Full text : 42.1937 (0042)

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Saar-Wirtschaftszeitung Nr. 1

Arbeitseinsatz von Metallarbeitern. S. 219.

Zoll und Außenhandel

Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen
Pauschalumsatzsteuern.
Durch die überstürzte Einführung der allgemeinen Pauschalumsatzsteuer
 in Frankreich ist es vielfach bei der
Einfuhr nicht möglich gewesen, die für die Befreiung
von der Abgabe von 5% erforderlichen Formalitätem
zu erfüllen. Infolgedessen ist die Abgabe von 6% in
vielen Fällen erhoben worden, obwohl eine Befreiung nach
jen gegebenen Voraussetzungen hätte erfolgen können
Wie in Saar-Wirtschaftszeitung Nr. 6 vom 5. Februar 1937
53. 103 und vom 19. Februar 1937 S. 142 ausgeführt
worden ist, kann für die in der Zeit vom 1. Februar bis
‚. März 1937 erhobenen Beträge eine nachträgliche Er -
stattung bzw. Verrechnung erfolgen.
Nach einer im „Bulletin Douanier‘“ vom 12. März veröffentlichten
 Entscheidung der Generalzolldirektion in Paris
sind für jede Sendung, für die nachträglich die Befreiung
von der Abgabe von 60% gefordert wird, die Bereiungsbescheinigungen
 dem Abfertigungszollamt
 nachzuliefern, Außerdem ist es notwendig, daß ein
allgemeiner Befreiungsantrag hinterlegt ist.
Ursprungsbezeichnungszwang für Fruchtsäfte
und Gemüsesäfte.
Durch Verordnung vom 9. März 1937 (J. O. v. 11. 3.
1937 S. 2948) ist der Ursprungsbezeichnungszwang
 für Früchte, der durch Verordnung vom
1. August 1933 eingeführt worden ist, auf Fruchtsäfte
und Gemüsesäfte ausgedehnt worden.
Auf Grund der vorliegenden Verordnung können in-'olgedessen
 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte ab
12. Mai 1937, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung,
 nach Frankreich nur mehr eingeführt werden,
wenn sie in lateinischen Buchstaben unzerstörbar und deutich
 sichtbar mit der Angabe des Ursprungslandes (Deutsch-‚and,
 Allemagne, Germany usw.) versehen sind.
Die entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften für
Früchte, die nunumehr auch auf Fruchtsäfte und Gemüsesälte
 Anwendung finden, sind:
1) Auf der äußeren Verpackung in mindestens 2 cm
hohen zroßen Buchstaben,
2) Auf der innerenn Verpackung:
in mindestens 6 mm hohen‘ Buchstaben,
der
vertieft oder erhaben in 4 mm hohen Buchstaben
auf einem deutlich sichtbaren Teil, der keinen son-:tiygen
 Aufdruck träogt.

Soziales

Gesetz über die Verlängerung der Amtsdauer
der Verirauensräte. Vom 9. März 1937.
RGBL I Nr. 30 v. 10. 3. 1937 S. 282.)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen,
jas hiermit verkündet wird:
„Die Amisdauer der derzeitigen Mitglieder des Ver-;rauensrates
 ($ 3 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen
Arbeit, 8 3 des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in
öffentlichen Verwaltungen und Betrieben) wird bis zum
30. April 1938 verlängert. Eine erneute Ablegung des
(eierlichen Gelöbnisses gemäß 8 10 des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit und 8 8 des Gesetzes zur
Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und
Zetrieben findet nicht statt.“
Berlin, den 9. März 1937. °
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsarbeitsminister
In Vertretung
Dr. Krohn.
Der Reichswirtschaftsminister
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
Dr. Hjalmar Schacht,
Yräsident des Reicksbankdirektoriums.
Der Reichsminister des Innern
Dr Frick

