Full text : 42.1937 (0042)

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Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Anordjungen,
 die den gleichen Personenkreis erfassen, liegt darin,
laß‘ das Anwendungsgebiet der „Zweiten Anordnung‘‘
sich auf private und Öffentliche Betriebe der Eisen- und
Metallwirtschaft beschräukt, während die ‚Metallarbeiteranordnung‘“
 private und öffentliche Betriebe und Vervaltungen
 aller Art erfaßt.
Beide Anordnungen haben hiernach ihre besondere Aufzabe
 zu erfüllen; erst ihre aufeinander abgestimmte Anwendung
 verbürgt den Erfolg. Voraussetzung für die
Herstellung des Gileichklangs ist, daß die Einsicht in
arbeitseinsatzmäßige Netwendigkeiten nicht an den Grenzer
ter Arbeitsiämter aufnört. Eine enge Zusammenarbeit de:
Arbeitsämter ist besonders beim überbezirklichen Einsatz
notwendig, bei dem di. Entscheidung nach der „Zweiten
Anordnung“ und nach der „Metallarbeiteranordnung‘ vor
zwei verschiedenen Arbeitsämtern zu treffen ist. Gegensätzliche
 Auffassungen müssen die Landesarbeitsiämter mi!
ter durch die Bedeutung des Metallarbeitereinsatzes ge
botenen Beschleunigung ausgleichen.
Hinsichtlich des Begriffs „Metallarbeijer‘‘ besteht Uebermnstimmung
 zwischen der Anordnung vom 11. Februar
1937 und der Zweiten, Dritten und Sechsten Anordnung
zur Durchlführung des Vierjahresplans vom 7. November
1936. Daher gelten die vorstehenden Ausführungen sinnzemäß
 auch für die Durchführung der vorgenannten Anardnungen
 vom 7. November 10936.“

Preise für Spinnstoffe und aus Spinnstoffen
hergestellte Waren.
Runderlaß Nr. 65/37. (RA. Nr. 60 v. 13. 3. 1937.)
Auf Grund des $ 3 der Verordnung über das Verbot
von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsyesetzbl.
 I S. 955)*) genehmige ich mit Wirkung vom 12,
März 1937 ab unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs‘
) Der Preis vom 30. November 1936 im Sinne der
Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen
vom 26. November 10936 (Reichsgesetzbl. I S. 955)
‘ür rohe oder be- oder verarbeitete Spinnstoffe, soweit
sie nicht überwiegend unter Anwendung von Papier:
oder Metallfäden hergestellt sind, darf im Inlands:
verkehr um den Betrag überschritten werden, um der
sich der tatsächliche Einkaufspreis der Rohstofie, deı
Halb- oder Fertigwaren, der Hilfsstoffe (nicht Be:
;riebsstolfe) oder der Verarbeitungsverlust (Abfall
durch nicht zu vermeidende Umstände erhöht hat
Der Preis ist um den Betrag zu senken, um den sich
der tatsächliche Einkaufspreis der Rohstoffe, der Halbder
 Fertigwaren, der Hilfsstoffe oder der Verarbeitungsverlust
 (Abfall) ermäßigt hat, Zu den Einkaufspreisen
 im Sinne dieser Anordnung gehören nicht
die Beschaffungskosten wie z.B. Frachten, Verpackung,
Versicherung USW.
Diese Regelung gilt entsprechend, wenn sich der
Anteil der einzelnen Rohstoffe in den Erzeugnissen
lurch nicht zu vermeidende Umstände ändert. Die
Aenderung des wert- und mengenmäßigen Anteils der
Rohstoffe muß bei den Erzeugern für jedes Erzeugnis
jederzeit nachweisbar sein.
Die Mitglieder der Fachuntergruppe Kammgarnspinnerei
Jürfen dabei als tatsächliche Einkaufspreise (einschließlich
 Verarbeitungsverlust in der Kämmerei) die Block:
preise des laufenden Preisblocks einsetzen.
In keinem Falle dürfen die Verkaufspreise höher sein,
als erforderlich ist, um den betriebsnotwendigen Aufwand
 für Erzeugung und Vertrieb einschließlich einer
angemessenen Abschreibung zıu decken sowie einen
angemessenen Gewinn zu erzielen,
Auf die in der Zeit vom 30. November 1936 bis zum
11. März 1937 auf Grund des 8 3 der Verordnung
über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November
 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 055) erteilten Ausıahmegenehmigungen
 finden die Vorschriften dieses
Erlasses sinngemäß Anwendung.
Zerlin, den 12. März 1937.
Der Reichskommissar für die Preisbildung
u V.: Dr, Flottmann.
A SWZ. Nr. 49/1936 © 1038

