Full text : 42.1937 (0042)

19. März 1937

Zahlungsverkehr
und Devisenbestimmungen

Der Stand des deutsch-französischen Verrechaungsverkehrs
 am 15. März 1937.
'NfA. vom 17. März 1937 — in Mill. Fr.)

Stand = Stand v
8.3.37 115.3.37

Sinzahlungen der deutschen Importeure für Rechnung der
französischen Exporteure: .
Alte Rechnung: Waren &
Nebenkosten
Neue Rechnung: Waren "
Nebenkosten

1603,28 | 1603,28
135,88 | 185,89
708,09 | 742,29
179.11 ° 181.29
2626,86 2662,75

Zingereichte Rechnungen der französischen Importeure:
alte Rechnung & R
neue Rechnung +

‚504,70 | 1504,70
1698,61 " 1730,23
3203,31 1 3234.93

Einzahlungen der französischen Importeure:
bis 31. Juli 1935 * # 7 .
ab 1. August 1935 . . .

{316,06 1316,06
1575.23 1607.30
3801,31 , 2923.30
24.091 37,52
2807,92 | 9885.81
451.46 | 454.62

noch nicht abgerechnete Inkassoschecks .

Anleihedienst (15,75%) d . . . . . .
Zahlung aus alter Rechnung für Warenlieferungen der frans
zösischen Exporteure f x #
für Nebenkosten . . .
Zahlung aus neuer Rechnung
für Warenlieferungen .
für Nebenkosten

(603,28 1603,28
135.88 * 135.89

zZordereaue Nummern: Rückständige Forderungen:
alte Rechnung ausgeglichen
neue Rechnung: 27 001—28 000 (27 001—28 000) (17, 12.)*)
28 001—29 000 (28 001—29 000) ( 7. 1.)*)
29 001—30 000 (29 001—30 000) (7. 1.)*)
30 001—31 000 (30 001—31 000} (13. 1.)*)
31 001—32 000 (31 001—32 000) 4 6, 2.)*)
32 001—33 000 (32 001—838 000) (12. 2.)*)
33 001—34 000 (33 G01—34 000)
34 001—35 000 (34 001—34 279)
353 001—83 185

497,49 1 510.76
179,11 1 181,29
2415,76 ] 2431,22

32,50 32,50
20,09 20.09
27,02 27.02
23.51 23.51
23,44 23,45
28,20 28,20
32,67 32,67
9,88 39,03
505

Nummer der letzten von der Reichsbank beim Office Franco»
Allemand eingelaufenen Rechnungen:
alte Rechnung . " . ©
neue Rechnung . $ . #
„etzte ausgezahlte Rechnungsnummer :
alte Rechnung : . ®
neue Rechnung

66 879] 66 880
34.279 [| 35 135
66879 | 66 880
26 678 | 27 000

Zusammenfassung der grundlegenden devisenrechtlichen
 Bestimmungen über die Wareneinluhr.

Runderlaß Nr. 29/37 D.St. —‘ 14/37 Ue.St. vom 4. März
1937.
A. Ucberwachungsstellen; Neuer Plan; Zuständigkeit.

B. Erteilung von Devisenbescheinigungen:
I. Antragsberechtigung,
II. Antragstellung,
{I Grundsätze für die Behandlung von Anträgen auf
Erteilung von Devisenbescheinigungen.
IV, Verfahren.
3. Devisenüberwachung der Wareneimfuhr:
{. Devisenüberwachung durch die Zollstellen.
1. Devisenüberwachung in Zollausschlußgebieten,
J. Verfahren der Kreditinstitute bei Entzegennahme
 von Zahlungen auf Grund
von Devisenbescheinigungen.
zZ. Besondere Arten von Geschäften:
Konsignationslager, Sammelsendungen, Ausländerınkassokonten,

II. Veredelungsverkehr.
6. Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
G. Schlußbestimmungen.
*) Die in Klammern gesetzten Daten geben nach der ‚Frankfurter Zeitung‘‘
Jie Fälligkeit der Rückstände an,

209

Die zur Zeit geltenden Runderlasse und Allgemeinen
Erlasse über die Wareneinfuhr enthalten zum Teil noch
3Zestimmungen. die nur für die Uebergangszeit nach Einführung
 des Neuen Plans von Bedeutung waren. inzwischen
 aber gegenstandslos geworden sind; auch sind
manche Bestimmungen ‚dieser Erlasse durch die Weiterentwicklung
 des Devisenrechts überholt. Die grundlegenden
Jevisenrechtlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr
werden deshalb im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsninister
 für Ernährung und Landwirtschaft hiermit zusammengefaßt
 und neu veröffentlicht, Gleichzeitig werden
lie am Schluß bezeichneten Runderlasse und Allgemeinen
Erlasse aufosehoben.

