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Beschwerdeführerin unzureichend gewesen seien. Äuch bei
einer genaueren Bezeichnung der Waren könnte das FA,
nicht feststellen, welchen Tageswert die Waren hatten und
ob sie leicht oder schwer verkäuflich waren. )
Auch aus den Kalkulationen muß nicht notwendig auf
den tatsächlich erreichten Nutzen geschlossen werden. Die
Kalkulation kann Fehler enthalten, die sich erst bei der
Aufstellung der Jahresendbilanmz herausstellen. Es Können
zum Beispiel in den einzelnen Kalkulationen geringere
Kosten berücksichtigt sein, als sie tatsächlich nach
der Gewinn- und Verlustrechnung verausgabt sind; die
Gewinn- und Verlustrechnung kann außergewöhniche Äusgaben
enthalten, die in den Kalkulatiomen nicht zum berücksichtigen
sind. Die tatsächlichen Verkaw’spreise bilden
sich am freien Markt und werden ohne Rücksicht
auf die Kalkulation durch Angebot und Nachfraze ge
regelt. Offensichtlich hat auch das FG. nicht berücksichtigt,
daß die Inventur bei einem derartigen Geschäft
regelmäßig Anfang Jantar erfolgt, zur einer Zeit, wo das
Warenlager keinen Durchschnittsbestand hat, sondern nach
Abschluß «es Weihnachtsgeschäfts regelmäßig am klein
sten ist und überdies zu einem außergewöhnlich großen
Teil aus Ladenhüterm besteht. Es kann daher aus den
Umsatzzahlen umd der Umsatzgeschwindizkeit kein Schluß
auf den Wert des Warenbestands am 1. Jamuar gezogen
werden, Namentlich kann aber aus einer oberflächlichen
Besichtigung des Warenlagers im Mai, also während der
Zeit guten Geschäftsgangs und der vollen Läger, kein
Schluß auf den wahren Wert des Warenlagers am Jahresanfang
gezogen werden.
Unter ‚diesen Umständen sind die Ausführungen des
FG micht schlüssig und von Rechtsirrtum über die Arijorderungen
an eine ordmungsmäßige kaufmännische
Buchführung beeinflußt. Die von dem FG. angeführten
Gründe reichen daher für die Zulässigkeit einer Schätzung
licht aus, Es bleibt daher hier bei der Regel, daß eine
ardnungsmäßige Buchführung ‘bei einem größeren Kaufnännischen
Geschäft die Vermutung der Richtigkeit für
ch hat. Eine Ausnahme wäre nur dım gegeben, wem
las buchmäßige Betriebsergebnis so offensichtlich falsch
st, daß €s unmöglich dem wahren Sachverhalt entsprechen
<anm., Solche Gründe sind vorliegendenfalls nicht gegeben.
nsbesondere genügt es bei einem derartigen, von Zuälligkeiten,
wie günstigem und richtigem Einkauf, sachzemäßer
Werbung, der Entwicklung des Geschmacks id
jer Mode, dem Wettbewerb in und ‚außer dem Ort,
ter Geschicklichkeit im Verkauf und in der Geldwirtschaft
ıbhängigen Geschäft noch nicht, daß das Buchergebnis
‚on nach Durchschnittsberechnungen aufgestellten Richtjätzen
der Steuerverwaltung abweicht. Das Buchführungs
”rgebnis ist daher als ordrungsmäßig anzuerkennen.
Die Vorentscheidung war hiernach aufzuheben,
Andere Gründe für eine Berichtigumgsveranlagung zuungunsten
der Beschwerdeführerin sind daher zunächst
nicht gegeben, abgesehen von der nicht mehr bestrittenen
Absetzung bei den Geschäftsforderungen und — zugunsten
jer Beschwerdeführerin — von der ÄAenderung des FEinkommens
aus Vermietung, die durch die Buchprühung mit
veranlaßt wurde “
Betriebsführerdarlehen bei der Kleinsiedlung.
Merkblatt der Saarpfälzischen Heimstätte G. m. b. H.
Zur Erleichterung der Verhandlungen über die
Hergabe von Betriebsführerdarlehen bei der Kleinsiediung
hat die Saarpfälzische Heimstätte G. m.
b. H., Treuhandstelle für Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen,
ihre bisherigen praktischen Erfahrungen
in einem Merkblatt zusammengefaßt, das wir
mit Erlaubnis der Heimstätte im folgenden veröffentlichen.
