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Zum $ 4 des Gesetzes.
8 12.
Gewerbebetriebe auf gemeindefreien Grundstücken.
Befinden sich Betriebstätten auf gemeindefreien Grund-;tücken
($ 12 Absatz 2 der Deutschen Gemeindeordnung).
:0 trifft die oberste Landesbehörde Bestimmungen über
lie Erhebung der Steuer.
$ 13.
Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbetreibenden
auf Schiffen.
Wird für einen Gewerbebetrieb eine Betriebstätte auf
xnem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen
Schiff unterhalten, so ist insoweit hebeberechtigt die Gemeinde.
in der der inländische Heimathafen (Heimatori)
des Schiffes liegt. Das gilt nicht bei Kauffahrteischiffen,
die zwar in einem inländischen Schiffsregister eingetragen
sind. aber im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich
zwischen ausländischen Häfen verkehren.
Zum $ 7 des Gesetzes.
SS 14.
Gewinn.
(1) Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
zı ermitteln ist, gilt der Gewinn im
Sinn der 88 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes. Bei
Personengesellschaften gehören zum Gewinn auch «die
Vergütungen, die der Gesellschafter von der Personenzesellschait
für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
Ueberlassung von Wirtschaftsgütern bezogem hat.
(2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergeseizes
zu ermitteln ist. gilt das Einkommen
im Sinn des 8 6 des Körperschaftsteuergeseizes.
Zu den 88 7, 8 und 9 des Gesetzes.
8 15.
Gewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs.
(1) Der Gewerbeertrag. der bei einem in der Äbwickung
befindlichen Unternehmen im Zeitraum der Äbwicklung
‚entstanden ist, ist auf die einzelnen Jahre des
Abwicklungszeitraums zu verteilen.
(2) Entsprechendes gilt bei Unternehmen, über deren
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Zum $ 8 des Gesetzes.
$ 16.
Begriff der wesentlichen Beteiligung.
(1) Unter wesentlich Beieiligten im Sinn des 8 8 ‘Ziffer 6
des Gesetzes sind nur natürliche Personen zu verstehen
(2) Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich
beteiligt, wenn sie und ihre Angehörigen zusammen ZU
mehr als einem Viertel beteiligt sind. Beteiligung durch
Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft
steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Die Beteiligung
muß in einem Zeitpunkt des Bemessungszeitraums
bestanden haben. der für die Ermitilung des Gewerbeertrags
maßgebend ist.
Zuden 88 8 und 12 des Gesetzes.
8 17.
Dauerschulden bei Kreditinstituten.
Bei Kreditinstituten im Sinn des 8 1 des Reichsgesetzes
iber das Kreditwesen vom’ 5. Dezember 1934 (Reichszesetzbl.
I S. 1203), die geschäftsmäßig Geldbeträge anacehmen
und abgeben, gelten hereingenommene Gelder,
“arlehen und Anleihen nur insoweit als Dauerschulden,
als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Be-:riebsgrundstücke
(einschließlich Gebäude) und dauern-Jen
Beteiligungen das Eigenkapital überschreitet
8 18.
Stillhalteschulden.
Schulden, die den Gegenstand einer mit Zustimmung
der Reichsbank getroffenen Vereinbarung zwischen Gruppen
ausländischer Gläubiger und inländischer Schuldner
(sogenannte Stillhalteabkommen) bilden, gehören nicht
zu. den Dauerschulden.
8 109.
Ueberschuldete Betriebe
des Gaststätten- und Beherbungsgewerbes.
Uebersteigen bei Betrieben des Gasistätten- und Beyerbungsgewerbes
«die Dauerschulden 130 vom Hundert
les Einheitswerts der Betriebsgrundstücke und führt die
Jinzurechnung «dieser Schulden oder ihrer Zinsem zD
Saar-Wirtschaftszeitung‘ Nr. ]
einer unbilligen Besteuerung, So ist auf Antrag insower
von einer Hinzurechnung abzusehen.
Zum 8 9 des Gesetzes.
8 20.
