Full text : 42.1937 (0042)

218

;teuern müssen, fehlt in diesen Gemeinden zunächst «die
Gesamtsumme des steuerpflichtigen Kapitals, so daß sie
zunächst nicht in der Lage sind, die Umrechnung nach
lem vorstehend genannten Beispiel durchzuführen. Die
Finanzämter sind von mir. dem RFM., mit Erl. vom ©,
Il. 1936 — L 1302 — 66 II1?), angewiesen worden, beschleunigt
 den Gemeinden, in denen bisher das Gewerbexapital
 noch nicht besteuert worden ist, die erforder:
ichen Berechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Da nach 8 7 des EinfGRealStG. das Gesamtaufkommen
an Gewerbesteuer in der Gemeinde nicht höher sein soll,
als bei Weitererhebung der Gewerbesteuer nach bisherigem
Recht erzielt worden wäre, werden grundsätzlich der
Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Ertrag und
Kapital und der Hebesatz für die Lohnsummensteuer eirfsprechend
 der durch die Einbeziehung des GewerDekapitals
 ‚eintretenden Erhöhung der Gesamtsumme an
Steuermeßbeträgen niedriger zu bemessen sein. In wel.
>hem Verhältnis die Senkung auf den Hebesatz für die
Gewerbesteuer nach dem Ertrag und Kapital einerseits
wurd den Hebesatz für die Lohnsummensteuer andererseits
 zu verteilen ist, wird sich nach Art und Zusammen:
setzung der örtlichen Wirtschaft zu richten haben. Jeden:
falls muß tunlichst vermieden werden, daß durch die
zusätzliche Heranziehung des Gewerbekapitals als Besteuerungsgrundlage
 bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen
 zusätzlich belastet werden. Dabei ist zu beachten,
daß zum Beispiel in den preußischen Gemeinden, die
bisher die Lohnsummensteuer erhoben haben, die Um -
-echnung des bisherigen Steuersatzes vom der Lohnsumme
 auf den neuen Hebesatz für die Lohnsummensteuer
 im Hinblick auf die Verdoppelung der Steuermeßzahl
 nach 8 25 Abs. 2 GewStG. (== 2 v. T.) gegenüber
 8 14 Abs. 1 (== 1 v. T.) der PrGewStVO. 3) an sich
schon zu einer Halbierung des Hebesatzes führen muß.
Zu 8 7 Abs. 2.
(1) Eine Erhöhung des Gewerbesteueraufkomniens
über die in 8 7 Abs. 1 EinfGRealStG. festgelegien Grenzen
 hinaus kann 8 7 Abs. 2 gemäß ausnahmsweise nur
Jen Gemeinden gestattet werden, deren Haushalt trotz
Ausschöpfung aller sonstigen Einnahmequellen, insbesondere
 erheblicher Anspannung der Bürgersteuer, und trotz
iußerster Beschränkung der Ausgaben auf andere Weise
nicht ausgeglichen werden kann. Eine erhebliche Ausnutzung
 der Bürgersteuer ist nur dann anzuerkennen,
wenn sie mit mindestens dem Fünffachen des Reichssatzes
 erhoben wird. Aus der Erhöhung der Gewerbesteuer
darf die Gemeinde jedoch kein höheres M eh r aufkommen
erzielen, als sie nach bisherigem Landesrecht erzielt
haben würde, wenn die Zuschlagssätze bis zu einem
Zehntel über den bisher gültigen Landesdurchschnittsatz
 erhöht worden wären. Die Umrechnung hat in derselben
 Weise zu erfolgen, wie sie in dem vorstehend
angeführten Beispiel erläutert worden ist. Hat die Gemeinde
 zum Beispiel im Rechnungsjahre 1935 einen Zuschlagssatz
 zur staatlich veranlagten Gewerbesteuer von
150 v. H. erhoben und daraus ein Ist-Äufkommen von
300000 RM. erzielt, so darf sie der Errechnung der neuen
Hebesätze bei einem bisherigen Landesdurchschnitt von
300 v. H. einen Zuschlagssatz von höchstens 550 v. H.
mit einem daraus errechneten Ist-Aufkommen von 1 100 000
Reichsmark zugrunde legen.
(2) Die Erhöhung der Hebesätze 8 7 Abs. 2 gemäß
jedarf der Genehmigung der obersten Gemeindeaufsichtssehörde.

Zu 8 9.
(1) Soweit die Umlagen der Gemeindeverbände auf
Steuergrundbeträgen beruhen, die nach einem vor Bezinn
 des Rechnungsjahres 1937 liegenden Stichtag festzelegt
 werden, werden sie von der Neuregelung der Gewerbesteuer
 im Rechnungsjahre 1937 noch nicht betroffen.
Das gilt zum Beispiel für Preußen im Hinblick auf die
38 21 und 30 des PrAGzFAG. *).
(2) In den Ländern, in denen die Umlagen nach den
Grundbeträgen der Gemeinden für das laufende Rechaungsjahr
 erhoben werden, sind die Umlagesätze für die
Gewerbesteuer der veränderten Gesamisumme der Steuermeßbeträge
 anzupassen.
(3) Eine Erhöhung der Umlagesätze über die sich aus
ler Anpassung ergebenden Sätze hinaus bedarf in jedem
Falle der Genehmigung der obersten Landesbehörde.
?) Nicht veröffentlicht. ?) Vergl. GS 1927 S. 21. *) Vergl. GS 1930 S. 249.
431 S 25. 194 S. 156. 1924 S 99 und 91