A.
Ueberwachungsstellen; Neuer Plan; Zuständigkeit.
1. Mit der am 24. September 1934 in Kraft getretenen
Neuregelung der Devisenbewirtschaftung für die Warenanfuühr
 (Neuer Plan) sind die Veberwachungsstellen an
Stelle der Devisenstellen Organe der Devisenbewirtschafung
 für die Behandlung der Wareneinfuhr geworden (vg]
3 3 DevG., Verordnung über den Warenverkehr vom 4.
september 1934 —- Reichsgesetzbl. I] S. 816 — und die
Verordnungen über die Errichtung von UVeberwachungsstellen
 vom 4. September 1934, 12. Juli 1935 und %9.
Oktober 1935 — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 200 vom
7. September 1934. Nr. 164 vom 17. Juli 1935 und Nr. 261
‚om 7. November 1935 —). Soweit die Ucherwachungsstelen
 als Organe der Devisenbewirtschaftung tätig werden,
unterstehen sie der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung
und sind an deren Richtlinien und Anweisungen gebunden
(vgl. jedoch den nachstehendem Abschnitt BIV 1).
2. Der Neue Plan will den Umfang der Wareneinfunr
den verfügbaren Devisenbeträgen anpassen, die Verteing
 der Einfuhrmöglichkeiten ‚auf die einzelnen Wirtschaftszweige
 regeln und die Bezahlung der Einfuhr
sichern.
3. Die nach der Neuregelung von den UVeberwachungsstellen
 erteilten Devisenbescheinigungen enthalten entweder
 die nach den Devisenbestimmungen erforderliche
Genehmigung zit Zahlungen, die für die Einfuhr von
Naren geleistet werden sollen, oder die verbindliche Zu-;age,
 daß eine solche Genehmigung erteilt werden wird.
Sie unterscheiden sich von den vor der Einführung des
Nerten Plans von den Devisenstellen ausgestellten allgeneinen
 Genehmigungen nach IM 3 und 5—8 der Richtinien
 vom 23, Juni 1932 darin. daß sie nicht in allgeneiner
 Form, sondern für das einzelne Einfuhrgeschäff
erteilt werden.
4. Die Zuständigkeit der Ueberwachungs- und Devisenstellen
 für die Bezahlung der Verbindlichkeiten aus deı
Zinfuhr von Waren ergibt sich aus 8 2 Abs. 3 DevG
ınd Ri I 12—921

B.
Erteilung von Devisenbescheinigungen.
ı. Antragsberechtigung-.
1. Devisenbescheinigungen sollen grundsätzlich nur er:
'eilt werden, wenn der erste Verarbeiter oder Verbraucher
ler einzuführenden Ware feststeht. Die Devisenbescheigungen
 werden grundsätzlich dem Einfuhrhändler — für
nen bestimmten Verarbeiter oder Verbraucher — erteilt.
Den Antrag kann auch der Verarbeiter oder Verbraucher
stellen. Dem Verarbeiter oder Verbraucher selbst soll in
der Regel nur dann eine Devisenbescheinigung erteilt
werden, wenn er nachweislich schon früher Waren unnittelbar
 aus dem Ausland bezogen und unmittelbar bezahlt
 hat. Wenn von einem Einfuhrhändler Waren handelsüblich
 ‚auf eigenes Risiko eingeführt werden (ohne daß der
Abnehmer von vornherein feststeht), braucht der Verarbeiter
 oder Verbraucher in dem Antrag auf Erteilung einer
Devisenbescheinigung nicht angegeben zu werden.
2. Devisenbescheinigungen sollen in der Regel uur
zolchen Firmen erteilt werden, die die in Ri IV 7 Abs.
angegebenen Voraussetzungen erfüllen.
Die Devisenstellen dürfen keine Bescheinigung (RiIV7
Abs, 2) über den früheren Besitz allgemeiner Genehmigungen
 ‚ausstellen, wenn der betreffenden Firma die frühere
allgemeine Genehmigung wegen unzuverlässiger Geschäftsgebarung
 entzogen worden ist.
Saarländische Firmen können den in RiIV7
\bs. 2 geforderten Nachweis durch eine Bescheinigung
ler Handelskammer Saarbrücken führen, in der
yestäligt sein muß, daß die Firma vor der Rückgliederung
les Saarlandes Waren als Eigenhändler eingeführt hat.
            
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