Full text : 42.1937 (0042)

19, März 1937

‚crleitet. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, von dem Einzahler
 zu verlangen, daß ihm die Devisenbescheinigung
nach Ablauf der für die nachträgliche Einfuhr gesetzten
Frist wieder vorgelegt wird. Erfolgt diese Vorlage nicht
nnerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist, so hat das
<recitinstitut der zuständigen Ueberwachungsstelle unter
Angabe der Nummer der Devisenbescheinigung hiervon
Mitteilung zu machen, Als Nachweis der nachträglichen
Zinfuhr ist stets der zollamtliche Abschreibungsvermerk:
auf der Devisenbescheinigung zu fordern, Würde die Erbringung
 durch Vorlegung der Quittungen über den bezahlten
 Zollbetrag oder dgl. zugelassen werden, so würde
in solchen Fällen stets von der Zollstelle eine rote Meldung
 erstattet werden und damit eine zusätzliche Belastung
der Ueberwachungsstelle eintreten.
Bei Verwendung der Devisenbescheinigungs-Vordrucke
WE 2a und 3a würde im Falle von Vorauszahlungen
wa Tolgende Auflage zu machen sein:
„Diese Devisenbescheinigung berechtigt zur Zahlung
aur in dem oben angegebenen Monat. Die im Antrag
angegebene Ware ist m unveränderter Beschaffenheit
Dis ZUM ee ee en einzuführen, Bis
zu diesem Tage ist -die zollamtliche Abschreibung auf
Seite 3 der Devisenbescheinigung zu bewirken; sie crfolgt
 nur, wenn die Devisenbescheinigung bei der zollamtlichen
 Abfertigung der Ware vorgelegt wird. Die
mit dem Abschreibungsvermerk der Zollstelle versehene
Devisenbescheinigung ist beschleunigt an die Bank zudüickzugeben,
 die die Zahlung entgegengenommen hat.
Die Devisenbescheinigung ist sodann von der Bank an
die Ueberwachungsstelle weiterzuleiten.
Die Auflagen 1 und 2 treten außer Kraft,“
5. Die Devisenbescheinizungen sind stets mit der —
u den Formblättern bereits vorgedruckten — Auflage zu
erteilen, daß die Leistung von Zahlungen oder der Erwerb
von Devisen auf Grund der Devisenbescheinigung erst zu-‚ässig
 ist, wenn die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung
aingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.

Ks
Devisenüberwachung der Wareneinfuhr.,
Devisenüberwachung durch die
Zollstellen.
Seit der Einführung des Neuen Plans wirken die Zollstellen
 .bei der Devisenüberwachung der Wareneinfuhr
3ach näherer Anweisung des Herrn Reichsministers der
Zinanzen mit, Die hierüber zur Zeit geltenden Anweisungen
 sind in dem Erlaß des Herrn Reichsministers der
Finanzen vom 30. Dezember 1936 Z 1134—680 II (Reichszollblatt
 S. 477) enthalten. Hiermach wird die Devisenüberwachung
 grundsätzlich bei der ersten zollamtlichen
Abfertigung zu einer‘ Öffentlichen Niederlage, einem Pri-‚atlager
 unter amtlichem Mitverschluß, einem Zollvormerkverkehr
 im weiteren Sinne einschließlich des Zollsicherungsverkehrs
 oder, wenn eine solche Abfertigung nicht
vorausgegangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr
 ausgeübt. Im einzelnen gilt folgende Regelung:
l., Abfertigung mit Devisenbescheiniguung.
Wird eine Devisenbescheinigung, deren Gültigkeitsdauer
noch nicht abgelaufen, vorgelegt, so schreibt die Zollstelle
 die abgefertigte Ware auf Seite 3 der Devisenbescheinigung
 ab, Ist es im Einzelfall — z. B. weil die
Ware in Teilsendungen gleichzeitig über verschiedene Zollstellen
 ‚eingeführt wird — nicht möglich, die Devisenbescheinigung
 bei der zollamtlichen Abfertigung vorzulegen,
 so kann der Einführer moch nachträglich den Abschreibungsvermerk
 erhalten. Die Devisenbescheinigung
muß aber in solchen Fällen für die in der Zeit vom 1. bis
15. Tage eines Monats abgefjertigten Waren spätestens
am 26. des Monats und für die in der Zeit vom 16. bis
zum letzten Tage eimes Monats abgefertigten Waren
spätestens am 11. des folgenden Monats der Zollstelle zur
nachträglichen Abschreibung vorgelegt werden,
* Abfertigung ohne Devisenbescheinigung.

