für zuständig
ürklärt worden, In diesem Zeitpunkt noch nicht entschiedene
Anträge sind an die Ueberwachungsstellen abzugeben.
Um seiwerzeit aufgetretene Zuständigkeitsstreiigkeiten
zwischen den Ueberwachungs- und den Deviscnstellen
nach Möglichkeit auszuschalten, ist die Zuständiokeit
der UVeberwachungsstellen nicht wie früher
auf «die Bezahlung von Transporikosten, Transportversicherungsprämien
und Provisionen beschränkt, sondern
auf «fie Bezahlung aller an umnmittelharem Zusammenhang