Mehrarbeit, Vor- und Nacharbeit.
Im Reichsarbeitsblatt, Heft 5, Teil III S. 36, ist ein
Schreiben des Herrn Reichs- und Preußischen Ärbeitsninisters
 — IIIa 1965/37 — vom 3. Februar 1937 an
den Herrn Treuhänder der Arbeit für das Wirtschafisgebiet
 Hessen veröffentlicht, dessen Wortlaut wir hier
viedergeben:
„Mehrarbeit vor und nach gesetzlichen Feiertagen,
Nach den Vorschriften der Arbeitszeitordnung ist
inmerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nur ein
zuschlagsfreier Ausgleich von Arbeitsstunden zulässig.
die an Werktagen ausgefallen sind. Durch meine
Anordnung über die Arbeitszeit zu Weihnachten 10936
vom 23. November 1936 — IILa 18789/36 — wurde
der Ausgleichszeitraum von 2 Wochen für die an
Werktagen der beiden Weihnachtswochen ausfallenten
 Ärbeitsstunden auf 2 Monate ausgedehnt. Eine
Verlängerung der durchschnittliichen werktäglichen Aryeitszeit
 von 8 Stunden trat hierdurch nicht ein. Mi
xücksicht auf die große Zahl der gesetzlichen Feiertage
 zu Weihnachten und Neujahr 1936/37 war ferner
angeordnet worden, daß ersatzweise noch ein weitereı
Tag vor- und nachgearbeitet werden dürfte. Da es
sich bei dieser Regelung somit in erster Linie um
eine Verschiebung von Arbeitsstunden handelt, be.
steht insoweit auch keine Verpflichtung zur Zahlung
ainer Mehrarbeitsvergütung. Im übrigen kann abeı
von einem Ausfall von Arbeitsstunden am gesetz
ichen Feiertagen, die als Ruhetage gelien, nicht die
Rede sein, so daß ein Ausgleich schon dem Wortsinn
nach nicht möglich ist.
Um den Gefolgschaftsmitgliedern einen möglichst
zleichbleibenden Verdienst zır sichern, darf jedoch
Mehrarbeit vor oder nach gesetzlichen Feiertagen
ebenso wie jede aus einem anderen Grunde angeordnete
 Mehrarbeit dann geleistet werden, wenn sie auf
eine in der Ärbeitszeitordnung vorgesehene Ausnahme:
möglichkeit (30 Mehrarbeitsiage im Jahre, tarifliche
Mehrarbeit, Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes)
gestützt werden kann. Sie ist allerdings nach $ 14
der AZO. in der Regel mit dem gesetzlichen oder
tarıflichen Lohnzuschlag zu bezahlen.“

Wiederbeschäftigung von Empfängerinnen von
Ehestandsdarlehen.

Im Reichsarbeitsblatt, Heft Nr. 4 vom 5. Februar 10937.
Teit I S. 24, ist ein Schreiben des Herrn Reichsministers
der Finanzen vom 7. Dezember 1936 an die Herren
Präsidenten der Landesfinanzämter veröffentlicht, das sich
mit der Wiederbeschäftigung von Empfängerinnen von
Ehestandsdarlehen, deren Ehemänner zur Wehrmacht odeı
zum Arbeitsdienst einberufen sind, befaßt. Die maßzebende
 Stelle des Schreibens lautet:
„Ich gestatite daher auf Grund von 8 1 der Sechsten
ED DVO (Durchführungsverordnung über die Gewährung
von Ehestandsdarlehen) den Ehefrauen, die ein Ehestandslarlehen
 erhalten haben, allgemeim die Ausübung einer
Arbeitnehmertätigkeit, solange die Ehemänner zur Erfüllung
 der Dienstpflicht, zur Ausbildung oder zur Ab:
teistung von Uebungen zur Wehrmacht oder zur Erfül
jung der Arbeitsdienstpflicht einberufen sind.‘
Damit ist die Aufrechterhaltung des Arbeitsverbots für
Ehefrauen, die ein Ehestandsdarlehen erhalten haben, mil
den Vorschriften des Familienunterstützungsgesetzes, wel
ches den Unterstützungsfond zur Entlastung der Reichs:
kasse auf das notwendigste Maß beschränken will, in
Zinklang gebracht.

DAF.-Entscheidungssammlung.
(Beilage zum Amtlichen Nachrichtenblatt der DAF).
Die vom Amt für Rechtsberatungsstellen der Deutscher
Arbeitsfront herausgegebene Sammlung von Entschei:
dungen aus dem Arbeitsrecht und Sozial
versicherungsrecht soll mit Beginn des Jahrgang‘
1937 über den ‘bisherigen Kreis der Bezieher hinaus auc}
weiteren Personen und Dienststellen zugänglich gemach!
werden:
            
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