Grundbesitz,
Für die Kürzung des Gewinns nach $ 9 Ziffer 1 ut
Gesetzes ist die Frage, ob und inwieweit Grundbesitz
zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, nach der
Vorschriften des Einkommensteuergeseizes oder des Kör
perschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maßgebend ist da;
bei der Stand am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem
der Erhebungszeitraum beginnt.
8 21.
Wohnungs- und Baugenossenschaften.
Die Vorschrift des 8 9 Ziffer 1 Satz 2 des Gesetze
zilt auch für Wohnungs- und Baugenossenschaften, diı
wsschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenen
Irundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen verwalten und
ıutzen.
8 22.
Wesentliche Beteiligung an Grundstücksgesellschaften.
(1) Eine Person ist an ciner Kapitalgesellschaft im Sin
ies & O Ziffer 1 Satz 2 des Gesetzes wesentlich beteiligt
venn sie zu mehr als einem Viertel beteiligt ist. Beteiigung
durch Vermittlung eines Treuhänders oder eineı
5esellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich
Die Beteiligung muß in einem Zeitpunkt des Bemessungs
zeitraums bestanden haben, der für die Ermittlung de
3ewerbeertrags maßgebend ‘st.
(2) Unter wesentlich Beteiligten im Sinn des $ 9 Zif
jer 1 Satz 2 des Gesetzes sind sowohl natürliche als aucl
juristische Personen zu verstehen. Eine natürliche Persor
gilt auch dann als wesentlich beieiligt, wenn sie u
ihre Angehörigen zusammen zu mehr als einem Viert
unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.
Zuden 88 9 und 12 des Gesetzes.
8 23.
Maßgebender Einheitswert.
(1) Maßgebend ist der Einheitswert‘ auf den letzte
Seststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschrei
yungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt), der dem Beginr
des Erhebungszeitraums unmitielbar vorangeht. Der Ein
heitswert des Hauptfeststellungszeitpunktes ist nur danmr
naßgebend, wenn er mindestens fünf Vierteljahre vo
dem Beginn des Erhebungszeitraums liegt.
(2) Gehört der Grundbesitz, für den der Einheiiswer'
jestgestellt worden ist, nur zum Teil zum Betriebsver
nögen im Sinn des 8& 20, so ist der Kürzung nach $ C
Ziffer 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil de
Einheitswerts zugrunde zı legen.
Zum 8 11 des Gesetzes.
8 24.
Hausgewerbetreibende.
(1) Hausgewerbetreibende sind natürliche Personen ode:
dersonenzusammenschlüsse, wenn sie als Gewerbetreibende
n eigener Wohnung oder Betriebstätte in Auftrag ur
jr Rechnung von Gewerbetreibenden oder Zwischen
neistern unter eigener Handarbeit Waren herstellen ode)
yearbeiten, wobei die Personen selbst wesentlich am
Stück mitarbeiten. Die Vergünstigung des 8 11 Absatz
les Gesetzes gilt für Hausgewerbeireibende, wenn ‚de
ı1ach 8& 11 Absatz 1 Satz 3 des Geseizes abgerundet
Gewerbeertrag in dem maßgebenden Bemessungszeitraum
nicht mehr als 4000 Reichsmark betragen halt.
(2) Die Vergünstigung des 8 11 Absatz 2 des Gesetze:
zilt auch für Zwischenmeister, wenn der abgerundete Ge
werbeertrag in dem maßgebenden Bemessungszeitrauf
ıicht mehr als 4000 Reichsmark betragen hat. Zwischen
neister ist, wer die ihm von Gewerbetreibenden über
tragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetre
vende weitergibt.
Zum 8 12 des Gesetzes
8 25.
Gewerbekapital bei Eintritt in die Steuerpflicht.
(1) Bei Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuer
»flicht ist das Gewerbekapital auf den Zeitpunkt des Be
zinns der Steuerpflicht nach den Grundsätzen des 8 1
les Gesetzes und des Reichsbewertungsgesetzes zu °"
mitteln.
(2) Das nach Absatz 1 ermittelte Gewerbekapital 1
ler Festsetzung des Stenermeßhetrags so lange zugrund'