27. März 1937
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AMTLIEICHER TEIL
Dienststunden beim Reichskommissariat für das
Saarland.
Vom 1. April ds. Js. ab werden bis auf weiteres die
Dienststunden bei dem Reichskommissariat für das Saarlarıd
wie folgt festgesetzt:
Montag bis Freitag von 128— 16 Uhr,
Samstag und Vortage vom gesetzlichen Feiertagen
von108—1314 Uhr.
Überwachungsstellen.
Einkaufs- und Bestandserhebung bei Verarbeitung
von Fasern und Borsten.
Anordnung V 10 der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener
Ar’
Vom 19. März 1937. (RA. Nr. 66 v. 20. 3. 1937.)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr
vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) im Verbindung
mit der Verordnung über die Errichtung von
Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher
Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7.
September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers
angeordnet:
8 1.
Alle Personen und Unternehmungen, die Fasern oder
Borsten der nachstehenden Einfuhrnummern des statistischen
Warenverzeichnisses, nämlich
Nr. 28 m Fiber und sonstige Agavefasern;
„28 n Kokosfasern:; .
‚ 68 c Piassavafasern und -stengel; Wurzelfasern,
abgeschält; Reiswurzeln; Besenginster, DPalmyrafasern,
Kitooal sowie alle übrigen Pflanzenstoffe
zur Herstellung von Besen, Bürsten,
anderweit nicht genannt oder inbegriffen,
auch zu Strängen zusammengedreht;
Borsten (natürliche);
Fiber und sonstige Agavefasern, Kokosfasern
bearbeitet,
verarbeiten, haben der Ueberwachungsstelle für Waren verschiediener
Art nach Maßgabe besonderer Fragebogen ihren
Einkauf im Jahre 1936 und ihre Lagerbestände am 31,
Dezember 1935 und am 31. Dezember 1935, mach Sorten
zetrennt, zu melden,
Firmen mit mehreren Betniebsstätten haben für jede
Betriebsstätte eine besondere Meldung abzugeben,
‚4512
‚470 c
8 2.
Die Fragebogen werden den Betrieben im doppelter
Ausfertigung «durch die Ueberwachungsstelle übersandt.
Meldeptlichtige Betriebe, die bis zum 31. März 1937 Fragebogen
nicht erhalten, haben diese bei der Ueberwachungs-;telle
für Waren verschiedener Art, Berlin SW 68, Hedenannstraße
22, unmitielbar oder durch die zuständige
Fachorganisation anzufordern,
8 3.
Die Fragebogen sind bis zum 15. April 1937 ausgefüllt
ınd rechtsverbindlich unterschrieben der Ueberwachumgs-;telle
für Waren verschiedener Art einzusenden, Das Doppel
der Fragebogen verbleibt gleichlautend ausgefüllt zum
Zwecke der Nachprüfung bei den Betrieben.
Die Richtigkeit der Angaben muß durch Bücher oder
sonstige Unterlagen nachweisbar sem.
$ 4.
Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für Unter-‚ehmungien,
die im die Handwerksrolle eingetragen sind.
$ 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung fallen unter
lie Strafvorschriffen der 88 10, 12—15 der Verordnung
über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsyesetzbl.
I S. 816)
S 0.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent.
ichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
Staatanzeiger in Kraft.
Berlin, den 19. März 1637.
Der Reichsbeauftragie für Waren verschiedener Art
Dr. Reichelt.
Nachtrag zur Gebührenordnung der Reichsstelle
für Getreide, Futtermittel und sonstige
landwirtschaftliche Erzeugnisse, CGeschäftsabteilung
als Überwachungsstelle.
(RA. Nr. 63 vom 17. 3. 1937.)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
t. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung‘
mit der Verordnunng über die Errichtung von
Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher
Zeichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1931) wird
mit Zustimmung des Reichs- und Preußischen Min’sters
ür Ernährung und Landwirtschaft die Gebührenordnung
‚om 18. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 2)
1ebst Nachtrag vom 12. März 1935 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 60) wie folgt ergänzt:
3 1.
Soweit die Ueberwachungsstelle die ihr gemäß 8 3 der
/erordnung über die Außenhandelskontrolle vom 29. De-‚ember
1919 (Reichsgesetzbl. S. 2128) in der Fassung der
Verordnung über Ein- und Ausfuhr vom 13. Februar 1924
‘Reichsgesetzbl. I S. 72) hinsichtlich der Aus- und Ein-‘uhrbewilligungen
übertragenen Befugnisse wahrnimmt, gelen
gemäß 8 5 dieser Verordnung und $ 8 der Ausührungsbestimmungen
vom 8. April 1920 zu dieser Verrdnung
(Reichsgesetzbl. S. 590) nachstehende Bestimnungen:
(1) Für die Erteilung vom Aus- und Einfuhrbewilligungen
Jurch die Ueberwachungsstelle wird eine Gebühr von 1%o9
vom Wert der Waren erhoben. Als Wert der Ware gilt:
bei Ausfuhrbewilligungen der Wert der Sendung
:ranko Grenze oder fob deutschen Hafen; bei Waren
die im Lohnveredelungsverkehr hergestellt sind, gilt als
Wert der Veredelungslohn; bei Einfuhrbewilligunzen
der Wert der Sendung franko Grenze oder cif deutschen
Hafen.
(2) Soweit nicht die Bestimmungen des Abs, 3 Anwen
lung finden, wird ‚eine feste Gebühr vom 1,— RM. (Mindestgebühr)
ohne Rücksicht auf den Wert der Ware
m Fällen erhoben, in demen es sich handelt um die Einfuhr
‚on Vornahme von Prüfungen oder Versuchen oder zur
Bemusterung oder um solche, die glaubwürdig als Geschenk
oder Eigentum (Heirats-, Erbschafts-. Umzugsgut)
oezeichnet sind,
(3) Für jede Bewilligung sind bei Werten bis zi
20,— RM. BR 0,50 RM.
bei Werten über 20,— RM. mindestens . 1,— RM.
zu erheben. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen
werden, wenn der Wert der Sendung 20,— RM.
aicht übersteigt.
(4) Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften der
Gebührenordnung entsprechende Anwendung.
$ 2.
Dieser Nachtrag tritt am Tage nach seiner Ve-öffentlichung
im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 15. März 1937.
Reichsstelle
Mir Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche
Erzeugnisse.
Geschäftsabteilung als Ueberwachungsstelle
Der Reichsbeauftragte:
Herbert Daßler.