19. März 10937
Grenzwirtschaftsausschuß bei der Reichswirtschaftskammer.
Anfang März 1937 ist bei der Reichswirtschaftskammer
in Grenzwirtschaftsausschuß gebildet worden, der die
usammenfassende Bearbeitung aller die Grenzlandwürtschaft
berührenden Fragen im Einvernehmen mit dem
Reichswirtschaftsministerium übernimmt. Die Industrie- und
Handelskammern und die Wirtschaftskammern in dien
Grenzgebieten haben ihre Anträge und Fragen diesem
Ausschuß zu unterbreiten. Ihre Bearbeitung erfolgt kr
Zukunft mach einheitlichen Grundsätzen, die sich aus
der Behandlung des Grenzlandproblems zwangsläufig er
geben haben.
Beitragsordnung der Marktvereinigung der
deutschen Forst- und Holzwirtschaft.
Die Beitragsregelung der durch Verordnung vom 20.
Oktober 1936 geschaffenen Marktvereinigung der deutschen
Forst- und Holzwirtschaft ist durch Bekanntmachung vom
5. März 1937 mit Wirkung ab 1. Januar 1937 erfolgt
Die Beitragsordnung ist im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 57
vom 10. März 1937 veröffentlicht.
Verlängerung der Einschränkung ider Sahneund
Käseherstellung.
Durch Anordnung 13 der Hauptvereinigung der deutschen
Milchwirtschaft vom 9, März 1937 (RNVBI. Nr, 17 vom
12. 3. 1937) sind die FEinschränkungsbestimmungen für
lie Herstellung von Sahne und Käse verlängert worden
Überwachungsstellen.
Einkauf von Papierspänen und Altpapier.
Anordnung Nr. 6 der Ueberwachungsstelle für Papier.
Vom 16. März 1937. (RA. Nr. 62 v. 16. 3. 10937.)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr
vom 4. September 1934 (Reichsgesetzblait I S. 816) in
Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von
Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher
Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird‘ mit
Zustimmung des Reichswistschaftsministers angeordnet:
8 1.
(I) Papier- und Pappenfabriken, die Papierzpäne
(Altpapier) — Nr. 673a des Statistischen Warenverzeichnisses
zum Zolltarif — verarbeiten, dürfen bis
auf weiteres Papierspäne (Altpapier) und deren einzelne
Sorten nur in solchem Unmfange monatlich einkaufen
wie sie Papierspäne (Altpapier) und deren einzelne Sor:
:en im Monatsdurchschniit des ersten Kalenderhalbjahres
1936 eingekauft oder, falls die in diesem Zeitraum tatsächlich
verarbeiteten Mengen geringer waren, im dem
zenannten Zeitraum durchschnittlich monatlich verarbeitet
1aben. Bestehende Lieferungsabschlüsse sind nur im Rahnen
dieser Vorschrift wirksam.
(2) Papier- und Pappenfabriken, die Schrenmzpapier einschließlich
Strohschrenzpapier, Packpapier (einschließlich
Hülsenpapier) zu wenigstens 85 0% aus Altpapier bestehend,
Karton für Wellpappe (geklebt und ungeklebt),
Handgraupappe, Maschinengraupappe und Schrenzpappe
herstellen, unterliegen der Beschränkung des Ahsatzes 1
1icht.
(3) Verkaufsabschlüsse, die einen längeren Zeitraum
als den z. Zt. des Abschlusses laufenden Monat und den
larauf folgenden Monat hetreffen. sind verboten.
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Papier- und Pappenfabriken, die im ersten Kalenderaalbjahr
1936 Papierspäne (Altpapier) nicht verarbeitet
aaben, jedoch dazu inzwischen übergegangen sind oder
ibergehen wollen, oder die größeren Mengen als nach $ 1
Abs. 1 zulässig einkaufen wollen, bedürfen dazu einer vor-1erigen
Einkaufsgenehmigung der Ueberwachungsstelle für
Papier, welche über die Wirtschaftsgruppe Papier-, Papden-,
Zellstoff- und Holzstofferzeugung bei der Ueberwachungsstelle
zu beantragen ist.