Saar-Wirtschaftszeitung Nr. 1.

Festsetzung von Höchstpreisen für gebrauchte
Schmieröle aus Verbrennungsmotoren.
Verordnung vom 11. März 1937. (RA. Nr. 59 v. 12. 3. 37.
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier
‚ahresplanes. — Bestellung eines Reichskommissars für die
Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl.
3. 927) wird folgendes verordnet:
$ 1.
(1) Für den Verkauf von gebrauchten Schmierölen aus
Verbrennungsmotoren werden folgende Höchstpreise fest
zesetzt:
für je 100 kg (nach Abzug von Fremdstoffen und des
Wassergehalts, soweit er zwei von hundert Gewichts
teile übersteigt)
RM. 8,— ab Aufallstelle, bzw.
RM. 10,— ab Lager des Händlers,
(2) Die Preisstellung auf Grund eines Hohlmaßes is
aicht statthaft.
(3) Die Höchstpreise gelten auch für laufende Verträge
soweit nicht die verkaulte Ware schon vor Inkrafttreter
dieser Verordnung von dem Verkäufer abgesandt ist.

S 2
(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durcı
die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften des 8
ımgangen werden. Als eine Umgehung ist es auch anzu
sehen, wenn die bisher geltenden Zahlungs- und Liefe
:ungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer veränder
werden.
(2) Es ist insbesondere verboten, beim Verkauf von ge
5rauchtem Schmieröl Provisionen oder Sondervergütunger
irgendwelcher Art zu fordern, zu gewähren, zu versprecher
der sich oder einem anderen gewähren oder versprecher
zu lassen, sofern hierdurch der nach $ 1 zulässige Höchst
preis überschritten wird.
$ 3.
Strafbestimmungen,
(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzhict
der fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und
Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit eine:
dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des
arzielten Entgeltes und der Gegenstände, auf die sich di
strafbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekannt
machung des Urteils verfügt werden.
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(3) Die Vorschriften des 8 4 Absatz 3 der Verordnung
über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novembeı
{936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) finden Anwendung.
(4) Die nach der Ersten Attordnung über die Wahr:
1ehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskommis-;ars
 vom 12, .Dezember 1936*) dafür zuständigen Stellen
können die Schließung von Betrieben, in denen die Zuwidernandlung
 begangen worden ist, auf Zeit oder auf Daueı
verfügen oder die Weiterführung des Betriebes von Auf
lagen abhängig machen, Auch kann den schuldigen Ein
zelpersonen auf dem Gebiete, auf dem die Zuwiderhandlung
erfolgt ist, jede Tätigkeit untersagt oder die weitere Tätigkeit
 von Auflagen abhängig gemacht werden.

8 4.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffen‘
chung im Deutschen Reichsanzeiger im Krait.
Berlin, den 11. März 1937.
Der Reichskommissar für die Preisbildung
Wagner.

Herstellung von Kleister.
Neunte Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplans
vom 10. März 1937 (RA. Nr. 58 v. 11. 3 1037).
Um zu verhindern, daß zur Ernährung bestimmte land
wirtschaftliche Erzeugnisse für industrielle Zwecke ver
wandt werden, für die genügend andere Rohstoffe zw
Verfügung stehen, bestimme ich folgendes:
‘. Die Erzeugnisse aus Roggen oder Weizen dürfen nich!
zur Herstellung der für die Klebearbeiten des Tape
zier- und Malerhandwerks bestimmten Klebemitte
(Kleister) verwandt werden.
*) SWZ. Nr. 511936 S. 1000
            
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