Full text : 42.1937 (0042)

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Kreditinstitut einzubehalten, zu entwerten und an die zu-‚ständige
 Ucberwachungsstelle zurückzusenden.

Besondere Arten von Geschäften.
1. Konsignationslager, Sammelsendungen,
Ausländerinkassokonten.

ı) Konsignationslager. en N
Wegen der Erteilung von Devisenbescheinigungen für
Waren, die im Zollinland auf ein Lager (Konsignationsager)
 genommen und von diesem Lager aus verkauft
werden sollen, vergleiche die Bestimmungen in Ri IV 4
Abs. 3, IV 7 Abs 1 Satz 2 und Abs. 2, IV 10.
Die Ueberwachungsstelle kann bei Erteilung der Devisenbescheinigung
 anordnen, daß ihr die von dem Lager
erfolgten Verkäufe unter Angabe der inländischen Käufer
von dem Lagerhalter in regelmäßigen Zeitabständen mityeteilt
 werden.
Läuft die Gültigkeitsdauer der dem Lagerhalter er-‚eilten
 Devisenbescheinigung ab, ohne daß alle auf Grund
Jer Bescheinigung eingeführten Waren verkauft und die
dafür geschuldeten Beträge an den ausländischen Lieferamnjen
 überwiesen sind, so kann ‚die Gültigkeitsdauer der
Devisenbescheinigung auf Antrag verlängert werden.
») Sammelsendungen.
Wegen der Erteilung von Devisenbescheinigungen für
Waren, die in einer einheitlichen Sendung an einen irändischenn.
 Spediteur oder Vertreter geliefert und von
Jiesem im Zollinland an die einzelnen Empfänger verteilt
 werden sollen (Sammelsendungen), vergleiche die
Bestimmungen in Ri IV 4 Abs. 4, IV 7 Abs. 1 Satz 2
ınd Abs, 2, IV 11.
Die Ueberwachungsstellte kann bei Erteilung der De-„isenbescheinigung
 anordnen, daß ihr binnen einer bestimmten
 Frist eine Aufstellung über die an die einzelnen
ınländischen Käufer gelieferten Waren vorzulegen ist
:) Ausländerinkassokonten.
Wegen der Einrichtung von Ausländerinkassokonten und
ler Einzahlung für Warenlieferungen auf solche Konten
vergleiche die Bestimmungen in Ri IV 13.
Devisenbescheinigungen zur Einzahlung auf Ausländernkassokonten
 sollen in der Regel nur solchem Einführernn
arteilt werden, die die in RiIV 7 Abs, 1 Satz 1 angegebenen
Voraussetzungen erfüllen. Die Anträge auf Erteilung von
Jevisenbescheinigungen können von den im vorstehenden
Abschnitt B II 1f aufgeführten Personen gestellt werden,
Die Zeitabstände, in denen die auf Inkassokonten einzegangenen
 Beiträge bei der Deutschen Verrechnungskasse
ajnzuzahlen sind, sind von der Devisenstelle in der Regel
auf einen Monat festzusetzen, Die auf dem Inkassokonto
eingezahlten Beträge sind danach im allgemeinen spätestens
 im Laufe des auf die Einzahlung folgenden Monats
im Wege des Verrechnungsabkommens an den Kontoinhaber
 zu überweisen. Die Einzahlung bei der Deutschen
Verrechnungskasse kann innerhalb der von der Devisenstelle
 gesetzten Frist zu jedem Zeitpunkt erfolgen. Daß
sie innerhalb der auf der Devisenbescheinigung vermerkten
Gültigkeitsdauer ausgeführt wird, ist nicht erforderlich.
Il. Veredelungsverkehr.
i. Beim aktiven Eigenveredelungsverkehr
(zollfreie Einfuhr einer ausländischen Ware in das Zollinland,
 Veredelung im Zollinland für Rechnung eines Inländers,
 Wiederausfuhr der veredelten Ware) ist zur Bezahlung
 der aus dem Ausland einzuführenden Ware eine
Devisenbescheinigung der zuständigen Ueberwachungsstelle
arforderlich. Anträge auf Erteilung solcher Devisenbescheinigungen
 sind! bevorzugt zu berücksichtigen (vgl.
Abschnitt B Ill 1 dieses Erlasses und RE Nr. 27/35 Ue.,St.)
2. Beim aktiven Lohnveredelungsverkehr
(zollfreie Einfuhr einer ausländischen Ware im das Zollnland,
 Veredelung im Zollinland für Rechnung eines Aus-‚änders,
 Wiederausfuhr der veredelten Ware) bedarf es im
allgemeinen nicht der Erteilung einer devisenrechtlichen
Genehmigung, da bei einem solchen Geschäft Zahlungen
yach dem Ausland nicht zu leisten sind, vielmehr die in-‚Äändische
 Firma durch die Ausführung der Veredelungsarbeiten
 eine Forderung gegen ihren ausländischen Auf-'raggeber
 erwirbt. (Eine Genehmigung würde nur dann
notwendig sein, wenn die Forderung der inländischen
Firma nicht durch eine Barzahlung, sondern durch Liete-‘ung
 von Waren — z. B. Einbehaltung der bei der Veradelung
 anfallenden Rückstände — oder dgl. abgedeckt
erden soll. Eine salche Genehmigung würde in Form

