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Saar-Wirtschaftszeitung Nr. 15
Metallpreise.
Wir veröffentlichen nachstehend die durch KP 306—308 (RA. Nr. 65, 66, 68) festgesetzten Metallpreise:
i 90. März 1937 ı 21. März 1937
100 kg 100 kg
Rn RR
64, März 1937
„00 kg
RM
Aluminium, richt legiert (Klasse 1. .
Aluminiumlegierungen (Klasse IB) .
3lei, nicht legiert (Klasse IIIA) . . .
dartblei (Antimonblei), (Tasse NIB). .
<upfer, nicht legiert (Klasse VIITA) . .
Messinglegierungen (Klasse IXA) . .
Zotgußlegierungen (Klasse IXB) . . .
3ronzelegierungen (Klasse IXC) . . .
Neusilberlegierungen (Klasse IXD) . -
Nickel, nicht legiert (Klasse XIII A)
Feinzink (Klasse XIXA) . . ..
Rohzink (Klasse XIXC) . . ..
Zinn, nicht legiert (Klasse XX A)
Bankazinn in Blöcken . .
Mischzinn (Klasse XXB) .
\
}
144 — 148*)
68 — 70*)
40.50 — 41,50%)
43 — 44*)
36.50 — 98.50
74.50 — 76,50
96 — 98
127 — 130
82 — 85
226 — 246*)
15.25 — 46.25*)
11.25 — 42.25
354 — 374
376 — 386
354 — 374
je 100 kg Sn — Inh
40.50 — 41.50
je 100 kg Rest—Inh
854 — 374
je 100 kg Sn — Inh
40.50 — 41,50
je 100 kg Rest—Inh.
39.25 — 40.25
41.75 — 42,75
144 — 148
68 — 70
37.75 -- 38.75
40.25 — 41.25
98.50 — 95.50
71.50 — 783.50
93 — 95
124 — 127
79.50 — 82,50
226 — 246
41.50 — 4250
37.50 — 38.50
337 — 357
359 — 369
337 — 357
je 100 kg Sn — Inh.
| 37.75 — 38.75
je 100kg Rest—Inh.
337 — 357
je 100 kg Sn — Inh,
37.75 — 38.75
je 100kg Rest— Inh.
44.50 — 45.50
0.50 — 41,50
352 — 372
374 — 384
_ötzinn (Klasse XX D)
*}) Durch Frühere KP. festgesetzt.
Normen.
Neue deutsche Normen.
ıandelten Inlandszahlungen in der Regel auffällig sind und
laher den Zahlumgsempfänger bei Beachtung der er-:;orderlichen
Sorgfalt regelmäßig zur Nachprüfung des
Zahlungsvorgangs nötigen. Man muß deshalb davon aussehen,
daß jeder Inländer, der für eine Auslandsforderung
Zeichsmarkbeträge von einem Inländer im Zahlung nimmt,
z. B. ein Spediteur oder ein sonstiger Dienstleistungszläubiger
die Pflicht hat, sich über die devisenrechtliche
Zulässigkeit der Inlandszahlungen zu vergewissern, und
laß die Unterlassung einer solchen Nachprüfung ihm
als Fahrlässigkeit anzurechnen ist.
Bei den an die Prüfungspflicht zu stellenden Anforde.
ungen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles am
NVird die Zahlung von der Deutschen Verrechnungskasse
aus einem Clearingkonto geleistet, so bedarf es Sselbst-‚erständlich
keiner besonderen Prüfung ihrer Rechtmäßigseit.
