19. März 1037
Zu 8 17.
Die Anmeldung des Anspruchs auf Ausgleichszuschuß
dr das Rechnungsjahr 1937 gilt als rechtzeitig erfolgt,
wenn sie bis zum 1. Februar 1937 einschließlich der Beriebsgemeinde
zugegangen ist.
Zu 8 18.
Für das Rechnungsjahr 1937 hat die Erklärung der Beriebsgemeinde,
ob sie den Anspruch anerkennt, bis zum
2%. Februar 1937 einschließlich zu erfolgen. Der in Absatz
1 Satz 4 festgesetzte Zeitpunkt für die Anrufung
ier oberen Gemeindeaufsichtsbehörde durch die Wohnyemeinde
bleibt für das Rechnungsjahr 1937 unverändert.
Zu 8 20.
(1) Für das Rechnungsjahr 1937 wird der Zeitpunkt des
5. Januar durch den 1. Februar 1937 einschließlich ersetzt.
Der Zeitpunkt ‚1. März‘ bleibt unverändert.
(2) Ueber die Anhörung der Berufsvertretungen vor
7estsetzung der Hebesätze für die Gewerbesteuer, die
zesetzlich nicht geregelt.ist, werden demnächst besondere
Weisungen ergehen.
Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark
für die Umsätze im Februar 1937.
. In Berlin notierte ausländische Zahlungsmittel
(veröffentlicht in SWZ. Nr. 11 S. 203).
2. Im Berlin nicht notierte ausländische Zahlungsmittel
(RA. Nr. 56 v. 9. 3. 1037).
Lfde. |
Nr.
Siaat
Einheit
RM.
&
2
3
Britisch-Hongkong
Britisch-Indien
Britisch-Straits-Settlements
Chile
China-Shanghai
Mexiko ;
Peru
Südafrikanische Union
Union der Sozialist,
Sowjetrepubliken
[00 Dollar
(00 Rupien
75.88
92 12
100 Dollar
100 Pesos
1100 Yuan
100 Pesos
100 Soles
1 Pfund
43.15
9.27
73.82
67.72
63.98
'913
E
ö
6
7
8
9
00 Sowjetrubel
(4,25 franz. Franc
= 1 Sowjetnubel)
L9,.76
Vierjahrespian
Zu der Verordnung über den Arbeitseinsatz
von Metallarbeitern.
Zu der in SWZ. Nr. 8 S. 146 veröffentlichten. Anordnung
über den Arbeitseinsatz von Metallarbeitern vom 11. Februar
1937 veröffentlicht der Präsident der Reichsanstalt
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Dr
Syrup, folgende Bemerkungen:
„Bereits in der Anordnung vom 27. November 1936*) ist
der Personenkreis der Anordnung vom 29. Dezember 1934
un zweifacher Hinsicht erweitert worden; diese Erweite-‘ung
ist im die neue Anordnung übernommen:
Der Wegfall des Wortes „gelernte‘“ und die Ersetzung
des Wortes „Lehre“ durch „Ausbildung“ bedeuten,
daß sich die Anordnung nicht mehr allein auf die
Fachkräfte mit ordnungsmäßiger Lehre beschränkt.
Sie erfaßt uunmehr alle Formen einer ordnunmgsmäßigen
Ausbildung. Der Anordnung unterliegen also
alle als Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und
Techniker beschäftigten Personen, die nach ihrer Ausbildung
als Fachkräfte des Eisen- und Metallgewerbes
‚m weitesten. Sinne anzusehen sind,
Die Anordnung erfaßt auch Personen, die mach den
Eintragungen im Arbeitsbuch als gelernte oder an-\
SWZ. Nr. 49/1936, Seite 1048
219
gelernte Berufsangehörige anzusehen sind, Auch Fachkräfte
mit Angestellteneigenschaft in leitender Stellung
’allen unter die Anordnung. Da nach $ 1 der Anardnung
für die Festlegung des Personenkreises, der
unter die Anordnung fällt, die Eintragungen im Araeitsbuch
als Unterlage gelten, unterliegen Angestelltz
jedoch nur der Anordnung, soweit sie in ihrer letzten
Beschäftigung arbeitsbuchpflichtig waren.