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S 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung
fallen unter die Strafvorschrifien der 88 12. 12
Dis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom
1. September 1934,
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Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröftentichung
im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 16. März 1937.
Der Reichsbeauftragte für Papier.
Dr. Loos.
Meldung über Silberwaren und Silberbestand.
Anordnung Nr. 7 der Ueberwachungsstelle für Edelmetalle.
Vom 15. März 1937. (RA. Nr. 62 v. 16. 3. 1037.)
Aut Grund der Verordnung über den Warenverkehr
vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung
mit der Verordnung über die Errichtung der
Ueberwachungsstelle für Edelmetalle vom 12. Juli 1935
(Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr
164 vom 17. Juli 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers
angeordnet:
$ 1.
Unter die Vorschriften dieser Anordnung fällt Silber
ınlegiert oder legiert in folgenden Formen:
Rohmaterial, d. h. Barren, Blöcke, Granalien,
Körner, gegossene Platten, Stangen, Schienen und
ähnliche Formen, die für Erzeugnisse von Betrieben
der Edelmetallgewinnung und Verarbeitung handelsüblich
sind,
Alt- und Abfallmaterial, d. h. Altsilber in
Form ‚außer Kurs gesetzter Münzen und Medaillen,
soweit sie keinen Sammler- oder sonstigen Liebhaberwert
besitzen, alte Tressen, Flitter usw., ferner
alte Silberwaren, die nicht zum weiteren Gebrauch
bestimmt sind, sowie Bruch, Ausschuß, Späne
und sonstige Abfälle der mechanischen Bearbeitung
von Silber.
$ 2.
Wer Silber ($ 1) gewerbsmäßig be- oder verarbeitet, ha
der Ueberwachungsstelle für Edelmetalle zu melden:
a) bis zum 5. April 1937 diejenigen Mengen Silber ($ 1),
die im Kalenderjahr 1936 im eigenen Betriebe für
eigene oder fremde Rechnung be- oder verarbeitet
wurden,
laufend bis zum 15. des ‚ersten Monats jeden Kalendervierteljahres
diejenigen Mengen Silber (8 1), die
im ‚abgelaufenen Kalendervierteljahr im eigenen Betriebe
für eigene oder fremde Rechnung be- oder verarbeitet
wurden. Die erste Meldung hat bis zum
15. April 1937 für das erste Kalenderviertelialhr 1937
zu erfolgen.
Finden in ein und demselben Betriebe mehrere Be- oder
Verarbeitungsvorgänge statt, so gilt als Be- oder Verarzeitung
im Sinne des Abs. 1 der erste Be- oder Verırbeitungsvorgang.
Äusgenommen sind‘ diejenigen Mengen Silber, die im
ıktiven Veredelungsgeschäft be- oder verarbeitet wurden
und nach Abschluß der Be- oder Verarbeitung ins Ausand
verbracht werden.
$ 3.
Wer gewerbsmäßig Silber ($ 1) be- oder verarbeitet
(8 2) und wer gewerbsmäßig mit Silber ($ 1) handelt
hat der Ueberwachungsstelle für Edelmetalle zu melden:
a) bis zum 5. April 1937 den am 31. Dezember 1936
vorhanden gewesenen Bestand an Silber ($& 1),
b) laufend bis zum 15. ‚des ‚ersten Monats jeden Kalendervierteljahres
den am letzten Tage des abge-Jaufenen
Kalendervierteljahres vorhanden vewesenen
Bestand an Silber (8 1).
Meldepflichtig ist alles Silber ($ 1), über das der Melde-Mlichtige
am Stichtag verfügungsberechtigt war, gleichzültig,
ob es sich zu diesem Zeitpunkt in eigenem oder
remdem Gewahrsam befunden hat, einschließlich der Men:
zen im Ausland und in den deutschen Zollausschlußyebieten.