Full text : 42.1937 (0042)

‚9. März 1937

n Fällen ähnlicher Art, in denen Waren eingeführt werden
 sollen, ohne daß der Einführer irgendeine Zahlungsverpflichtung
 gegenüber dem Lieferanten eingeht, auf Anray
 Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach dem Vordruck
5 26 ausstellen, Wird bei der zollamtlichen Abfertigung
» ne Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt, so wird
‚on der Zollstelle die Abfertigung vorgenommen und
sine rote Meldung (vgl. vorstehenden Abschnitt C I 2)
1icht erstattet.
2. Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auf Antrag
seim Vorliegen der in der vorstehenden Ziffer 1 genannten
Voraussetzungen auch für Waren erteilt werden, die dem
Jevisenpolitischen Abfertigungsverboat nicht unterliegen. An
der Erlangung solcher Bescheinigungen haben die Einführer
aim berechtigtes Interesse, um von vornherein die sonst
bei der Einfuhr entstehenden Schwierigkeiten (Erstattung
ajimer roten Meldung durch die Zollstelle an die Ueberwachungsstelle,
 Rückfragen und Prüfungen bei dem Ein-‘ührer
 durch die Ueberwachungsstelle usw.) zu vermeiden.
3. Zum Teil befinden sich noch Waren, die schon vor
‚Äängerer Zeit aus dem Ausland eingeführt und bereits
ordnungsmäßig bezahlt worden sind, im Zollausschlußyebieten,
 in Öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern
anter amtlichem Mitverschluß. Damit — bei devisenpolitisch
 abfertigungsverboatenen Waren — die zollamtliche
Abfertigung solcher Waren zum freien Verkehr usw. erfolgen
 kann bzw. — bei nichtabfertigungsverbotenen Waren
— die Erstattung roter Meldungen durch die Zollstellen
vermieden wird, können ebenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigungen
 erteilt werden, soweit die frühere ordnungsmäßige
Bezahlung nachgewiesen werden kann.
4, Die Ueberwachungsstellen dürfen Unbedenklichkeitsbescheinigungen
 für Waren, die im Einzelfall einen höheren
Wert als 10000 RM. haben, nur ausstellen, nachdem
vorher die Zustimmung der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung
 — von den Ueberwachungsstellen I bis IV und
VI die Zustimmung des Herrn Reichsministers für Ernährung
 und Landwirtschaft -— eingeholt worden ist. Dies
zilt nicht in den Fällen der vorstehenden Ziffer 3.
Der Wert der auf Grund von Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
 einzuführenden Waren ist auf etwa bestehende
Zahlungswerterenzen nicht anzurechnen.

U.
Schlußbestimmungen.
Neben den Bestimmungen dieses Runderlasses sind die
Anordnnungen zu beachten, die in den geltenden Rumd- und
Allgemeinen Erlassen über die Wareneinfuhr — insbesondere
 in den Erlassen, die die Bezahlung der Wareneintuhr
aus den einzelnen Ländern regeln — enthalten sind.
Für die Bezahlung der Nebenkosten der Wareneinfuhr
ınd für die Wareneinfuhr im Wege besonderer Geschäfte
(private Verrechnungsgeschäfte, Gegenseitigkeitsgeschäfte,
Bezahlung von Einfuhrkwaren auf Ausländersonderkonten
für Inlandszahlungen, Rohstoffkreditgeschäfte usw.) gelten
die hierüber erlassenen ‘besonderen Bestimmungen.
Verzeichnis
der aufgehobenen Runderlasse und Allgemeinen Erlasse,
Runderlasse: 111/34 D.St. 115/34 D.St. 137/34 D.St.
1/34 Ue,St. 5/34 Ue,St. 13/34 Ue.St
138/34 D.St. — DSt. 139/34 D.St
15/34 Ue.St. 16/34 Ue,St. 17/34 Ue.St
144/34 D.St. 148/34 D,St. — D.St
20,34 Ue,St. 2234 UeSt. 31/384 Ve.St
174/34 D.St. — Dt. 39/35 D.St.
34/34 Ue.St. 8/35 Ue,St. 10/35 Uee.St
— D.St. 70/35 D.St Abschnitt Ba
22/35 Ue.St. 27/35 Ue,St.
107/35 D.St. — DSt. — Dt.
19/35 Ue.St. 69/35 Ue,St. 97/35 Ue.St.
Allgemeine Erlasse: Dev. B 32 106/34 vom 6. 10. 1934
Dev. B 34306/34 vom 17. 11. 1934
Dev. B 37900/34 vom 22. 11. 1934
Dev. B 39556/34 vom 1. 12. 1934
— Dt. — Dt. — Dt.
178/35 Ue.St. 199/35 Ue.St. 10:36 Ue.St.
— Dt. — DS$t.
7136 Wie St 097/36 Te St