Auch bei Zahlungem durch eine Devisenbank aus
nem dem Empfänger bekannnten ASKI wird in der Regel
>ne besondere Prüfung nicht mehr erforderlich seim. Handelt
es sich bei dem zahlenden Inländer um Devisenbanken
>der andere vertrauenswürdige Firmen, mit denen der
nländische Gläubiger seit längerer Zeit in geschäftliche!
yerbindung steht, so wird es genügen, wenn er sich die
Jevisengenehmigung angeben läßt, auf Grund deren d'€
Zahlung: geleistet wird. Wird die Zahlung dagegen vor
ner Person vorgenommen, die dem Zahlungsempfänger
ınbekannt ist, so muß sich dieser die Devisengenehmigung
des Zahlungsleistenden zur Einsicht vorlegen lassen, um
jrüfen zu können, ob die Zahlung durch die Genehmigung
zedeckt wird. Gehen dem inländischen Gläubiger durch
Dostüberweisung Reichsmarkbeträge aus dem Inlande zu
ihne daß der Absender bekannnt oder an der angegebenen
Anschrift zu erreichen ist, so darf der Zahlungsempfängel
len ‚erhaltenen Betrag erst danm zum endgültigen Aus:
zleich seiner Forderung verwenden, wenn ihm von seimem
ausländischen Schuldner die devisenrechtliche Zulässigkeit
der Ueberweisung nachgewiesen ist.
Ich ersuche, nach diesen Grundsätzen bei der Auslegung
vom Ri IL 20 zu verfahren. Nach meinen Feststellungen
antsprechen die dargelegten Grundsätze auch der Praxi
ler Wirtschaftskreise, die im ührem täglichen Geschäftsbetrieb
mit devisenrechtlichen Vorgängen zu tum haben.
Die besonderen Vorschriften des $ 2 Abs. 3 der Dritten
Jurchführungsverordnung zum DevG. und des Runderlasses
Nr. 74/36 D.St. — 24/36 Ue.St. Abschnitt IL2 über die
Annahme aus dem Ausland eingebrachter Reichsmark‘
voten und Scheidemünzenr: bleihen unherührt
Vom deutschen Normenausschuß sind folgende
Normen meu herausgegeben worden (Vertrieb:
Beuth-Verlag, Berlin SW 19, Dresdener Str, 97):
Legierte Stähle: (Träger: Fachnormenausschuß
der Kraftfahrindustrie, Edelstahl-Verband) Dim Vornoarm
1663 Richtliniem für Warmbehandlung‘:: Beiblatt 1 Einsatz-Chromstahl
E C 30, Beiblatt 2 Einsatz-Chromstahl EC 60
Beiblatt 3 Einsatz-Chrom-Molybdänstahl E C Mo 80
Beiblatt 4 Einsatz-Chrom-Molybdänstahl E C Mo 100,
Beiblatt 5 Vergütungs-Chrom-Molybdänstahl V C Mo 125,
Beiblatt 6 Vergütungs-Chromstahl V C 135, Beiblatt 7
Vergütungs-Chrom-Molybdänstahl V C Mo 135, Beiblatt 8
Vergütungs-Chrom-Molybdänstahl V C Mo 140, Beiblatt 9
Vergütungs-Chrom-Molybdän-Vanadinstahl V C Mo 240.
Zahlungsverkehr |
und Devisenbestimmungen '
Iinzahlungnahme von Reichsmarkbeträgen für
Auslandsforderungen von Inländern (Ri Il 20).
Runderlaß Nr. 35:37 D.St. vom 22. März 1937.
Es sind Zweifel darüber aufgetaucht, unter welchen
Voraussetzungen Inländer für Forderungen im in- oder
ausländischer Währung gegen Ausländer vom anderen Inländern
Reichsmarkbeträge genehmigungsfrei im Zahlung
nehmen dürfen. Ich bemerke hierzu:
In Ri HH 20 ist die Entgegennahme vom Reichsmarkoeträgen
durch Inländer für Forderungen gegen Aus-‚Äänder
(in Form der Barzahlung, Ueberweisung oder auf
sonstige Weise) grundsätzlich von der Genehmigung nach
8 9 Abs. 2 oder 8 11 Abs. 2 DevG. freigestellt worden,
sofern nicht der inländische Zahlungsempfänger weiß oder
wissen muß, daß der andere Inländer die Zahlung ohne
Jie erforderliche Genehmigung leistet. „Wissen muß“ bedeutet
soviel wie „infolge Fahrlässigkeit nicht weiß“,
Bei der Beurteilung der Frage, ob Fahrlässigkeit vorlegt,
muß beachtet werden, daß die in Ri I 20 he“