Full text : 42.1937 (0042)

12. März 1937

203

zu degen, bis in nach 8 23 maßgebender Einheitswert 1.
festgestellt ist.
Zum 8 14 des Gesetzes.
8 26.
Gewerbesteuererklärung.
Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung der Geverbesteuer
 nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe:
Kapital ist abzugeben:
1. {für alte gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren
Gewerbeertrag im Wirtschafisjahr den Betrag von
1000 Reichsmark oder deren Gewerbekapital an dem
maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von
20000 Reichsmark überstiegen hat;
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
 auf Aktien, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche
 Gewerkschaften);
für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
tür Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Für sonstige juristische Personen des privaten
Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung
 nur abzugeben, soweit diese
Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
"ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten,
ter über den Rahmen einer Vermögensverwaltung
hinausgeht;
ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags oder
die Höhe des Gewerbekapitals für alle gewerbesteuer:
pflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn au
Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt
 wird;
für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für
die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders
 verlangt wird.

Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund der
Zemeinnützigkeitsverordnung vom 1. Dezember 1930
‘Reichsgesetzbl. I S. 593) und der sie ergänzenden
Zestimmungen als gemeinnützig anerkannt sind,
Unternehmen, solange sie als Organe der staatlichen
Wohnungspolitik (8 28 der Gemeinnützigkeiisverordqung)
 anerkannt sind,
die von den zuständigen Reichs- und Landesbehörden
begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen
 im Sinn des Reichssiedlungsgeset/es,
die von den obersten Landesbehörden zur Ausgabı
von Heimstätten zugelassenen gemeinnützigen Unternehmen
 im Sinn des Reichsheimstättengesetzes.

S& 30.
Warenhaussteuer.
Besteht Streit darüber, ob eine Betriebstätte ganz oder
zu einem Teil (gegebenenfalls zu welchem Teil) der Wa--cnhaussteuer
 ($ 11 ‚des Einführungsgesetzes zu den
Zealsteuergesetzen) unterliegt. so gelten für das Rechtsnittelverfahren
 die landesrechtläichen Vorschriften über die
Rechtsmittel gegen Gemeindeabgaben.
Berlin, 26. Februar 1937.
Der Reichsminister der Finanzen.
In Vertretung:
Reinhardt.

4. Erste Ausführungsanweisung zum Einführungsgesetz
 zu den Realsteuergesetzen.
Wird in der nächsten Nummer veröffentlicht

8 27.
Zuschlag wegen verspäteter Abgabe
der Steuererklärung.
(1) Wird die Steuererklärungsfrist nicht gewahrt, so
canıı das Finanzamt einen Zuschlag (8 168 Absatz 2 der
Reichsabgabenordnung) bis zu 10 vom Hundert des endzültig
 festgesetzten Steuermeßbetrags festsctzen. Das
Finanzamt hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen,
 wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint.
(2) Der Zuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind mehrere
Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der
Zuschlag «ier Gemeinde zu, der der größte ZerlegungSanteil
 zugewiesen ist.
Uebergangsbestimmungen.
8 28.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaiften.
Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei
Zentralen von Genossenschaften, auch wenn diese nicht
:ingetragene Genossenschaften sind, gelten für die Rechzungsjahre
 1937 und 1938 die folgenden Uebergangsvorschriften:
 .
I. Der Gewinn ist nach den Vorschriften des Körperschaftsteutergesetzes
 vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl.
 IS. 208) zu ‚ermitteln. Dabei sind nicht
mehr anzuwenden:
a) die Vorschriften über den Verlustvortrag,
b) die Vorschriften über die Befreiung einzelner Ärten
 von Einkünften ($ 11 Absatz 1 Nr. 3 und 4
des Körperschaftsteuergesetzes vom 10. August
1925).
Es gelten dagegen die Vorschriften über die Bewerungsfreiheit
 für kurzlebige Wiritschaftsgüter (8 6
des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1034
und 8 6 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes vom
16. Oktober 1934, Reichsgesetzbl. I S. 1031, 1005).
Die Einrichtungen der Kreditgenossenschaften, die der
>flege des eigentlichen Sparverkehrs dienen (Abschnitt
VII des Reichsgesetzes über das. Kreditwesen vom
5. Dezember 1034, Reichsgesetzbl. 1 S. 1203), sind
‚on dier Gewerbesteuer befreit.
Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals sind die Geschäftsguthaben
 der Genossen nicht hinzuzurechnen
(Verordnung über die Bewertung des Vermögens von
Genossenschaften vom 5. Juli 1935, Reichsgesetzbil. I
33 007).

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichs.
mark für die Umsätze im Monat Februar 1937.
1. In Berlin notierte ausländische Zahlungsmittel.
(RA. Nr. 49 vom 1. 3. 1937.)

Lfde. °
Nr.

Staat

Einheit

}

RM.

1
2
4

Aegypten
Argentinien

1 Pfund
100 Papierpesos
(= 44 Goldpes.)
100 Belga
(=500 belg. Fr.)
100 Milreis
100 Lewa
1 Dollar
100 Kronen
100 Gulden
100 Kronen
100 Mark
100 Frances
100 Drachmen
1 Pfund Sterling
100 Gulden
100 Rials
100 Kronen
100 Lire
'00 Yen
100 Dinar
00 Lat
{00 Litas
500 Francs
‘00 Kronen
00 Schilling
00 Zloty
00 Eskudos
00 Lei
100 Kronen
100 Franken
100 Peseten
100 Kronen
1 Pfund
100 Pengö
(bei Ausfuhr
nach Ungarn)
| Peso
'" Dollar

12.49
74.058

Belgien
Brasilien
Bulgarien
Canada
Dänemark
Danzig
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
ATolland
‚ran
'sland
talien
'apanı
ugoslawien
„ettland
_itauen
Luxemburg
Norwegen
Oesterreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Spanien
Tschechoslowakei
Türkei
Ungarn

41,98
15.20
3.05
2.49
54.41
47,09
68.00
5.38
11.59
2,36
12.19
136.15
15.13
54.51
13.10
70.84
5.70
48.40
41.98
52.48
61,24
49.00
47.09
11.06
1.82
62.82
56.84
17.50
8.66
1.98
O1.44

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28
29
30
31
32
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Wohnungs- und Siedlungsunternehmen.
Für das Rechnungsiahr 1937 strd von der Gewerbeteuer
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Vereinigte Staaten
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