Um zu verhindern, daß Zahlungen für Waren, für die
:ine Devisenbescheinigung nicht erteilt ist, auf ungesetzliche
 Weise geleistet werden, erstattet die Zollstelle in
denjenigen Fällen, in denen bei der Zollabfertigung eine
Devisenbescheinigung nicht vorgelegt wird, eine rote Mel-Jung
 an die zuständige Ueberwachungsstelle,
3, Abfertigungsverbotene Waren.
Waren, die dem devisenpolitischen Abfertigungsverbot
1ach der Zweiten Durchtührungsverordnung vom 21 Tuli

211

1935 zum Dev.G. unterliegen, werden von den Zollstellen
zum freien Verkehr oder zu einem Zollvormerkverkehr im
weiteren Sinne einschließlich des Zollsicherungsverkehrs
nur dann abgefertigt, wenn für sie eine Deviseunbescheinizung
 vorgelegt wird, Abfertigungsverbotene Waren dürien
5hne Devisenbescheinigung nur zu Öffentlichen Nicder-‚agen
 oder zu Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß
abgefertigt werden; es ist Vorsorge getroffen, dal die
weitere Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem
Zollvormerkverkehr nur bei Vorlage ciner Devisenbescheinizung
 erfolgt. Wegen der Einzelheiten über das devisen-»olitische
 Abfertigungsverbot vergleiche insbesondere RE
Nr. 151,35 D.St, — 70/33 Ue,St, und 189,39 D.St. —
0/36 Ue,Srt.
4. Wegen der Devisenüberwachung bei zollamtlichen
Abfertigungen zu einem Veredelungsverkehr und wegen
der Abfertigungen aul Grund von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
 vergleiche die nachstehenden Abschnitte E II
und F.
IL. Devisenüberwachung in Zollausschlußgebieten.

Wegen der für die Devisemüberwachung in Zollausschlußgebieten
 getroffenen. Sonderregelung verweise ich
auf den RE Nr. 6/37 D.St. — 2/37 Ue.St. und den Allgeneinen
 Erlaß Nr. 2:37 D.St, — 3:37 Ue.St. Ziffer 5
(abgedruckt im Rundschreiben Nr. 7 vom 14. Januar
1937 der Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe) sowie
auf die Erlasse des Herrn Reichsministers der Finanzen
vom 5. August 1935 Z 1131 — 37411 (Reichszollblatt
S. 363), betr. Freizone Lübeck,
vom 30. Dezember 1936 Z 1131 — 681 II (Reichszollblatt
S. 484), betr. Freihafen Hamburg,
vom 30. Dezember 1936 Z 1131 — 682 11 (Reichszollblatt
S. 483), betr. Helzoland, ‘
vom 30. Dezember 1936 Z 1131 — 68311 (Reichszollblatt
S. 486), betr. Zollausschluß Bremen, und
vom 30. Dezember 1936 Z 11341 — 684111 (Reichszollblatt
S, 488), betr. Freibezirk Stettin. -

D.
Verfahren der Kreditinstitute bei der Entgegennahme von
Zahlungen auf Grund von Devisenbescheinigungen.
1. Die Kreditinstitute dürfen Zahlungen auf Grund von
Jevisenbescheinigungen nur innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Bescheinigungen entgegennehmen. Die Entgegennahme
‚on Zahlungen ist — sofern nicht in einer besonderen Aufage
 in der Devisenbescheinigung etwa anderes zugelassen
st — weiterhin nur dann zulässig, wenn die Fälligkeit der
Zahlungsverpflichtung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht
 (vgl. vorstehenden Abschnitt BIV5). Der durch
fie Devisenbescheinigung genehmigte Betrag darf auf
<einen Fall überschritten werden,
2. Entsprechend der im vorstehenden Abschnitt BIV +4
‚äher erläuterten Auflage in den Devisenbescheinigungen
Jürfen Zahlungen nur insoweit entgegengenommen werden,
ıls sich aus dem Abschreibungsvermerk der Zollstelle auf
Seite 3 der Devisenbescheinigung ergibt, daß die Ware
ngeführt worden ist, Hieraus folgt, daß die Kreditnstitute
 bei der Entgegennahme von Beträgen zunächst an
Tand des Abschreibungsvermerks der Zollstelle festzustellen
1aben, ob und in welchem Umfange die Einfuhr der Ware
>rfolgt ist. Ergibt sich aus dem Abschreibungsvermerk,
laß nur ein Teil der Ware eingeführt worden ist, so darf
ne Zahlunz auch nur in dem Umfange entgegengenomnmen
verden, der der eingeführten Warenmenge cntspricht.
-autet beispielsweise die Devisenbescheinigung über 6000
deichsmark und über eine Warenmenge von 390 kg und
jind laut Abschreibungsvermerk der Zollstelle nur 150 kg
ngeführt werden, so ist eine Einzahlung nur bis zum
3etrage von 3000 RM. zulässig.
Von dem im vorstehenden Absatz aufgestellten Grund-;atz
 darf nur dann abgewichen werden, wenn die entsprechende
 Auflage in der Devisenbescheinigung von der
Jeberwachungsstelle gestrichen oder in einer besonderen
Auflage ausdrücklich zugelassen ist, daß die Zahlung
schon vor der Einfuhr der Ware geleistet werden kann
3. Bei der Entgegennahme von Zahlungen hat das
<reditinstitut die gezahlten Beträge unter Angabe der
Währung, in der die Zahlung geleistet worden ist, auf der
etizten Seite der Devisenbescheinigung abzuschreiben. Beı
Jmrechnungen ist der Umrechnungskurs anzugeben, Wenn
veitere Zahlungen auf Grund der Devisenbuscheinigung
ucht in Frage kommen, ist die Bescheinigung von dem
            
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