Nach den Eintragungen im Arbeitsbuch sind auch
Ingenieure, Konstrukteure, Zeichner usw. als gelernte
oder angelernie Berufsangehörige anzusehen. Danach
fallen auch Ingenieure mit abgeschlossener Hochschulbildung
unter diese Anordnung. Sie unterliegen der
Anordnung nicht, wenn ihre Beschäftigung nicht arbeitsbuchpflichtig
ist. |
Die Anordnung vom 11. Februar 1937 bringt darüber
3inmaus noch folgende Aenderungen:
1. Die unerwünschte Abwanderung von Metallarbeitern
konnte bisher nur unzulänglich verhindert werden,
weil der Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des
Arbeitsamtsamtsbezirks, in dem der Metallarbeiter am
15. Januar 1935 seinen Wohnort hatte, keinen Beschränkungen
unterworfen war, Die Verschärfung des
Facharbeitermangels und die immer weitergreifende
Zinführung der Freiganescheine machten es notwendig,
Je Einstellung von Meftallarbeitern ohne Rücksicht auf
lien Wohnort von der Zustimmung des Arbeitsamts
ıbhängig zu machen, Aus diesem Grund siad in $ 1
Abs, 1 der neuen Anordnung die Worte „die am
15. Januar 1935 nicht im Bezirk des für den Betrich
zuständigen Arbeitsamt ihren Wohnort hatten“ nicht
übernommen worden. Aus dem gleichen Grunde sind
die Vorschriften des 8 2 Abs. 2c und des 8 6 Abs. 2
der Anordnung in der Fassung vom 27. November
1936 weggefallen.
Für die Erteilung der Zustimmung ist nicht mehr
das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Metallarbeiter
bisher seinen Wohnort hatte, sondern das
Arbeitsamt, in dessen Bezirk seine leizte Arbeitsstätte
liegt ($ 2 Abs. 1). Diese Aenderung war notwendig,
weil für die Beantwortung der Frage, ob die Zustimmung
zu erteilen ist, in der Regel die Verhältnisse
des Betriebes ($ 2 Abs. 3a und b) entscheidend sind.
Bei der Prüfung der Frage, ob die übrigen Vöorauszetzungen
dies 8 2 vorliegen, muß sich das für die Entscheidung
zuständige Arbeitsamt nötigenfalls mit dem
für den Wohnort zuständigen Arbeitsamt in Verbinlung
setzen.
3Zesotnders wichtig ist die neue Vorschrift des $ 2
\bs. 3a, womach die Zustimmung versagt werden
nuß, wenn der Abzug staats- oder wirtschaitspolitisch
bedeutsame Aufgaben beeinträchtigt. Sie will ”sicherstellen,
daß den Forderungen des Vierjahresplans auch
bei Durchführung dieser Anordnung Rechnung geragen
wird.
Unabhängig vom Vierjahresplan kommt der Förderung
der Ausfuhr und der Wehrhaftmachung des
deutschen Volkes größte Bedeutung zu. Deshalb muß
die Frage, ob der Abzug von Metallarbeiterm diese
staats- und wirtschaftspolitisch bedeutsamen Aufgabun
beeinträchtigt, besonders sorgfältig geprüft werden.
Da die Aufträge der Eisen- und Metallwirtschaft im
dahmen des Vierjahresplans nur erfüllt werden können,
wenn die benötigten Metallarbeiter bereitgestellt werden,
vurde die „Zweite Atordnung zur Durchführung des
Vierjahresplans über die Sicherstellung des Bedarfs an
Metallarbeitern für staats- und wirtschaftspolitisch bedeut-;ame
Aufträge der Eisen- und Metallwirtschaft“ (Zweite
Anordnung) erlassen, Während die „Anordnung über den
\rbeitseinsatz von Metallarbeitern‘‘ (Metallarbeiteranordmung)
den Betrieben Schutz gegen dem wirtschaftlich unragbaren
Abzug einzelner Metallarbeiter gewährt, will
lie „Zweite Anordnung‘ den Einsatz der verfügbaren
Metallarbeiter zahlenmäßig unter besonderer Berücksichägung
der Aufgaben des Vierjahresplans (z. B. Gefolgschaftsverstärkung
durch Neuerrichtung oder Erweiterung
;on Betrieben) lenken, Dadurch, daß sie unerwünschte
Sefolgschaftsverstärkungen unmöglich macht, sollen die ver-Agbaren
Metallarbeiter in die Betriebe gelenkt werden
die staats- oder wirtschaftspolitisch bedeutsame Auifträg«
zr erfüllen haben.