Saar-Wirtschaftszeitung Nr. 1:

jer Genehmigungen zur Durchführung privater Verrech
nungsgeschäfte zu erteilen sein.)
Waren, die in einem aktiven Lohnveredelungsverkehr
abgefertigt werden, unterliegen nach Abschnitt IV 1 bj
Ziffer 3 des Erlasses des Herrn Reichsministers der
Finanzen vom 30. Dezember 1936 Z 1134—689 II (Reichszollblatt
 S. 477) nicht der Devisenüberwachung durch dx
Zollstellen. Für die Zollabfertigung ist deshalb die Vor-'‚egung
 einer devisenrechtlichen Genehmigung nicht notwendig.
 Dies gilt aber nur dann, wenn €s sich um einen
zollamtlich genehmigten Lohnveredelungsverkehr handelt
nm sonstigen Fällen (z. B. Veredelung eimer Ware, clie
nem Einfuhrzoll überhaupt nicht unterliegt und bei der
Jemnach die zollamtliche Genehmigung eines Veredelungs-.
‚erkehrs nicht in Frage kommt) sind von den Ueber.
vachungsstellen auf Antrag Unbedenklichkeitsbescheinigun
zen (vgl. den nachstehenden Abschnitt F) zu erteilen. Diese
zind mit der Auflage zu versehen, daß die Wiederaus(uhr
jer veredelten Ware der Ueberwachungsstelle machzu
weisen ist.
3. Beim passiven Veredelungsverkehr (Aus-‘uhr
 einer inländischen Ware in das Ausland, Veredelung
im Ausland für Rechnung eines -Inländers, zollfreie Wiedereinfuhr
 der veredelten Ware) sind für die Erteilung
der Genenmigungen, die für die Bezahlung der Kosten deı
Veredelung erforderlich sind, die Devisenstellen zuständig
zin zollfreier passiver Veredelungsverkehr wird von den
Zolistellen nur dann genehmigt, wenn die beabsichtigte
/eredelung im Zollinland überhaupt micht oder nicht in
yenügendem Umfange oder nicht im gleicher Güte vorge
1ommenn. werden kanız oder wenn es sich um Versucht
zur Erprobung von neuen Verfahren oder Mustern handel
(8 3 der Veredelungsordnung). Unter der Voraussetzung.
laß ein passiver Veredelungsverkehr zollamtlich genehm'gi
st, können Genehmigungen zur Zahlung der Veredelungszosten,
 erteilt werden, Soweit in einem Verrechnungsıbkommen
 ausdrücklich vorgesehen ist, daß Veredelungszosten
 im Verrechnungswege zu zahlen sind, sind die
Genehmigungen stets in der Form zu erteilen, daß sie nur
ur Zahlung auf Grund des betreffenden Verrechnungsıbkommens
 berechtigen. Ist der Erwerb von Devisen
;rforderlich, so sind die Anträge, die besonders kenntlich
zu machen sind, in die Liste der Devisenanlorderunger
ınter B 9 aufzunehmen.
Die zollamtliche Genehmigung eines passiven Veredeungsverkehrs
 gibt für sich noch keine Gewähr dafür,
jaß auch die zur Zahlung der Veredelungskosten erforderiche
 Genehmigung erteilt werden wird. Der Inländer, der
Veredelungsarbeiten für seine Rechnung im Ausland aus-‘ühren
 lassen will, wird deshalb erst dann seine Aufträge
‚ergeben können, wenn sichergestellt ist, daß die Geıehmigung
 zur Zahlung der Veredelungskosten auch erteilt
werden wird,
Bei der Zollabfertigung, die bei der Wiedereinfuhr deı
‚eredelten Ware in das Zollinland stattfindet, ist die Vor
egung einer devisenrechtlichen Genehmigung nicht er
‘orderlich (vgl. Abschnitt IV 1b) Ziff. 1 des im vorstehenden
 Abschnitt E II 2 erwähnten Erlasses des Hermn
Reichsministers der Finanzen).
F.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
i. Waren, die dem devisenpolitischen Abfertigungsver
»ot unterliegen, werden von dem Zollstellen nur dann abrefertigt,
 wenn eine Devisenbescheinigung vorgelegt wird
vgl. vorstehenden Abschnitt C 13). Devisenbescheinigungen
verden aber nur in denjenigen Fällen erteilt, in dene”
Naren an den ausländischen Lieferanten bezahlt werden
nüssen. Es wird jedoch häufig die zollamtliche Abfertigung
ausländischer Waren beantragt, für die Zahlungen nach
Jjem Ausland nicht zu leisten sind. Als Beispiele sind zu
aenmen: Einfuhr von Mustern — soweit nicht schon nach
lem Erlaß des Herrn Reichsmimisters der Finanzen vom
30. Dezember 1936 Z 1134—680 II für Muster Ausnahmen
zugelassen sind —, Geschenksendungen, Ersatzlieferungen
ur früher gelieferte mangelhafte Waren, Uebernahme von
Gegenständen aus einem ausländischen Betrieb in einen
nländischen Betrieo der ‚gleichen Firma, Einfuhr von
landwirtschaftlichen und sonstigen Erzeugnissen eines im
Auslande liegenden Grundstücks eines Inländers. In sok
chen Fällen müßte, weil eine Devisenbescheinigung nich!
vorgelegt werden kann, die Abfertigung der Ware durch
die Zollstelle versagt werden.
Um die zollamtliche Abfertigung zu ermöglichen, könner
hp TJeberwachungsstellen in den cvenannten Fällen und
            
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