über haftet. In diesem Falle muß das Schuldverhältnis
mit dem Eigentumsübergang nach drei Jahren
auf den Siedler als Darlehensmehmer übertragen werden.
Das Darlehen wird unmittelbar dem Gefolgschaftsmitglied
gegeben, jedoch in dessen Auftrag dem Sied-Iungsträger
ausbezahlt, sodaß Darlehensnehmer und
Schuldner von Anfang an das Gefolgschaftsmitglied
ist. In diesem Falle hat sich der Siedlungsträger auf
Wunsch des Werkes zu verpflichten, auf dem ihm gehörigen‘
Siedlungsgrundstück die dingliche Sicherstellung
vorzunehmen. Mit der Uebertragung der Siedlerstellen
mach 3 Jahren fällt dinmgliche und mersönliche
Schuldhaft zusammen.
Von diesen beiden rechtlichen Möglichkeiten hat sich
die letztere ‚als die weitaus zweckmäßigere praktisch
arwiesen, die jetzt auch von nahezu allen Werken angewendet
wird, Damit ist von vornherein zum Äusdruck gebracht,
da das Darlehen nicht dem Siedlumgsträger, sondern
dem Siedler selbst bewilligt und mit diesem der
Schuldvertrag abgeschlossen wird, daß ein unmittelbares
Verfrauensverhältuis zwischen Betriebsführer umd Gefolgschaftsmitglied
besteht. Der Charakter ‚eines dem Gefolgschaftsmitglied
eingeräumten Personalkredites 1m Vertrauen
auf seine Tüchtigkeit und die Gewähr der späteren
Abzahlung kommt dadurch viel besser und deutlicher zum
Ausdruck, Der Betriebsführer ist bei dieser Regelung
auch viel besser in der Lage, mit dem Gefolgschaftsmitglied
eine auf die besonderen Verhältnisse abgestellte
Vereinbarung über die Äbzahlung zu treffen (vgl. Zifjer
4) und der gelegentligh veränderten Lage (z. B. bei
Krankheiten, Feierschichten usw.) anzupassen. Dieses Verfahren
ist audh verwaltungsmäßig am einfachsten, da
tediglich zwischen Werk und Siedler ein Schuldverirag
abzuschließen ist, während die dingliche Sicherstellung
durch den Siedkungsträger nachgeholt wird. Wir schlagen
deshalb in allen Fällen vor, diesen zweckmäßigeren und
das persönliche Verhältnis zwischen Betriebsführer 1u1d
Gefolgschaftsmitglied wahrenden Weg einzuschlagen.?})
3}
3. Darlehensbedingungen,
a) Die Betriebsführerdarlehen sind ein Bestandteil der
Restfinanzierung und stehen im Bereich des Personalkredites,
Trotzdem ist es möglich, daß die Darlehen
dinglich auf den Siedlerstellem gesichert werden, allerdings
nur an rangletzter Stelle hinter 80 bzw. 85 %.
Der ‚dinglichen Sicherstellung kann deshalb eim besonderer
materieller Wert nicht beigemessen. werden,
so daß sich die Darlehenshergabe auch ohne ding-Jiche
Sicherstellung rechtfertigen läßt, wenigstens während
der Bewährungszeit. Es empfiehlt sich dagegen,
spätestens mit dem Eigentumsübergang der Siedlerstellen
auf die Siedler :eine dinmgliche Sicherstellung
vorzundhmen:
5) Eine besondere Frage ist stets, ob dem Betriebsführer
ein Kündigungsrecht eingeräumt werden kann, falls
der Siedler aus der Betriebsgemeinschaft ausscheidet
Auch diese Frage ist einfacher zu dösen, wenn der
oben (Ziffer 2) vorgeschlagene Wieg des unmittelbaren
persönlichen Schuldverhältnisses gewählt wird,
Falls dar Siedler freiwillig ausscheidet und etwa zu
einem anderen Werk übergeht, bestehen keine Bedenken
daß iköhere Tilgungsraten verlangt werden, Die Siedlerstelle
kann dem Siedier aus diesem Zusammenhang vom
Sieclungsträger nicht entzogen werden,
Scheidet der Siedler infolge Betriebseinschränkung oder
Stillegung aus, also aus einem vom ihm nicht verschuldeten
Grunde, so Jäßt sich eine Kündigung des Dar-Ichens
aus diesem Grunde wohl nicht rechtfertigen und
wird praktisch in der Regel auch nicht durchführbar sein.
Wisd der Siedler durch fristlose Entlassung von der Be-Wricbsgemeinschaft
ausgeschlossen, so wird dies unter den
heutigen Verhältnissen vielfach in einem solchen Verhalton
begründet sein. daß amncdch der Siediungsträmer 7ıß
?) Es versteht sich von selbst, daß die im den bisher
vorbegenden Mustern für Werkdarlehensverträge gegebenen
Richtlinien zwischen Werk und Wohnungsunternehmen ihre
sinngemäße Anwendung auch dann finden können, wenn,
wie in dem obigen Merkblatt vorgeschlagen, das Darlehen
unmittelbar dem Gefolgschaftsmitglied gegeben wird, Im
übrigen verwirklichen die Ausführungen des obigen Merkblattes
zahlreiche, den Musterverträgen entsprechende Gesichtsnuniche
7) Schritt]
prüfen hat, ob die Eignung als Siedler noch gewahrt ist,
Für ‚diesen außergewöhnlichen Fall ist gegen die Vereinbarung
eines außerordentlichen Kündigungsrechtes in der
Regel nichts einzuwenden.?) Wird dem Siedler dadurch die
Sicdlerstelle entzogen, so wird im Benehmen mit dem
Sicdlungsiräger zu prüfen sein, ob die Sicdlerstelle nicht
mem atderen Gefolgschaftsmitglied zugewiesen werden
<amn, das in das Darlehensverhältnis eintritt. — Das
3leiche gilt dann, wenn die Siedlerstelle dem Siedler aus
;onstigen Gründen vom Siedlungsträger gekündigt wird,
was die Kündigung des Betriebsführerdarlehens auslösen
wiürche.