Saar-Wirtschaftszeitung Nr. ı

Zu $ 11.
(1) Der Hebesatz einer Gemeinde für die Gewerbesteue
38 16 und 25 des GewStG.) kann hinsichtlich der in
{er Gemeinde belegenen Betriebsstätfen von Warenhäusern
u dem Verhältnis erhöht werden, im dem eine solche Er-1öhung
 für das Rechnungsjahr 1936 bestanden hat, höchstens
 jedoch um drei Zehntel, Hat bisher nur das Land
aine Warenhaussteuer erhoben, so kann der Hebesat;
der Gemeinden dieses Landes bis zır drei Zehnteln erhöht
verden.
(2) ‚Wird ein Warenhausunternehmen in einer Gemeinde
zur Zweigstellensteuer ($ 17 des GewSiG.) herangezogen
zo ist dieser Steuerbeirag auf den Betrag der Waren:
jaussteuer anzurechnen.
Zu 8 12
Von der Geltendmachung des ÄAusgleichszuschusses kanı:
ıbgesehen werden, wenn es sich um geringfügige Beträge
handelt oder wenn die Geltendmachung mit Weiterunger
der Kosten verbunden wäre, die nicht im angemessener
Verhältnis zu der Höhe des Ausgleichszuschusses ständen
Zu 8 13.
Einen Anspruch auf einen Ausgleichszuschuß haben nu
NVohngemeinden, in denen
1. (I) die Hebesätze für die Grundsteuer und die Ge.
werbesteuer in dem Rechnungsjahr, für das der Auszleichszuschuß
 beansprucht wird, mindestens 75 v. H. deı
Mebesätze in der Betriebsgemeinde beitragen. Wird in
ajner oder in beiden Gemeinden. die Lohnsummensteuer
erhoben, so ist für die Vergleichsberechnung der Hebe:
satz für die Gewerbesteuer nach dem Ertrag und Kapita!
ım den Satz zu. erhöhen, der sich bei einer Umrechnung
les Aufkommens aus der Lohnsummensteuer ergeber
yürde.
(2) Die oberste Gemeindeaufsichtsbehörde kann {fü
NVohngemeinden, in denen die Zahl der Arbeitnehmer
ind ihrer Familienangehörigen mindestens 50 v. H. des
Gjesamtbevölkerung beträgt und in denen mindestens
»3 v. H. der bebauten Grundstücke nach dem 1. April
‘024 bezugsfertig gewordene Kleinsiedlungen, Kleinwohıungen
 und Arbeiterwohnstätten sind, die Geltendmachung
jes Ausgleichszuschusses auch dann zulassen, wenn die
Jebesätze mindestens 60 v. H. der Hebesätze in de'
Betriebsgemeinde betragen.
(3) Erhebt die Betriebsgemeinde, aber nicht die Wohn
yemeinde die Gemeindebiersteuer, SO erhöhen sich die
in den vorhergehenden Absätzen genannten Hundertsätze
um 5 v. H. der Hebesätze in der Betriebsgemeinde (z. B
statt 75 v. H. auf 80 v. H.);
2. die Bürgersteuer für das Kalenderjahr, in dem das
Rechnungsjahr beginnt, für das ein Ausgleichszuschuß beansprucht
 wird, mindestens mit dem Fünffachen des
Reichssatzes — in Wohngemeinden mit weniger als 2000
Zinwohnern mindestens mit dem Dreiundeinhalbfachen des
Zeichssatzes — erhoben wird. Wird die Bürgersteuer
'n der Betriebsgemeinde mit einem niedrigeren Satz er
1oben, so gilt dieser Satz als Mindestsatz für die Wohn
zemeinde.
Zu 8 14.
Da es Fälle geben kann, in denen die Ärbeitnehmei
aines Betriebs am Stichtage ihre Arbeitsstätte gleichzeitig
in zwei verschiedenen Betriebsgemeinden hatten, genügl
as zur Anerkennung des Anspruchs der Wohngemeinde
uf einen Ausgleichszuschuß, wenn die Zahl von 10 Arjeitnehmern,
 die in diesem Falle eine Rechnungsgröße
jarstellit, um einen Bruchteil überschritten wird. Ergibt
;ich also bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer
iime Zahl von 10,5 Arbeitnehmern zu Gunsten der Wolhnremeinde,
 so ist der Anspruch auf Ausgleichszuschuß als
zegeben anzuerkennen.
Zu 8 16.
Unter Aufkommen an Gewerbesteuer in dem vorangezangenen
 Rechnungsjahr ist das Ist-Aufkommen, in diesen!
Zechnungsjahre zu verstehen. Der Berechnung des Auszleichszuschusses
 sind die Hebesätze für die Gewerbesteuer
 nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
zugrunde zu legen, die für das Rechnungsjahr, für das der
Ausgleichszuschuß zu zahlen ist, festgeseizt werden. Wird
in einer oder in beiden Gemeinden die Lohnsummensteuer
erhoben, so ist der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach
jem Ertrag und Kapital um den Satz zw erhöhen, der
sich bei einer Umrechnung des Äufkommens als der
“ohnsummensteuer ergeben würde.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.