Die bezirkliche Arbeitsgemeinschaft zur
Förderung des Arbeiterwohnstättenbaues und die Industrieabteilung
der Wirtschaftskammer Saarpfalz begrüßen
diese Ausführungen und weisen darauf hin,
daß das Merkblatt in Zukunft bei allen Darichensverhandlungen
mit sämtlichen Werken Verwendung
Äindet, so daß es sich empfiehlt, ihm besondere
Beachtung zu Schenken und es sorgsam aufzubewahren
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bereitgestellt werden und die von den Siedlern abzutilgen
jmd. Wenn auch in zunehmendem Maße mit der Besse-‘ung
der Wirtschaftsverhältnisse verlangt werden muß, daß
lie Siedler neben der Selbsthilfearbeit wenigstens einen
<leinen Eigenkapitalbetrag aufbringen, läßt sich die Restinanzicrung
vieler Siedierstellen in nächster Zeit nur
mter Zuhilfenahme von Betriebsführerdariehen durchfühen.
Diese sind mit Rücksicht auf die spätere Abtilgung
Jurch die Siedler ein Vorschuß auf ihre künftige Sparätigkeit,
die damit an ein festes Ziel gebunden ist und
ler Verwurzelung mit Heimat und Boden und der Krisentestigkeit
dient, Da die Siedler zunächst von der zustänligen
pakteiamtlichen Dienststelle, dem Gauheimstättenamt
ler DAF,, geprüft werden und anschließend vom Siedlungsräger
ausgewählt und angesetzt werden, ist Gewähr gezeben,
daß die Siedler sich auf den Siedlerstellen bevähren
und ‚eignen, Es bleibt jedem Betriebsführer zıtr
genen Entscheidung vorbehalten, ob ein Betriecbsführer-Jarichen
gegeben werden soll und kann, so daß auch der
Betriebsführer nochmals im der Lage ist, den Siedler
laraufhin zu prüfen, oh er eines Retriebsführerdarlehens
ücdig ist
1. Aufgabe und Zweck.
Nach den amtlichen Bestimmungen über die Förderung
der Kleinsiedlung vom 21. April 1936 ist vorgeschrieben,
«daß die Siedler 20% der Bau- und Bodenkostien durch
Figenkapital und Eigenleistungen aufbringen müssen, Kinderreiche
Siedler und in besonderen Fällen 15 %. Dies
macht durchschnittlich 900,— RM. bis 1200,— RM. aus.
Davon wird ein Teil (200,— RM. bis 300,— RM.) von
den Siediern durch Selbsthilfearbeit aufgebracht, der Rest
müßte von den Siedlern, soweit andere Mittel nicht zur
Verfügung stehen, in bar erbracht werden. Die Siedler
verfügen meist nicht über diese Beträge, so daß die
Kleinsiedlerstellen nur errichtet werden k&önnen, wenn
diese Beträge durch Personalkredite und sonstige Dar-Ichen
aufgebracht werden, Dies geschieht vornehmlich
durch Darlehen... die von den Werken und Betrieheführern
2. Rechtsform.
Die Siedlerstellen werden (mit Ausnahme der wenigen
sogenannten Eigensiedlerstellen, bei welchen der Siedler
auf dem ihm gehörigen Eigengrundstück angesiedelt wird)
lurch einen Sogenanıten Siediungsträger errichtet. Dies
‚st im Saarland fast ausschließlich die Saarpfälzische Hein
stätte, In ‚einigen Ausnahmen waren Gemeinden oder Örftiche
gemeinnützige Wohnungsunternehmen (z. B. Sied-Jung
Rastpfuhl, Auersmacher, Wellesweiler b. Neunkirolıcn)
Siedlungsträger. — Die Saarpfälzische Heimstätte
3. an. b. H. als Siedlungsträger errichtet in ihrem Namen
und unter ihrem Risiko auf den ihr gehörigen (vom
ihr erworbenen) Grundstücken die Siedierstellen, die zunächst
auf 3—4 Jahre — für die sogenannte Bewährungszeit
— den Siedlern verpachtet (vermietet) werden mit
der Anwartschaft, sie nach 3 Jahren grundbuchmäßig
zu Eigentum übertragen zu erhalten, so daß der Siedler
aärst nach drei Jahren Eigentümer wird.
Daraus ergeben sich für die Bewilligung und Gewährung
der Betriebsführerdarlehen nachstehende Rechtsfolgen:
a) Das Darlehen kann dem Siedlungsträger gegeben und
bewilligt werden. sn daß dieser dem Werk gvegen-?)
Zur Ergänzung des Merkblattes der Saarpfälzischen
Heimstätte verweisen wir auf die von der Arbeitsgemeinschaft
zur Förderung des Arbeiterwohnstättenbaues herausgegebenen
Muster eines Werkdarlehensvertrages zwischen
Werk und Wohnungsunternehmen sowie auf die von
der Reichsgruppe Industrie dazu herausgegebenen Erläuterungen,
die von‘ der Industrie- und Handelskammer zu
Sarbrücken sowie von der Verlagsanstalt R. Müller G. m.
b. H., Eberswalde, Schicklerstraße 14—24, bezogen werden
können 7). Schriftl.