4. Verzinsung und Tilgung der Darlehen.
Aus der Eigenschaft, daß die Betriebsführerdairlehen
Bestandteil der Restfinanzierung sind, die an siah durch
Eigenkapital aufgebracht werden müßte, ergibt sich, daß
or allem darauf Wert zu legen ist, daß die Sicdler aus
lieser zusätzlichen, nicht-realkreditmäßigen Verschuldung
valdigst befreit werden, Demgyemäß ist anzustreben, daß
Jie Darlehen mögliahst unverzinslich oder höchstens nur
1jedrig verzinslich sind (nicht über 20%), daß dagegen
au umso größerer Teil der monatlichen Leistung auf
Abtilgung und Äbzahlung entfällt, da dics die nachträgiche
Spartätigkeit des Siediers darstellt. Diese Abzahlung
wird nicht im allen Fällen gleich hoch sein und wird
auch je nach der Familienzahl und dem Einkommen des
Siedlers gestaffelt werden können. Hier zeigt sich: der
Zzroße Vorteil des unmittelbaren persönlichen Darlehens
an den Siedler gegenüber einer Darlehenshergabe an den
Siedlungsträger (Ziffer 2). Im letzterem Falle muß ein
stets gleichbleibender und verhältnismäßig niedriger Tilzungssatz
zugrunde gelegt werden, ohne daß der Sied-'ungsträger
in der Lage ist, die Äbzahlung naclı den per-;önlichen
Verhältnissen zu ändern. Bei der unmittelbaren
Darlehenshergabe an den Siedier empfiehlt sich jedoch die
jolgende Regelung, die nunmehr auch durch den Herrn
Reichsarbeitsminister anerkannt ist:
Für das Betriebsführerdarlehen wird — möglichst zinslos
oder mit sehr niedrigem Zinssatz — ein niedriger
monatlicher Tilgungsbetrag, etwa 2,— RM., vereinbart,
der jedoch nur im Notfalle zur Anwendung kommt, wenn
der Siedler je nach den besonderen Verhältnissen nicht
mehr ‚abzahlen kann. Daneben wird ein zusätzlicher
1öhcrer Tilgungsbetrag festgelegt, der in der Regel angcvendet
wird, solange und soweit der Siedler zur Abzahung
im dieser Höhe in der Lage ist. — Der Siedlungsräger
ist dadurch nur verpflichtet, im seine Berechnung
iber die Lasten aus der Siedierstelle den miedrigereir
Satz aufzunchmen, während die höheren Tilgungsbeträge
als zusätzliche Sondertilgungen gerechnet werden, die
der freien Einzelvereinbarung zwischen Beiriehbsführer und
Siedler vorbehalten bleiben.
5. Einzug der Zins- und Tilgungsbeträge.
Auch hierbei sind zwei verschiedene Möglichkeiten gCzeben:
a) Die Zins- und Tilgungsbeträge können vom Siediungsträger
in dem ersten drei Jahren mit der Pacht der
Siedlerstelle eingezogen und an den Betriebsführer
abgeführt werden. Dieses Verfahren ist umständlich,
der Siedler erhält erst den Lohn, führt davon die
Pacht einschließlich Tilgunmgsbetrag an den Siedlungsträger
ab, der sie ansammelt und dann wieder an den
5) Auf Ersuchen des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers
hat sich die Reichsarbeitsgemeinschaft zur Förderung
des Arbeiterwohnstättenbaues eingehend mit einer
Neufassung des Musterwerkdarlehensvertrages beschäfligt
und dabei, von kleineren unwesentlichen Aenderungen abzesehen,
die Schaffung eines neuen Absatzes zum Werklarlehensvertrag
beschlossen, der folgenden Inhalt hat:
„Das Wohnungsunternehmen ist zur Aufhebung des
Vertrages auf Verlangen des Werkes verpflichtet, wen
das Gefolgschaftsmitglied wegen staatsfeindlichen oder
sonstigen, die Gemeinschaft schwer schädigvenden Vorhaltens
entlassen wird“.
Dieser Absatz zum Darlehensvertrag bezicht sich zu-1ächst
auf dem Fall, daß — gemäß Abs. 2a des obigen
Merkblattes der Saarpfälzischen Heimstätte — das Darehen
dem Siedlungsträger gegeben wird; er wird aber in
zleicher Weise auch dann in den Vereinbarungen zwischen
larlehengebendem Werk, Heimstätte und Siedler berücksichtigt
werden müssen, wenn das Darlehen unmittelbar
tem Geloloeschaftsmitglied vegeben wircdh. DD. Schrift}