Full text : 42.1937 (0042)

9, März 10937

Die Sammlung bringt jeweils aktuelle und wichtige Entscheidungen
 aus dem Arbeitsrecht und Sozialversicherungs-‚echt
 sowie der sozialen Ehrengerichte. Sie ist dadurch
esonders geeignet, die Kenntnis der aus dem neuen Arbeitsrecht
 eniwickelten Rechtsgrundsätze besonders auch
ei den Betriebsführern‘ zu ‚erweitern. Die Sammlung erscheint
 monatlich einmal im einer Stärke von 24 Seiten
zu dem mäßigen Bezugspreis von vierfeljährjährlich
 1,25 RM. zuzüglich der üblichen Postzustellgebühren.

Bei dem Bezug der Entscheidungssammlung dürfte es
zweckmäßig sein, mindestens zwei Exemplare zu bestellen,
 eins für die Betriebsführung und eins für den
Betriebszellenobmann oder die Vertrauensmänner. Bestellungen
 können bei jeder Postanstalt aufgegeben werden.

Fünfte Tagung der Arbeitskammer Saarpfalz.
Am 23. Februar 1937 fand! im Festsaale des Rathauses
lie fünfte Tagung der Arbeitskammer Saarpfalz statt,
die der Behandlung der Kotlonialfrage gewidmet
war. Ueber die interessanten Vorträge von Pg. Hans
Zauh von der Auslandsstelle der DAF., Berlin, über
‚Rohstoffe und Kolonien“ und von Oberst a. D. Richard
Peter, Leiter des Gauverbandes Saarpfalz des Reichskolonialbundes,
 über „Kolonialfragen im Dritten Reich“
st in der Tagespresse eingehend berichtet worden.

Steuer

Das neue Realsteuerrecht.“)

(Schluß

4. Erste Ausführungsanweisung zum Einführungsgesetz
 zu den Realsteuergesetzen. ;
RdErl. d. RuPrMdF. zgl. i. N. d. RFM. v. 23. 12. 1936
— V St. 1959/36 u. S 1511—19 I.
‘RMBKEV. Nr. 55/1936 S. 1605.)
(1) Nach 8 1 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen
 (EinfGRealSt.G.) können die Gemeinden
vom 1. April 1937 ab die Gewerbesteuer (Steuer, vom
stehenden Gewerbe) nur nach dem Gewerbesteuergesetz
‘GewStG) vom 1. Dezember 1936 (RGBI. I S. 979) in
Verbindung mit Abschnitt I des EinfGRealStG erheben.
Zur Ausführung der Vorschriften des Äbschnittes I des
EiniGRealStG wird, soweit die Gewerbesteuer in Frage
xommt, zunächst folgendes bestimmt:
Zu 8 2.
Die Festsetzung der HMebesätze für die Gewerbesteuer
(88 16 und 25 Abs. 3 des GewStG) hat im Rahmen der
Haushaltsatzung (8 83 DGO1)) zu erfolgen. Eine Erhöhung
 der Hebesätze im Laufe des Rechnungsjahres
zedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit
ıicht die obere oder die oberste Aufsichisbehörde zustänlig
 ist (vgl. zu 8 6 und zu 8 7 Abs. 2).
Zu 8 3.
Auf Grund dieser Vorschrift können Gemeinden, SOoweit
 sie nach Landesrecht Berufsschulbeiträge in der Form
von Zuschlägen zu den bisherigen Gewerbesteuergrund-‚eträgen
 erheben durften, diese Beiträge im Wege der
Mehrbelastung durch Festsetzung erhöhter Hebesätze erneben
 (vgl. z. B. für Preußen $ 16 des Gewerbe- und
Handelstchrerbesoldungsgesetzes vom 16. 4. 10928, GS,
3. 89, i. d. Fass, des Kap. IV $ 1 Ziffer 8—10 im ersten
Teil der 1. Spar-VO. vom 12, 9, 1931, GS. S. 179/191)
Zu 8 6.
(1) Bestimmungen darüber, in welchem Verhältnis die
Jebesätze für die Gewerbesteuer, die Grundsteuer und
die Bürgersteuer zueigander stehen müssen, werden erlassen,
 sobald die Auswirkungen des GewStG und des
»rstmalig für das Rechnungsjahr 1938 anzuwendenden
Zrundsteuergesetzes (GrStG) vom 1. 12. 1936 (RGBl. |
3. 086) zu übersehen sind.
(2) Die Hebesätze für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
 und dem Gewerbekapital bedürfen bis zum
*\ SWZ. Nr. 10/1937 S. 182, Nr. 11/1937 S. 200
Vase RAORI 1938 1 8 49