213

Einschränkung der Rohstoffkreditgeschäfte.
Durch Runderlaß Nr. 2237 D.St. — 1037 Ue.St. vom
24. Februar 1937 sind private Verrechnungsgeschäfte und
Aski im Verkehr mit Acgypten, dem Sudan, Britisch-Indien.
 Ceylon, Burma, Siam, Straits Seitlements, China
and den Philippinen verboten. Iieses Kompeusations-‚erbot
 stellte die genannten Länder praktisch mit denenigen
 Ländern gleich, bei denen die Deviseneingänge
‚ertraglich zweckgebunden sind und daher nicht für private
/errechnungen Verwendung finden können. Durch einen
jenem Rurderlaß 34137 D.St. — 17.37 Ue,St. vom 15.
März 1937 wird für die oben aufgeführten Länder auch
las Verbot der Rohstoffkrecitgeschäfte verfügt. Die Anordnung
 gilt jedoch nicht für Rohstoffkreditgeschäfte, zu
teren Durchführung verbindliche Zusagen gemäß Abschmitt
C HI des Runderlasses 22.37 D.St. — 1037 UeSt. vom
24. Februar 1937 schon erteilt worden sind sowie für
Anträge, welche den Ueberwachungsstellen vorliegen oder
Jereits vor Bekanntgabe des neuen Erlasses gestellt wor
len sind.
Ferner wird ausdrücklich klargestellt, daß auch meue
Rohstoffkreditgeschäfte mit Kanada nicht mehr genehmigt
verden können.

Ablieferung nicht in Anspruch genommener
Reisezahlungsmittel.

Wie dem Reichsbankdirektorium berichtet wurde, haben
sowohl Ausgabestellen als auch Reisende, die einen Mo-1at
 nach Aushändigung der Reisezahlungsmitiel durch die
Ausgabestelle eintretende Ablieferungspflicht häufig dadurch
 hinausgeschoben., daß sie die Aushändigung bzw
Abholung der zugeteilten Reisezahlungsmittel absichilich
‚erzögerten.
Um einen derartigen Mißbrauch zu unterbinden und cine
:inheitliche Handhabung bei sämtlichen ÄAusgabestellen
von Reisezahlungsmitteln zu erzielen, hat das Reichsbank-Jdirektorium
 durch Schreiben IIa 41470 vom 31. Dezember
1936 angeordnet, daß bis zur endgültigen Regelung der
Angelegenheit durch die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung
 die Reisezahlungsmittel der Reichsbank über die
Ausgabestellen anzubieten und auf Verlangen abzuliefern
ind, wenn die Reise nicht innerhalb einer Frist von
1 Monat, von dem Zeitpunkt der Zuteilung durch
lie Reichsbank an gerechnet, — nicht wie bisher vom
Tage der Aushändigung durch die ÄAusgabestellen — ange:
treten wird.
Der Tag der Zuteilung ist im Reisepaß zu vermerken

Deutsche Devisenerlasse.
Runderlaß Nr. 3337 D.St. vom 12. März 1937 betr.
1 3, 5, 6; (I 4): Nebenkosten des Warenverkehrs: Transitfrachten.

Runderlaß Nr. 34/37 D.St. — 17/37 Ue.St. vom 15. März
1937 betr.: I 2: Rohstoffkreditgeschäfte mit Aegypten:
Sudan, Britisch-Indien, Ceylon, Burma, Siam, Straiis Settlements,
 China und Philippinen; im Anschluß an RE Nr.
88/36 D.St. — 31:36 Ue.St. (Siehe oben.)

C Mitteilungen über Firmen

Aus dem Geschäftsbericht der Saargenossenschafisbank
 über das Geschäftsjahr 1936.
Nach einem Hinweis auf die Wiederherstellung der
vollen Souveränität des Reiches durch die Aufhebung deı
entmilitarisierten Rheinlandzone fährt der Bericht folgen
dermaßen fort:
„Der große Reinigungsprozeß hat sich in unserer enge-‚en
 Heimat im verflossenen Geschäftsjahr weiter fortgezetzt.
 Die fünfzehnjährige Abtrennung hatte jedoch. wie
sich jetzt erst herausstellt. einen weit stärkeren Einfluß
auf «die Gestaltung der Dinge bei uns ausgeübt. als
allgemein geahnt und angenommen wurde. Wir waren
allzusehr wirtschaftlich vom Reiche getrennt, so daß der
Ausgleich trotz der besonderen Rückgliederungsmaßnah
men einen längeren Zeitraum beanspruchte, als ursprüng
lich angenommen wurde
            
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