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S 4.
Die Meldepflicht nach 8 2 entfällt.
a) wenn die im Kalenderjahr 1936 verarbeitete Menge
3 kg nicht überschreitet,
b) wenn die im abgelaufenen Kalendervierteljahr verarbeitete
Menge 1 kg nicht überschreitet.
Die Meldepflicht nach 8 3 entfällt, wenn der vorhanden
yewesene Bestand 3 kg nicht überschreitet.
8 5.
Die Meldungen sind der Ueberwachungsstelle für Edelmetalle.
Berlin W 8, Französische Straße 33d, auf besonderen
Vordrucken zu erstatien, die bei den Industrieınd
Handelskammern und bei den Handwerks- und Gewerbekammern
erhältlich sind,
8 6
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter
Jie Strafvorschriften der 88 10, 12—15 der Verordnung
über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
$ 7.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentichung
im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsınzeiger
in Kraft.
Berlin, den 15. März 1937.
Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle,
von Schaewen.
Anderung von Gebührenordnungen.
Im „Deutschen Reichsanzeiger‘““ Nr. 50 v. 2. 3. 1937 sind
die zweite Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle
für industrielle Fettversorgung und
die dritte Gebührenordnung der Reichsstelle für
Milcherzeugnisse, Oele und Fette als
Ueberwachungsstelle, beide vom 1. März 1937,
veröffentlicht. Interessenten erhalten von der Industrieınd
Handelskammer nähere Auskunft.
Festsetzung des Verarbeitungswertes für holländische
Kolonialtabake.
Der durch Anordnung 9 vom 17. Januar 1936 für die
Verarbeitung holländischer Kolonialtabake zu Zigarren,
Zigarillos oder Stumpen innerhalb. eines Monats freigegegebene
Verarbeitungswert wird nach Anordnung 14
der Ueberwachungsstelle für Tabak vom 4. März 1037
(RA. Nr. 54 vom 6. 3. 1937) für Betriebe, deren Grund-Saar-Wirtschaftszeitung
Nr.
nenge mehr als 2000 kg, jedoch nicht mehr als 8009) kı
jeträgt, neu festgesetzt, und zwar:
a) für Betriebe, deren Grundmenge mehr als 2000 kg
jedoch nicht mehr als 3000 kg beträgt, auf 99%
b) für Betriebe, deren Grundmenge mehr als 3000 kg,
jedoch nicht mehr als 8000 kg beträgt, auf 85 %
jes gemäß 8 5 der Anordnung 9 festgesetzien und den
Firmen gemäß 8 6 derselben Anordnung durch ursprüng.
lichen Festsetzungsbescheid vom 22. Januar 1936 miigeteilten
Verarbeitungswertes. Die Neufestsetzung erfolg
rückwirkend ab 1. lTanuar 1937.
Verarbeitungsregelung für Rauchtabak.
Die Anordnung 13 der Ueberwachungsstelle für Tabar
vom 1. März 1937 (RA. Nr, 50 v. 2. 3. 1037) ergänzt
lie Anordnung 12 hinsichtlich der Verarbeitungsregelung
für Rauchtabak. Danach darf die zur Verarbeitung‘ von
Zauchtabak für einen Monat freigegebene Verarbeitungsnenge,
die nicht in dem betreffenden Monat verarbeitet
wird, nicht später als in den drei folgenden Kalendernonaten
nachverarbeitet werden. Auf die Verarbeitung von
Rohtabaken nordamerikanischen Ursprungs zur Herstellung
von Kau-Feinschnitt in den Kleinverkaufspreislagen von
9 RM. und darunter je kg finden die Bestimmungen der
Anordnunz 12 keine Anwendung.
Herstellung von Wollmoketts.
Nach der Anordnung ZV 10 der Ueberwachungsstelle
für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 20.. Februar 1937
(RA. Nr. 46 v. 25. 2. 1937) dürfen stranggefärbte, buntyewebte
Wollmoketts spätestens vom 1. ‚Juni 1937 ab
nur noch hergestellt werden, wenn die im Flor eines
jeden Gewebes insgesamt verarbeiteten Spinnstoffe min
destens 25 v. H. zellwollene Spinnstoffe enthalten.
Vierjahresplan.
Preise für Spinnnstoffe und aus Spinnstoffen hergestellte
Waren. S. 220.
Festsetzung von Höchstpreisen für gebrauchte Schmier
öle aus Verbrennungsmotoren. S. 220.
Herstellung von Kleister. S. 220.
Zu der Verordnunng über den Arbeitseinsatz von Metall
arbeitern. S. 219.
Metallpreise.
Wir veröffentlichen nachstehend die durch KP 302-305 (RA. Nr. 58, 60, 62, 63) festgesetzten Metallpreise.
| 12, März 1937 | 14. März 1937 | 17. März 1937 | 18. März 1937
100 kg 100 kg 100 kg 100 kg
RAR RI RM. RI
144 — 148 ı 144 — 148
68 — 70 68 — 70
42.25 — 4325 40.50 — 41.50
44.75 — 45.75 43 — 44
97 — 99 95 — 97
75 — 77 73.50 — 75.60
96.50 — 98.50 95 — 97
128.50 — 131.50 126 — 129
82,50 — 85.50 81.50 — 84.50
226 — 246 226 — 246
47 — 48 45,25 — 46.25
43 — 44 41.25 — 42.25
360 — 380 348 — 368
382 — 392 370 — 380
360 — 380 | 348 — 368
:je 100 kg Sn — Inh. ‚je 100 kg Sn — Inh
| 42.25 — 43.25 ı 40.50 — 41.50
jje 100 kg Rest—Inh, je 100 kg Rest—Inh
360 — 380 348 — 368
je 100 kg Sn — Inh, [je 100 kg Sn — Inh
42,25 — 43.25 40.50 — 41.50
ije100kg Rest—Inh. lie 100kg Rest— Inh