217

Zrlaß endgültiger Bestimmungen der Genehmigung der
5beren Aufsichtsbehörde, soweit diese Sätze 240 vv. H.
ader, wenn Auch die Lohnsummensteuer erhoben wird,
‘C0 v. H. überschreiten. Der FHebesatz für die Lohnsummensteuer
 (8 253 Abs. 3 GewStG). soweit diese nach
S O6 Abs. 2 GewStG erhoben werden darf (vgl. RdErl.
y. 22. 12. 1936, RMBIiV. S. 1693), bedarf der Geaehmigung
 der oberen Aufsichtsbehörde, sofern er den
Satz von 400 v. H. überschreitet, Die obersten Landusbehörden
 werden ermächtigt, in beiden Fällen eine niedrigere
 Grenze für die Genechmigungspflicht festzuseizen
Zu$8 7 Abs. 1
(1) Die Vorschrift des 8 7 will verhindern. daß das
Gewerbe innerhalb der Gemeinde in seiner Gesamtı1eit
 für die Uebergangsjahre 1937 und 1938 höher als
jisher belastet wird. Der Gemeinde soll andererseits
aber nicht das Steuermehraufkommen vorenihalien wer-4en,
 das sie bei Aufrechterhaltung des bisherigen Rechiszustandes
 und der bisherigen Hebesätze infolge der wirt-;chaftlichen
 Entwicklung erhalten haben würde. Unter
len bisherigen Aufkommen ist das Aufkonunen zu Verstehen,
 das Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden
n der Gemeinde insgesamt bisher erzielt haben.
(2) Da die Gesamtsumme der Steuermeßbeiräge innerjalb
 der Gemeinde für das Rechnungsjahr 1937 bei Aufstellung
 des Haushaltsvoranschlags noch nicht fesisteht.
haben die Gemeinden für die Errechnung des erforderichen
 Hebesatzes für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
 und Gewerbekapital von den Erträgen ıumd
4em Kapital auszugehen, auf deren Grundlage nach bis-1erigem
 Landesrecht zuletzt die Gewerbesteuergrundberäge
 veranlagt worden sind, d. h. von der Gesamisumm«e
jer Erträge und des Kapitals, die den Gewerbesieuerzrundbeträgen
 für das Rechnungsjahr 1933 oder — weım
ichon möglich — 1936 zugrunde gelegen hat. Nach dieser
Zesamtsumme ist sodann die Gesamtsumme der neuen
3teuermeßbeträge auf Grund der Vorschriften des Gew-3tG.,
 insbsondere auf Grund der 8$ 8, 9, 11—13 zu ernitteln.
 Im Wege der Teilung des Isi-Aufkommens an
Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1935 oder 1936
Jurch die Gesamtsumme der an Stelle der alten Steuerzrundbeträge
 ermittelten neuen Steuermeßbeträge ist
schließlich der neue Hebesatz zu errechnen. Dabei sind
iem Ist-Aufkommen auch die Beträge hinzuzurechnen. «die
;on einzelnen Steuerpflichtigen auf Grund besonderer
Steuervereinbarungen an die Gemeinde gezahlt worden
zind, wenn diese vereinbarten Beträge für das Rechaungsjahr
 1937 nicht mehr entrichtet werden.
Beispiel: Das Gewerbesteueraufkommen nach
Gewerbeertrag und Gewerbekapital hat sich in der
Gemeinde X. für das Rechnungsjahr 1935 auf 1 Million
 RM. beziffert. Die Summe der in der Gemeinde
auf der Grundlage des bisherigen Landesrechts festyestellten
 Gewerbesteuergrundbeträge nach Ertrag und
<apital, die dem Ist-Aufkommen von 1 Million RM
zugrunde gelegen hat, hat 200000 RM. betragen,
Zur Erzielung dieses Ist-Aufkommens ist ein Zuschlag
‚on 500 v. H. erforderlich gewesen. An Stelle des
Gjewerbesteuergrundbetrages von insgesamt 200 000
Zeichsmark errechnet sich nach den Vorschriften des
1euen Gewerbesteuergesetzes, insbesondere nach den
88 8, 9, 11—13, ein Gesamtsteuermeßbeirag für «Lie
emeinde X. von 400 000 RM. Folglich wäre zur
Erzielung des gleichen Aufkommens von 1 Million
Reichsmark im Rechnungsjahr 1935 nach den neuen
Vorschriften ein Hebesatz von 250 v. H. erforderich
 gewesen. Da die Gemeinde X. im Rechnungsjahr
1936 denselben Zuschlagssatz von 500 v. H. wie im
Rechnungsjahre 1935 erhoben hat und ihn auch für
1937 erhoben hätte, beträgt also für das Rechnungs:
jahr 1937 der Hebesatz nach der ncıren Steuergrund
lage 250 v. H.
(3) Bei dieser Art der Berechnung wird der Gemeinde
n vollem Umfange das Mehraufkommen gesicherf. das
hr bei Aufrechterhaltung des bisherigen Rechiszustandes
ind den bisherigen Hebesätzen (Zuschlagssätzen) infolge
ler zwischenzeitlichen Besserung der Wirtschaftslage zuzeflossen
 wäre.
(1) Gewisse Schwierigkeiten werden sich für die Geneinden
 ergeben, die bisher statt des Gewerbekapitals
die Lohnsumme besteuert haben. Da nach 8 6 Abs. 1
5ewStG. die Gemeinden. denen die Besteuerung der
“ohnsumme gestattet wird. auch das Gewerbekapital be:
            
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